Konsequenzen aufgrund von Hauswände auf Grundstücksgrenze

Öffentliches und privates Baurecht, Bebauungsrecht, Nachbarrecht

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Ford Prefect
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Konsequenzen aufgrund von Hauswände auf Grundstücksgrenze

Beitrag von Ford Prefect »

Hallo,
wenn es sich aufgrund der Bauform von Reihenhäusern ergibt, dass ein Teil der rechten Außenwand eines Reihenhauses an die Terrasse des daneben liegenden Reihenhauses grenzt, welche Konsequenzen ergeben sich dann daraus für den Eigentümer und den Nachbarn auf der Terrasse? (ich nenne die mal so, damit man jeweils weiß wer gemeint ist. Natürlich können beide, je nach dem welches Häuserpaar man sich in der Häuserreihe ansieht auch die andere Rolle annehmen)

Wäre es dem Nachbarn auf der Terrasse bspw. erlaubt Pflanzen wie Wein oder Efeu zu pflanzen, die sich dann an der Hauswand des Nachbarn hoch ranken? Oder müsste der Eigentümer des Hauses es dulden, dass Nägel oder Schrauben (mit Dübel) in seine Wand geschlagen bzw. gebohrt werden, z.b. zum Anbringen eines Sonnenschutzes?
Oder müsste der Eigentümer der Wand ggfs. die Wand streichen, wenn der Nachbar auf der Terrasse dies für notwendig erachtet? Oder müsste der Nachbar auf der Terrasse die Wand streichen wenn es der Eigentümer für notwendig erachtet?
Oder ist einfach jeder für sein Eigentum verantwortlich, selbst wenn es nicht immer für ihn zugänglich ist.

Danke!
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Etienne777
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Re: Konsequenzen aufgrund von Hauswände auf Grundstücksgrenz

Beitrag von Etienne777 »

Die Außenwand, die hier vermutlich eine Grenzwand darstellt, gehört allein dem Nachbarn auf dessen Grundstück sie steht / respektive dem Eigentümer des Hauses zu dem sie gehört.

Daraus ergibt sich bereits, daß natürlich nicht der Eigentümer des Nachbargrundstücks für die Instandhaltung der Wand des Anderen zuständig sein kann, das gilt auch für den Anstrich. Zugleich hat der Nachbar aber auch keinen Rechtsanspruch darauf, daß der Hauseigentümer seine Außenwand streicht. Lediglich gegen konkrete Beeinträchtigungen oder Gefährdungen kann sich der Terrasseneigentümer wehren, etwa wenn loser Außenputz auf sein Grundstück zu fallen droht oder schon gefallen ist.

Die Zugänglichkeit der Wandseite zu Instandsetzungsarbeiten ist für den Hauseigentümer durch die meisten Nachbarrechtsgesetze (der Bundesländer) über ein sogenanntes Hammerschlag- und Leiterrecht gesichert.

Daß man in fremdem Eigentum keine Nägel oder Schrauben einbringen oder daran Rankhilfen befestigen darf, wenn dafür keine ausdrückliche Erlaubnis des Hauseigentümers vorliegt, sollte sich eigentlich von selbst verstehen. Das Haus ist nun mal dessen Eigentum, da muß er überhaupt nichts dulden.
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Ford Prefect
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Re: Konsequenzen aufgrund von Hauswände auf Grundstücksgrenz

Beitrag von Ford Prefect »

Ich danke Dir für die schlüssige und fundierte Antwort :!:
ich bin kein Jurist und meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Meinung wieder
fragenfueralle
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Re: Konsequenzen aufgrund von Hauswände auf Grundstücksgrenz

Beitrag von fragenfueralle »

Wie sieht es eigentlich aus, wenn das Haus aktuell ungedämmt wäre und nun gedämmt werden soll?
Auf der Terrassenseite des Nachbarn können das ja schnell über 20cm werden, die er an nutzbare Terassenfläche verliert.
Ergänzend hierzu habe ich das hier gefunden:

https://www.welt.de/finanzen/immobilien ... mmung.html
Viele Menschen hinterlassen Spuren.
Nur wenige hinterlassen Eindrücke.

Manche aber hinterlassen nur beim Eindrücken Spuren.
Etienne777
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Re: Konsequenzen aufgrund von Hauswände auf Grundstücksgrenz

Beitrag von Etienne777 »

fragenfueralle hat geschrieben:Wie sieht es eigentlich aus, wenn das Haus aktuell ungedämmt wäre und nun gedämmt werden soll?
Auf der Terrassenseite des Nachbarn können das ja schnell über 20cm werden, die er an nutzbare Terassenfläche verliert.
Das wäre ja eine völlig andere Konstellation, weil es dann nicht um die Frage ginge, ob der Nachbar eine in fremdem Eigentum stehende Hauswand zum Befestigen von Rankhilfen oder Markisen benutzen darf, sondern vielmehr es dem Hauseigentümer gestattet sei, eine faktische Grenzüberbauung durch eine Wärmedämmung herbeizuführen.

Wie der BGH bereits entschieden hat, entfällt die Duldungspflicht des Nachbarn - soweit sie im betreffenden Bundesland überhaupt besteht - dann, wenn das Haus zu einer Zeit errichtet wurde, in der bereits Vorschriften zur Fassadendämmung bestanden. Man darf also nicht sein Haus knirsch an die Grenzlinie bauen und anschließend grenzüberbauend die Wärmedämmung zu Lasten des Nachbargrundstücks anbringen.

Daneben ist es auch immer eine Frage des Einzelfalls, selbst wenn das zu dämmende Haus vor der Einführung der Vorschriften zur Wärmedämmung errichtet wurde, denn bei besonders kleinen Grundstücken kann ein solcher Überbau - selbst wenn er an sich zu dulden wäre - unzumutbar sein. Denken wir nur an Reihenhäuser und ihre ohnehin schmalen Grundstücke.

Auch meine ich, daß der Nachbar bei unmittelbar aneinandergebauten Häusern wie Reihen- oder Doppelhäusern wohl wird ablehnen können, wenn der Bauherrr zur Terrasse des Nachbarn oder unweit dessen Hausfassade eine Wärmedämmung aus Styropor oder anderen brandgefährlichen Materialien anbringen möchte. Da dürfte die Sicherheit des Nachbarn schwerer wiegen, als das Interesse des Bauherrn an der Dämmung dieser einen Fassadenseite.

Letztlich bedeutet Wärmedämmung auch nicht zwingend Außendämmung, auch wenn diese bautechnisch zu bevorzugen ist.
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