Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?
Moderator: FDR-Team
Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?
Hallo, ich habe ein Frage zur Rechtslage bezüglich nicht ausgeführter Sonderwünsche.
Wenn ein Sonderwunsch im Kaufvertrag vermerkt und ein Mehrpreis hierfür berechnet wurde, jedoch der Sonderwunsch anders ausgeführt wurde, hat der Käufer dann das Anrecht den vorab vereinbarten Mehrpreis komplett abzulehnen?
Folgendes Beispiel: Als Sonderwunsch wird eine abschließbare Schiebetür vermerkt (Mehrpreis 1500 Euro), jedoch wird versehentlich eine Schiebetür ohne Abschließbarkeit eingebaut. Da die Abschließbarkeit für den Käufer von enormer Wichtigkeit ist, jedoch eine abschließbare Schiebetür aufgrund der baulichen Gegebenheiten nun nicht mehr eingebaut werden kann, findet eine mündliche Einigung insofern statt, dass der Käufer mit dem Einbau einer Standard Zimmertür (abschließbar) einverstanden ist. Diese Standardtür wäre auch ohne Vereinbarung des Sonderwunsches eingebaut worden.
Wie sieht es nun rechtlich bezüglich der Erstattung des Mehrpreises aus? Kann der Bauträger trotzdem auf die Entrichtung des Mehrpreises bzw. einem Teil hiervon bestehen? Gibt es hierzu Rechtsquellen, wo ich mich zu dem Thema genauer einlesen könnte?
Wenn ein Sonderwunsch im Kaufvertrag vermerkt und ein Mehrpreis hierfür berechnet wurde, jedoch der Sonderwunsch anders ausgeführt wurde, hat der Käufer dann das Anrecht den vorab vereinbarten Mehrpreis komplett abzulehnen?
Folgendes Beispiel: Als Sonderwunsch wird eine abschließbare Schiebetür vermerkt (Mehrpreis 1500 Euro), jedoch wird versehentlich eine Schiebetür ohne Abschließbarkeit eingebaut. Da die Abschließbarkeit für den Käufer von enormer Wichtigkeit ist, jedoch eine abschließbare Schiebetür aufgrund der baulichen Gegebenheiten nun nicht mehr eingebaut werden kann, findet eine mündliche Einigung insofern statt, dass der Käufer mit dem Einbau einer Standard Zimmertür (abschließbar) einverstanden ist. Diese Standardtür wäre auch ohne Vereinbarung des Sonderwunsches eingebaut worden.
Wie sieht es nun rechtlich bezüglich der Erstattung des Mehrpreises aus? Kann der Bauträger trotzdem auf die Entrichtung des Mehrpreises bzw. einem Teil hiervon bestehen? Gibt es hierzu Rechtsquellen, wo ich mich zu dem Thema genauer einlesen könnte?
Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?
Wieso? Wenn eine abschließbare Schiebetür vertraglich als Mehrkostenposten aufgeführt ist und nun eine normale Zimmertür verbaut wird, dann entfällt diese Position. Das der Bauträger nun Mehrkosten hat, weil er die Schiebetür wieder entfernen muss, kann dem Bauherrn nicht angelastet werden.Ayanami hat geschrieben:Kann der Bauträger trotzdem auf die Entrichtung des Mehrpreises bzw. einem Teil hiervon bestehen?
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Leider lässt sich der Bauträger aber nicht darauf ein, auf den kompletten Betrag zu verzichten. Er bietet nur einen Preisnachlass von 500 Euro an.
Gibt es irgendwo Rechtsquellen, wo ich das selbst könnte bzw. dem Bauträger um die Ohren hauen kann?
Leider lässt sich der Bauträger aber nicht darauf ein, auf den kompletten Betrag zu verzichten. Er bietet nur einen Preisnachlass von 500 Euro an.
Gibt es irgendwo Rechtsquellen, wo ich das selbst könnte bzw. dem Bauträger um die Ohren hauen kann?
Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?
Wurden die Mehrkosten schon bezahlt?
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Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?
Nur eine Verständnisfrage: Ist das eine Frage aus dem Lehrbuch oder gibt es tatsächlich Schiebetüren, die nachdem die baulichen Gegebenheiten vorhanden sind und sie nicht abschließbar eingebaut wurden, nicht mehr in abschließbarer Form eingebaut werden könnenAyanami hat geschrieben:Ha
Folgendes Beispiel: Als Sonderwunsch wird eine abschließbare Schiebetür vermerkt (Mehrpreis 1500 Euro), jedoch wird versehentlich eine Schiebetür ohne Abschließbarkeit eingebaut. Da die Abschließbarkeit für den Käufer von enormer Wichtigkeit ist, jedoch eine abschließbare Schiebetür aufgrund der baulichen Gegebenheiten nun nicht mehr eingebaut werden kann,
Und praktisch:
Der Einbau der Standardtüre wäre ohne Mehrpreis?
Dass eine Nacherfüllung nicht möglich ist, ist Tatsache oder sagt dies der Bauträger?
Und der Bauträger wünscht nun die Zahlung einer nicht erfüllten Leistung?
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Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?
Keine Leistung - kein Geld.
Geschuldet war der Erfolg (Schiebetüre, abschließbar). Die gibt es nicht, da nicht möglich (was ich auch nicht glaube aber sei´s drum).
Was durch den Nichterfolg für Kosten entstehen braucht den Auftraggeber hier nicht zu interessieren.
Geschuldet war der Erfolg (Schiebetüre, abschließbar). Die gibt es nicht, da nicht möglich (was ich auch nicht glaube aber sei´s drum).
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Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
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Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?
Vielen Dank für die schnellen und zahlreichen Antworten!
Der Mehrpreis wurde noch nicht entrichtet, aber der Bauträger möchte, dass ich die letzte Rate (enthält auch den Mehrpreis) komplett entrichte und will mir eine Gutschrift zukommen lassen. Aufgrund schlechter Erfahrungen mit dem Bauträger möchte ich mich darauf jedoch nicht einlassen. Vorher findet aber natürlich auch nicht der Grundbucheintrag statt.
Die Schiebetür gab es tatsächlich. Sie wurde ohne Abschließbarkeit eingebaut (weil der Bauleiter der ausführenden Firma den falschen Auftrag gegeben hat) und laut Bauträger/ausführender Firma kann die Abschließbarkeit aufgrund räumlicher Enge (Nähe zur Wand, Lichtschalter, Heizregler) nicht mehr hergestellt werden. Man wollte mir hierfür dann eine kleine Entschädigung zukommen lassen, da ich jedoch beruflich auf die Abschließbarkeit angewiesen bin, habe ich auf die Abschließbarkeit bestanden.
Der Bauleiter hat mir dann mündlich den Vorschlag unterbreitet eine Standardtür einzubauen, welche auch abschließbar ist. Dieses Angebot habe ich mündlich angenommen. Diese Standardtür war im Standardgrundriss auch bereits enthalten gewesen. Von daher dachte ich auch, dass somit der Mehrpreis komplett entfällt. Dies habe ich auch bei der Annahme des Angebots so dem Bauleiter zu verstehen gegeben. Der Bauleiter hatte dies nur mit "das müssen wir noch sehen" kommentiert. Da ich jedoch ca. ein halbes Jahr ohne Abschließbarkeit zurecht kommen musste und somit keine Heimarbeit machen konnte, habe ich jedoch eher mit einer Entschädigung für den Ausfall gerechnet.
Der Mehrpreis wurde noch nicht entrichtet, aber der Bauträger möchte, dass ich die letzte Rate (enthält auch den Mehrpreis) komplett entrichte und will mir eine Gutschrift zukommen lassen. Aufgrund schlechter Erfahrungen mit dem Bauträger möchte ich mich darauf jedoch nicht einlassen. Vorher findet aber natürlich auch nicht der Grundbucheintrag statt.
Die Schiebetür gab es tatsächlich. Sie wurde ohne Abschließbarkeit eingebaut (weil der Bauleiter der ausführenden Firma den falschen Auftrag gegeben hat) und laut Bauträger/ausführender Firma kann die Abschließbarkeit aufgrund räumlicher Enge (Nähe zur Wand, Lichtschalter, Heizregler) nicht mehr hergestellt werden. Man wollte mir hierfür dann eine kleine Entschädigung zukommen lassen, da ich jedoch beruflich auf die Abschließbarkeit angewiesen bin, habe ich auf die Abschließbarkeit bestanden.
Der Bauleiter hat mir dann mündlich den Vorschlag unterbreitet eine Standardtür einzubauen, welche auch abschließbar ist. Dieses Angebot habe ich mündlich angenommen. Diese Standardtür war im Standardgrundriss auch bereits enthalten gewesen. Von daher dachte ich auch, dass somit der Mehrpreis komplett entfällt. Dies habe ich auch bei der Annahme des Angebots so dem Bauleiter zu verstehen gegeben. Der Bauleiter hatte dies nur mit "das müssen wir noch sehen" kommentiert. Da ich jedoch ca. ein halbes Jahr ohne Abschließbarkeit zurecht kommen musste und somit keine Heimarbeit machen konnte, habe ich jedoch eher mit einer Entschädigung für den Ausfall gerechnet.
Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?
Dann zahlt man das abzüglich des Sonderposten und gut ist.Ayanami hat geschrieben:Der Mehrpreis wurde noch nicht entrichtet,
Sollte der Bauträger der Meinung sein, dass ihm diese zusätzliche Vergütung zusteht, dann soll er dies belegen.
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Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?
Auch in so einem Fall gilt die Schadensminderungsobliegenheit!Ayanami hat geschrieben:Da ich jedoch ca. ein halbes Jahr ohne Abschließbarkeit zurecht kommen musste und somit keine Heimarbeit machen konnte, habe ich jedoch eher mit einer Entschädigung für den Ausfall gerechnet.
Wenn du kritisiert wirst, dann mußt du irgend etwas richtig machen, denn man greift nur denjenigen an, der den Ball hat. (Bruce Lee)
Achtung: Meine Beiträge können Meinungsäusserungen, Denkanstösse, sowie Spuren von Ironie und Sarkasmus enthalten.
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Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?
Nochmal vielen Dank für Ihre Antworten und Meinungen!
Der Bauträger hat nun immerhin 900 Euro angeboten (statt vorher 500 Euro). Er begründet dies damit, dass er ja eine Standardtür statt der Schiebetür einbauen musste.
Würde ich darauf bestehen, dass ich den kompletten Betrag der Mehrkosten für die Schiebetür nicht zahlen werde, hätte ich auch kein Anrecht mehr auf diese Standardtür. Dann würde man die Standardtür einfach wieder ausbauen.
Ich frage mich daher, ob ich trotzdem darauf bestehen kann, den kompletten Mehrbetrag für die Schiebetür nicht zu zahlen. Wenn man mir die Standardtür wieder ausbaut und ich mich selbst um den Einbau einer neuen Tür kümmern müsste, hätte ich wohl nichts gewonnen.
Der Bauträger hat nun immerhin 900 Euro angeboten (statt vorher 500 Euro). Er begründet dies damit, dass er ja eine Standardtür statt der Schiebetür einbauen musste.
Würde ich darauf bestehen, dass ich den kompletten Betrag der Mehrkosten für die Schiebetür nicht zahlen werde, hätte ich auch kein Anrecht mehr auf diese Standardtür. Dann würde man die Standardtür einfach wieder ausbauen.
Ich frage mich daher, ob ich trotzdem darauf bestehen kann, den kompletten Mehrbetrag für die Schiebetür nicht zu zahlen. Wenn man mir die Standardtür wieder ausbaut und ich mich selbst um den Einbau einer neuen Tür kümmern müsste, hätte ich wohl nichts gewonnen.
Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?
Grundsätzlich darf alles, was mit dem Gebäude fest verbunden ist nicht mehr vom AN entfernt werden (selbst wenn es nicht bezahlt wurde). Zusätzlich verwunderlich, da die Schiebetür als Sonderwunsch deklariert ist und bei normaler Bestellung eine normale Tür drin gewesen wäre. Ergo gehört die Tür zur Standardausstattung.
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Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?
hätte man diesen Betrag auch bezahlt, wenn man gleich eine Standardtür eingebaut hätte?Ayanami hat geschrieben:Nochmal vielen Dank für Ihre Antworten und Meinungen!
Der Bauträger hat nun immerhin 900 Euro angeboten (statt vorher 500 Euro). Er begründet dies damit, dass er ja eine Standardtür statt der Schiebetür einbauen musste.
wenn nein, ich kein Grund für eine zusätzliche Zahlung erkennbar. Es war der Fehler des Bauträgers, für den er selbst finanziell einstehen muss
Die Frage ist nicht, ob man drauf bestehen kann. Das kann man immer- die Frage ist, was man machen möchte, welche rechtlichen Möglichkeiten man nutzen will, wenn der Bauträger keine Einsicht zeigt.Ayanami hat geschrieben:Ich frage mich daher, ob ich trotzdem darauf bestehen kann, den kompletten Mehrbetrag für die Schiebetür nicht zu zahlen. Wenn man mir die Standardtür wieder ausbaut und ich mich selbst um den Einbau einer neuen Tür kümmern müsste, hätte ich wohl nichts gewonnen.
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Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?
Kurze Verständnisfrage: Worauf gründet sich das? Weil alles mit dem Grundstück verbundene Eigentum des Grundstückseigentümers ist? Der wiederum ist hier noch der Bauträger, wenn ich den Hinweis mit dem fehlenden Grundbucheintrag so richtig deute?ktown hat geschrieben:Grundsätzlich darf alles, was mit dem Gebäude fest verbunden ist nicht mehr vom AN entfernt werden (selbst wenn es nicht bezahlt wurde).
Im Zweifelsfall wird man den Mehrkostenanteil einbehalten und sich dann vor Gericht treffen, dass der Grundbucheintrag dennoch vonstatten geht.
Ansonsten tut man gut daran, beim Bau Absprachen schriftlich zu fixieren.
Der Bauleiter hat mir dann mündlich den Vorschlag unterbreitet eine Standardtür einzubauen, welche auch abschließbar ist. Dieses Angebot habe ich mündlich angenommen. Diese Standardtür war im Standardgrundriss auch bereits enthalten gewesen. Von daher dachte ich auch, dass somit der Mehrpreis komplett entfällt. Dies habe ich auch bei der Annahme des Angebots so dem Bauleiter zu verstehen gegeben. Der Bauleiter hatte dies nur mit "das müssen wir noch sehen" kommentiert.
Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?
das hab ich überlesen.ralph12345 hat geschrieben:wenn ich den Hinweis mit dem fehlenden Grundbucheintrag so richtig deute?
Wobei sich trotzdem die Frage stellt, ob der Bauherr schon eingezogen ist.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?
Die Aussage klingt nach Blödsinn... Was für bauliche Gegebenheiten sollen das denn sein, die einen Einbau unmöglich machen. Unmöglich gibt es nicht. Es ist nur eine Frage des Preises...jedoch eine abschließbare Schiebetür aufgrund der baulichen Gegebenheiten nun nicht mehr eingebaut werden kann,
...fleißig wie zwei Weißbrote
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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
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