Grenzstreitigkeiten
Verfasst: 11.01.18, 22:50
Werte Forenmitglieder,
die Grundstücke zweier Doppelhaushälften sind durch einen ab der Doppelhausmitte laufenden Zaun getrennt. Direkt am Haus steht auf der Seite von Eigentümer A eine Mauer abgesetzt neben dem Zaun. Der Zaun hinter der Mauer ist, da er komplett verwachsen war, entfernt worden. Am Ende der ca. 4m langen Mauer schließt leicht versetzt der Zaun wieder an. Der Grenzverlauf ist eindeutig ersichtlich und leicht nachvollziehbar.
Da durch die Mauer ein relativ großer Teil des Grundstücks (der Teil zwischen Mauer und ehemaligem Zaun) unzugänglich ist, soll die Mauer entfernt und an der Stelle des Zaunes neu errichtet werden. Dies natürlich nur mit Einverständnis von Eigentümer B. Der Platz wird benötigt, obwohl das wohl unwichtig ist, um einen Fahrradabstellplatz zu errichten.
Folgendes Problem:
Eigentümer B hat inoffiziell einen seiner Mieter beauftragt arbeiten an Haus und Garten durchzuführen. Dies führt zu einem etwas schwierigen Umgang mit dem Mieter. Der hat sich auf dem unzugänglichen Teil des Grundstückes von Eigentümer A ausgebreitet und an der Mauer von Eigentümer A diverse Installationsarbeiten durchgeführt. Natürlich ungefragt und ohne Einverständnis von Eigentümer A.
Wie ist die Rechtslage zu folgenden Anliegen?
- Eigentümer B soll sich mit ausreichender Frist darum kümmern, dass der Platz auf dem Grundstück von Eigentümer A geräumt und alle Installationen rückstandslos entfernt werden. Was passiert wenn dies nicht geschieht? Kann Eigentümer A die Installationen des Mieters von Eigentümer B abreissen (Sachbeschädigung) oder gegebenenfalls auf dessen Kosten entfernen lassen?
- Wenn Eigentümer B oder einer dessen Mieter Installationen an der neu zu errichtenden Mauer wünschen, sollen er/sie sich an den Kosten der Mauer beteiligen.
- Wenn Eigentümer B dies nicht wünscht kann alternativ:
-- der Zaun wieder errichtet werden (wer hat die Kosten zu tragen?)
-- die Mauer mit Einverständnis von Eigentümer B neben der Grundstücksgrenze derart gebaut werden, dass sie alleiniger Besitz von Eigentümer A ist. Damit entfällt aber das Recht Installationen an der Mauer von der Seite von Eigentümer B vorgenommen werden.
Grüße
Reinhold
die Grundstücke zweier Doppelhaushälften sind durch einen ab der Doppelhausmitte laufenden Zaun getrennt. Direkt am Haus steht auf der Seite von Eigentümer A eine Mauer abgesetzt neben dem Zaun. Der Zaun hinter der Mauer ist, da er komplett verwachsen war, entfernt worden. Am Ende der ca. 4m langen Mauer schließt leicht versetzt der Zaun wieder an. Der Grenzverlauf ist eindeutig ersichtlich und leicht nachvollziehbar.
Da durch die Mauer ein relativ großer Teil des Grundstücks (der Teil zwischen Mauer und ehemaligem Zaun) unzugänglich ist, soll die Mauer entfernt und an der Stelle des Zaunes neu errichtet werden. Dies natürlich nur mit Einverständnis von Eigentümer B. Der Platz wird benötigt, obwohl das wohl unwichtig ist, um einen Fahrradabstellplatz zu errichten.
Folgendes Problem:
Eigentümer B hat inoffiziell einen seiner Mieter beauftragt arbeiten an Haus und Garten durchzuführen. Dies führt zu einem etwas schwierigen Umgang mit dem Mieter. Der hat sich auf dem unzugänglichen Teil des Grundstückes von Eigentümer A ausgebreitet und an der Mauer von Eigentümer A diverse Installationsarbeiten durchgeführt. Natürlich ungefragt und ohne Einverständnis von Eigentümer A.
Wie ist die Rechtslage zu folgenden Anliegen?
- Eigentümer B soll sich mit ausreichender Frist darum kümmern, dass der Platz auf dem Grundstück von Eigentümer A geräumt und alle Installationen rückstandslos entfernt werden. Was passiert wenn dies nicht geschieht? Kann Eigentümer A die Installationen des Mieters von Eigentümer B abreissen (Sachbeschädigung) oder gegebenenfalls auf dessen Kosten entfernen lassen?
- Wenn Eigentümer B oder einer dessen Mieter Installationen an der neu zu errichtenden Mauer wünschen, sollen er/sie sich an den Kosten der Mauer beteiligen.
- Wenn Eigentümer B dies nicht wünscht kann alternativ:
-- der Zaun wieder errichtet werden (wer hat die Kosten zu tragen?)
-- die Mauer mit Einverständnis von Eigentümer B neben der Grundstücksgrenze derart gebaut werden, dass sie alleiniger Besitz von Eigentümer A ist. Damit entfällt aber das Recht Installationen an der Mauer von der Seite von Eigentümer B vorgenommen werden.
Grüße
Reinhold