hallo forum,
nicht so einfach wie es aussieht.
in bayern (und auch anderswo) darf man lt. BayBo Art. 6:
"Garagen einschließlich deren Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, bei einer Länge der Grundstücksgrenze von mehr als 42 m darüber hinaus freistehende Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m, nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 5 m;..."
an einer sehr langen seite (>300m) des grundstückes A grenzen drei nachbarn B,C,D, die dann jeweils B,C, 9m und D 9+5 m, also gesamt 32m grenzbauten verwirklichen könnten.
aus sicht der gemeinde und eines nachbarn soll für A gelten: "eine grundstücksgrenze" da fast gerade an B,C,D vorbei führend, also nur 9+5 m grenzanbau.
wäre ja eine eklatante benachteiligung für A