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Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?

Verfasst: 03.04.18, 10:56
von freemont
ralph12345 hat geschrieben:Was soll eigentlich der Ansatz, dass die nun verbaute Standardtür so ok ist und man sich damit zufrieden gibt, die Kosten dafür vom Vertrag gedeckt sind und nun auch noch diskutiert, wer die Mehrkosten für den Umbau trägt?
...

Man kann das selbstverständlich weiter konsequent ausblenden:
... findet eine mündliche Einigung insofern statt, dass der Käufer mit dem Einbau einer Standard Zimmertür (abschließbar) einverstanden ist.
Das ist die Abnahme und eine ergänzende vertragliche Absprache. Darüber welchen Inhalt das nun genau hatte, würde ggf.eine Beweisaufnahme stattfinden.

Gut, dass hier der hoffentlich neutrale Gutachter dabei war und alles mitangehört hat.

Wenn Sie sich mal ähnliche Fälle ansehen, die ausgeurteilt wurden, werden Sie feststellen, dass recht häufig die Beweisaufnahme für den AG überraschende Absprachen bei der Abnahme ergibt. Er hat das gar nicht mitbekommen, was laut Zeugen des AN da alles abgesprochen wurde.

Aus der Ferne in einem Forum kann man das ganz sicher nicht beurteilen, was sich da am Ende belastbar herauskristallisiert.

Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?

Verfasst: 03.04.18, 12:55
von ralph12345
Keine Einwände. Aber offenbar hält sich der Bauträger da auch nicht dran, wenn er nun 600€ nachfordert. Daher der dezente Hinweis, dass im Regelfall die andere Seite zahlt.

Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?

Verfasst: 04.04.18, 10:31
von ktown
Ralph12345 hat das System verstanden. Selbst eine finanzielle Gegenforderung aufstellen. :wink: Bauprozesse, wenn sie denn geführt werden, laufen in der Masse immer auf einen Vergleich hinaus und da ist es hilfreich selbst Forderungen zu haben.

Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?

Verfasst: 24.05.18, 10:59
von Ayanami
Hallo, ich möchte mich nochmal für die vielen Hinweise und Tipps bedanken, die ich hier erhalten habe!

Es hat zwar lange gedauert, aber ich habe nun endlich einen akzeptablen Vorschlag des Bauträgers erhalten. Ich hatte das letzte Angebot erneut abgelehnt, welches noch beinhaltete, dass ich einen Teilbetrag für die nicht eingebaute abschließbare Schiebetür zahlen sollte.

Ich habe dann ausführlich die mir entstandenen Nachteile (über ein halbes Jahr keine Abschließbarkeit, dadurch auch gezwungener Maßen in Bereitschaftszeiten nachts und am Wochenende zur Arbeit fahren zu müssen), sowie das Verschulden allein durch den Bauträger (ausführende Firma zeigte mir den "falschen" schriftlichen Auftrag und Zeugen zur Aussage "der Einbau einer abschließbaren Schiebetür ist nicht mehr möglich") und meine Eigenleistung (ich habe selbst verfugt und gemalert, damit das Arbeitszimmer schneller eingerichtet werden konnte) dargelegt.

Das neue Angebot beinhaltet nicht nur den kompletten finanziellen Ausgleich für die nicht eingebaute Schiebetür von 1500 Euro, sondern zusätzlich 150 Euro für die "Unanehmlichkeiten". 8)

Interessant war nur die Formulierung: "möchten wir Ihnen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne jedwedes Präjudiz für die Sach- und Rechtslage einen finanziellen Ausgleich (...) anbieten. Im Gegenzug verzichten Sie auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus dem betreffenden Vertragsverhältnis. Ihre Gewährleistungsansprüche bleiben hiervon unberührt."

Aber ich denke, damit kann ich leben. :wink:

Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?

Verfasst: 24.05.18, 11:46
von lottchen
Die Formulierung ist nicht "interessant", sie ist Standard in so einem Fall. Aber egal ob nun ein Rechtsanspruch auf Erstattung bestand oder diese auf Kulanz erfolgte - der Kunde hat was er wollte und kann zufrieden sein.

Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?

Verfasst: 24.05.18, 11:55
von Ayanami
lottchen hat geschrieben:Die Formulierung ist nicht "interessant", sie ist Standard in so einem Fall.
Ok, vielen Dank! Dann kann ich guten Gewissens unterschreiben!

Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?

Verfasst: 24.05.18, 12:44
von ktown
Ayanami hat geschrieben:
lottchen hat geschrieben:Die Formulierung ist nicht "interessant", sie ist Standard in so einem Fall.
Ok, vielen Dank! Dann kann ich guten Gewissens unterschreiben!
Also bei mir würden da alle Alarmglocken angehen.

Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?

Verfasst: 24.05.18, 12:59
von lottchen
ktown hat geschrieben: Also bei mir würden da alle Alarmglocken angehen.
Bei mir nicht. Die Firma will einfach keine nachträglichen Überraschungen (Klage) erleben sondern die Angelegenheit endgültig abschließen.
Wenn ich jemandem einen Vergleich vorschlage um die Kuh vom Eis zu bekommen mache ich das ähnlich :D.

Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?

Verfasst: 24.05.18, 13:09
von ktown
lottchen hat geschrieben:Bei mir nicht. Die Firma will einfach keine nachträglichen Überraschungen (Klage) erleben sondern die Angelegenheit endgültig abschließen.
und wieso begrenzt man das nicht auf die Tür?

Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?

Verfasst: 24.05.18, 14:35
von ExDevil67
ktown hat geschrieben:und wieso begrenzt man das nicht auf die Tür?
Stimmt, da sollte man klären was das Vertragsverhältnis umfasst. Nur die Tür, dann wäre das kein Problem, wenn das aber das komplette Haus/Wohnung betrifft, dann bloß nicht unterschreiben.

Re: Sonderwunsch nicht erfüllt, Anrecht auf Erstattung?

Verfasst: 24.05.18, 14:54
von Biggi0001
ktown hat geschrieben:
Ayanami hat geschrieben:
lottchen hat geschrieben:Die Formulierung ist nicht "interessant", sie ist Standard in so einem Fall.
Ok, vielen Dank! Dann kann ich guten Gewissens unterschreiben!
Also bei mir würden da alle Alarmglocken angehen.
Aus dem GESAMTEN Vertragsverhältnis?! Auf keinen Fall sollte man das unterschreiben.