Stimmt, und diesen Mehrpreis ist der Bauträger nicht bereit selbst zu tragen, da ja anscheinend bei ihm der Fehler passiert ist. Ergo sagt er dem Bauherr, dass die baulichen Gegebenheiten einen Umbau auf Bestellung nicht mehr möglich ist und versucht noch frecherweise die Kosten für den Umbau auf eine normale Tür über den Posten des Sonderwunsches vom Bauherr bezahlt zu bekommen.windalf hat geschrieben:Es ist nur eine Frage des Preises
Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?
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Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?
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Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?
Es ist noch mehr als Blödsinn, wenn man bedenkt, dass die Schiebetür eingebaut wurde und nur nicht abschließbar war.Die Aussage klingt nach Blödsinn... Was für bauliche Gegebenheiten sollen das denn sein, die einen Einbau unmöglich machen. Unmöglich gibt es nicht. Es ist nur eine Frage des Preises...jedoch eine abschließbare Schiebetür aufgrund der baulichen Gegebenheiten nun nicht mehr eingebaut werden kann,
Wenn das
tatsächlich die Erklärung des Bauleiters war, stellt sich die Frage, wo er das Schloss denn einbauen wollte...Die Schiebetür gab es tatsächlich. Sie wurde ohne Abschließbarkeit eingebaut (weil der Bauleiter der ausführenden Firma den falschen Auftrag gegeben hat) und laut Bauträger/ausführender Firma kann die Abschließbarkeit aufgrund räumlicher Enge (Nähe zur Wand, Lichtschalter, Heizregler) nicht mehr hergestellt werden.
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Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?
Bauleiter versuchen gerne mal Kosten zu vermeiden, indem sie dem Kunden versichern, das geht so nicht. Da kann man dann versuchen, dritte eine Lösung erarbeiten zu lassen und legt die dem Bauleiter vor. Hier wäre der dritte vermutlich der Türbauer.
Wir haben eine 180° gewendelte Betontreppe. Da meinten das Planungsbüro und der Bauleiter in der Planungsphase, es braucht neben der ohnehin bestehenden Mauer eine weitere Stützmauer im EG. Geht nicht anders... Wir konnten mit Fotos einer baugleichen Treppe überzeugen, dass es die nicht braucht. Die Treppe bekommt eine kleine Nase, die wird in der bestehenden Mauer aufgelagert und gut ist.
Die Häuslebauer sind mitunter arg verhaftet in ihrem Schema F und nicht bereit, ein bisschen weiter zu denken. Das wird dem extremen Kostendruck geschuldet sein, da sich Häuser primär über den Preis verkaufen, aber das darf kein Grund sein, Fehler der Baufirma nicht zu korrigieren.
Verhandlungssache... Hart bleiben!
Wir haben eine 180° gewendelte Betontreppe. Da meinten das Planungsbüro und der Bauleiter in der Planungsphase, es braucht neben der ohnehin bestehenden Mauer eine weitere Stützmauer im EG. Geht nicht anders... Wir konnten mit Fotos einer baugleichen Treppe überzeugen, dass es die nicht braucht. Die Treppe bekommt eine kleine Nase, die wird in der bestehenden Mauer aufgelagert und gut ist.
Die Häuslebauer sind mitunter arg verhaftet in ihrem Schema F und nicht bereit, ein bisschen weiter zu denken. Das wird dem extremen Kostendruck geschuldet sein, da sich Häuser primär über den Preis verkaufen, aber das darf kein Grund sein, Fehler der Baufirma nicht zu korrigieren.
Verhandlungssache... Hart bleiben!
Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?
Was ist vereinbart? Ein Mehrpreis/Aufpreis für "abschließbare Schiebetür" statt "abschließbarer normaler Tür"? Oder ist vereinbart: "Wir nehmen die normale Tür aus dem Angebot raus und preisen stattdessen eine abschließbare Schiebetür ein"? Das ist schon ein Unterschied. Bei Letzterem müsstest Du die normale Tür jetzt zusätzlich zahlen, bei ersterem nicht.
Du hättest Dich auch auf die Hinterbeine stellen und verlangen können, dass eingebaut wird, was beauftragt war (abschließbare Schiebetür). Das ist doch nicht Dein Problem, wenn die da noch gewaltig umbauen müssen weil sie selber was falsch gemacht haben. Da Du Dich aber mit der Änderung einverstanden erklärt hast dürfte es dafür zu spät sein.
Du hättest Dich auch auf die Hinterbeine stellen und verlangen können, dass eingebaut wird, was beauftragt war (abschließbare Schiebetür). Das ist doch nicht Dein Problem, wenn die da noch gewaltig umbauen müssen weil sie selber was falsch gemacht haben. Da Du Dich aber mit der Änderung einverstanden erklärt hast dürfte es dafür zu spät sein.
Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?
Unstimmigkeiten gehen zu Lasten dessen, der den Vertrag aufgestellt hat.lottchen hat geschrieben:Was ist vereinbart? Ein Mehrpreis/Aufpreis für "abschließbare Schiebetür" statt "abschließbarer normaler Tür"? Oder ist vereinbart: "Wir nehmen die normale Tür aus dem Angebot raus und preisen stattdessen eine abschließbare Schiebetür ein"? Das ist schon ein Unterschied. Bei Letzterem müsstest Du die normale Tür jetzt zusätzlich zahlen, bei ersterem nicht.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
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Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?
Vielen Dank für die vielen Hinweise.
Zum Verständnis: Den Kaufvertrag für die Wohnung habe ich viele Monate vor Baubeginn unterschrieben. Hier habe ich direkt auch sämtliche Sonderwünsche angegeben, die in der Anlage zur Urkunde lediglich als Aufzählung vermerkt wurden.
Ansonsten finde ich hierzu nur folgende Ausführungen: "Als Abweichung von der Baubeschreibung vereinbaren Käufer und Verkäufer als Bestandteil dieses Kaufvertrages die in der Anlage aufgeführten Sonderwünsche. Die dort aufgeführten Sonderwünsche sind ausdrücklich in dem (...) vereinbarten Kaufpreis enthalten."
Ansonsten heißt es noch: "Die Haftung des Verkäufers (...) richtet sich nach den Bestimmungen des BGB über den Werkvertrag. Der Käufer hat gegen den Verkäufer aber zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer jedoch den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten."
Da die Bezugsfertigkeit Anfang 2017 hergestellt wurde, wohne ich bereits seit dieser Zeit in der besagten Wohnung.
Im Grundbuch bin ich noch nicht eingetragen, da die letzte Rate aussteht. Diese habe ich aufgrund der Uneinigkeit bezüglich des finanziellen Ausgleichs noch nicht gezahlt. Alle weiteren Mängel wurden mittlerweile behoben.
Mit der Standardtür bin ich an sich zufrieden. Die zuvor eingebaute Schiebetür war m.E. nicht fachgerecht eingebaut. Die Tür stand schief und wies dadurch sehr große Lücken zur Wand auf. Aufgrund der Sockelleist war die Firma nicht in der Lage die Tür gerade einzubauen. Für die Abschließbarkeit hätte man zudem eine breite Zarge an der Seite einbauen müssen. Die normale Schiebetür hatte nur eine Zarge oberhalb. An der Stelle, wo die Zarge hätte eingbaut werden sollen, befinden sich jedoch der Heizregler, Lichtschalter und Schalter für elektrische Rolläden. Diese hätten, laut ausführender Firma, um einiges versetzt werden müssen. Zudem wollte ich den Schiefstand der Tür nicht hinnehmen. Insgesamt war die ganze Angelegenheit sehr wackelig und hakte und klapperte beim Auf- und Zuschieben.
Für die Standardtür konnte eine Zarge ohne Versetzen von Schaltern eingebaut werden, da diese laut Firma schmaler als bei den Schiebetüren ist.
Zum Verständnis: Den Kaufvertrag für die Wohnung habe ich viele Monate vor Baubeginn unterschrieben. Hier habe ich direkt auch sämtliche Sonderwünsche angegeben, die in der Anlage zur Urkunde lediglich als Aufzählung vermerkt wurden.
Ansonsten finde ich hierzu nur folgende Ausführungen: "Als Abweichung von der Baubeschreibung vereinbaren Käufer und Verkäufer als Bestandteil dieses Kaufvertrages die in der Anlage aufgeführten Sonderwünsche. Die dort aufgeführten Sonderwünsche sind ausdrücklich in dem (...) vereinbarten Kaufpreis enthalten."
Ansonsten heißt es noch: "Die Haftung des Verkäufers (...) richtet sich nach den Bestimmungen des BGB über den Werkvertrag. Der Käufer hat gegen den Verkäufer aber zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer jedoch den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten."
Da die Bezugsfertigkeit Anfang 2017 hergestellt wurde, wohne ich bereits seit dieser Zeit in der besagten Wohnung.
Im Grundbuch bin ich noch nicht eingetragen, da die letzte Rate aussteht. Diese habe ich aufgrund der Uneinigkeit bezüglich des finanziellen Ausgleichs noch nicht gezahlt. Alle weiteren Mängel wurden mittlerweile behoben.
Mit der Standardtür bin ich an sich zufrieden. Die zuvor eingebaute Schiebetür war m.E. nicht fachgerecht eingebaut. Die Tür stand schief und wies dadurch sehr große Lücken zur Wand auf. Aufgrund der Sockelleist war die Firma nicht in der Lage die Tür gerade einzubauen. Für die Abschließbarkeit hätte man zudem eine breite Zarge an der Seite einbauen müssen. Die normale Schiebetür hatte nur eine Zarge oberhalb. An der Stelle, wo die Zarge hätte eingbaut werden sollen, befinden sich jedoch der Heizregler, Lichtschalter und Schalter für elektrische Rolläden. Diese hätten, laut ausführender Firma, um einiges versetzt werden müssen. Zudem wollte ich den Schiefstand der Tür nicht hinnehmen. Insgesamt war die ganze Angelegenheit sehr wackelig und hakte und klapperte beim Auf- und Zuschieben.
Für die Standardtür konnte eine Zarge ohne Versetzen von Schaltern eingebaut werden, da diese laut Firma schmaler als bei den Schiebetüren ist.
Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?
na, dann ist schon mal die Frage beantwortet, wie der Bauleiter nach seinem Bekunden notfalls die Tür wieder ausbauen will.Ayanami hat geschrieben: Da die Bezugsfertigkeit Anfang 2017 hergestellt wurde, wohne ich bereits seit dieser Zeit in der besagten Wohnung.
Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?
Ayanami hat geschrieben:...
Ansonsten heißt es noch: "Die Haftung des Verkäufers (...) richtet sich nach den Bestimmungen des BGB über den Werkvertrag. Der Käufer hat gegen den Verkäufer aber zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer jedoch den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten."
...
Beim Werkvertrag ist ja die Abnahme ein zentraler Wendepunkt, ohne Wiederkehr sozusagen, § 640 BGB:
Abnahme
(1) 1Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, ...
(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?
Die offene Frage ist immer noch, was der Käufer für die Standardtür gezahlt hätte, wenn sie gleich eingebaut worden wäre.Ayanami hat geschrieben:...
Ansonsten heißt es noch: "Die Haftung des Verkäufers (...) richtet sich nach den Bestimmungen des BGB über den Werkvertrag. Der Käufer hat gegen den Verkäufer aber zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer jedoch den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten."
...
Beim Werkvertrag ist ja die Abnahme ein zentraler Wendepunkt, ohne Wiederkehr sozusagen, § 640 BGB:
Abnahme
(1) 1Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, ...
(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
Hier diente sie ja als Ersatz für die bestellte, nicht eingebaute abschließbare Schiebetür.
Die baulichen Bedingungen für die abschließbare Schiebetür hätte man vorher berücksichtigen können, nach Einbau der nicht abschließbaren ging das nicht.
Die Nacherfüllung bestand im Einbau der Standardtür, nachdem der ursprüngliche Sonderwunsch nicht umsetzbar war/schien.
Ob die Standardtür nun extra zu zahlen ist, ist doch die Frage.
Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?
winterspaziergang hat geschrieben:...
Die Nacherfüllung bestand im Einbau der Standardtür, nachdem der ursprüngliche Sonderwunsch nicht umsetzbar war/schien.
Ob die Standardtür nun extra zu zahlen ist, ist doch die Frage.
Damit ist das Thema eigentlich durch, wenn kein Vorbehalt gemacht wurde:
Es ist jedenfalls keine gute Verhandlungsbasis für den Auftraggeber.... findet eine mündliche Einigung insofern statt, dass der Käufer mit dem Einbau einer Standard Zimmertür (abschließbar) einverstanden ist.
Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?
Aber der TE will doch gar keinen Sonderwunsch mehr und wie sie aus der Abnahmevereinbarung schließen, daß dem Bauträger die zusätzlichen 1500.- zustehen, erschließt sich mir hier auch nicht.
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Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?
Das ist halt ein Werkvertrag. Wenn der bezahlte Sonderwunsch nicht ausgeführt wurde, ist das Werk mangelhaft. Wenn trotzdem die Abnahme erfolgt, gilt der o.g. § 640 III, alle Sachmangelrechte gehen verloren.ktown hat geschrieben:Aber der TE will doch gar keinen Sonderwunsch mehr und wie sie aus der Abnahmevereinbarung schließen, daß dem Bauträger die zusätzlichen 1500.- zustehen, erschließt sich mir hier auch nicht.
Wenn der Unternehmer jetzt verklagt werden soll, hätte ich da große Bedenken. Für ein Gericht wäre es verlockend so die Sache ohne großen Aufwand abzuschmettern. Man müsste wenigstens vorher klären, ob sich der U noch daran erinnert, was alles mündlich bei der Abnahme besprochen war. Er hat 900 EUR angeboten, die sind sicher.
Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?
Der Unternehmer ist es, der Geld dafür begehrt, dass er einen bezahlten Sonderwunsch nicht erfüllt hat und nun vereinbart wurde, dass unter den gegebenen Umständen eine Standardtür eingebaut wurde.freemont hat geschrieben:
Wenn der Unternehmer jetzt verklagt werden soll, hätte ich da große Bedenken. Für ein Gericht wäre es verlockend so die Sache ohne großen Aufwand abzuschmettern. Man müsste wenigstens vorher klären, ob sich der U noch daran erinnert, was alles mündlich bei der Abnahme besprochen war. Er hat 900 EUR angeboten, die sind sicher.
Die offene Frage ist, wofür er eine zusätzliche Zahlung begehrt.
Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?
winterspaziergang hat geschrieben:Der Unternehmer ist es, der Geld dafür begehrt, dass er einen bezahlten Sonderwunsch nicht erfüllt hat und nun vereinbart wurde, dass unter den gegebenen Umständen eine Standardtür eingebaut wurde.freemont hat geschrieben:
Wenn der Unternehmer jetzt verklagt werden soll, hätte ich da große Bedenken. Für ein Gericht wäre es verlockend so die Sache ohne großen Aufwand abzuschmettern. Man müsste wenigstens vorher klären, ob sich der U noch daran erinnert, was alles mündlich bei der Abnahme besprochen war. Er hat 900 EUR angeboten, die sind sicher.
Die offene Frage ist, wofür er eine zusätzliche Zahlung begehrt.
Ja, dann müsste der AN klagen. An der Beweislastverteilung und der Zäsur der Abnahme ändert das aber nichts.
Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?
Dass die Abnahme der Tür nicht das Thema ist, auch nicht.freemont hat geschrieben:winterspaziergang hat geschrieben:Der Unternehmer ist es, der Geld dafür begehrt, dass er einen bezahlten Sonderwunsch nicht erfüllt hat und nun vereinbart wurde, dass unter den gegebenen Umständen eine Standardtür eingebaut wurde.freemont hat geschrieben:
Wenn der Unternehmer jetzt verklagt werden soll, hätte ich da große Bedenken. Für ein Gericht wäre es verlockend so die Sache ohne großen Aufwand abzuschmettern. Man müsste wenigstens vorher klären, ob sich der U noch daran erinnert, was alles mündlich bei der Abnahme besprochen war. Er hat 900 EUR angeboten, die sind sicher.
Die offene Frage ist, wofür er eine zusätzliche Zahlung begehrt.
Ja, dann müsste der AN klagen. An der Beweislastverteilung und der Zäsur der Abnahme ändert das aber nichts.
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