Verlust der Privilegierung einer Grenzgarage in NRW

Öffentliches und privates Baurecht, Bebauungsrecht, Nachbarrecht

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bradem
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Verlust der Privilegierung einer Grenzgarage in NRW

Beitrag von bradem »

Ich grüße Euch!

Das OVG NRW sagt im Beschluss 7 A 755/03 vom 27.07.2004:
"Eine Grenzgarage, die - außer für einen untergeordneten Abstellraum - über das Abstellen von Kraftfahrzeugen hinaus zu anderen Zwecken genutzt wird und die für diese zusätzliche Nutzung die bautechnische Grundlage ist, verliert grundsätzlich ihre Privilegierung nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW."

Im vorliegenden Fall ging es um die Lagerung von Brennholz in einem Carport für einen "nicht unerheblichen Zeitraum".

Wie sieht es mit dem Verlust der Privilegierung aus hinsichtlich einer immer mal wieder vorkommenden Nutzung der Grenzgarage als Aufenthaltsraum,
z. B. eine Feier in der Garage, Aufenthalt in der Garage für Hauswirtschaftszwecke (Bügeln usw.), Aufenthalt in der Garage mit dem Ehepartner um eine zu rauchen
und zu quatschen...
Gibt es hier konkretere Rechtsprechung zur Anzahl oder Dauer solcher Nutzungen, welche zum Verlust der Privilegierung führen?
Etienne777
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Re: Verlust der Privilegierung einer Grenzgarage in NRW

Beitrag von Etienne777 »

Wird die Garage - wie skizziert - als eine Art Hauswirtschaftsraum umgenutzt, kann sie natürlich nicht mehr von einer Rechtsfolge profitieren, die als AUSNAHME von den baurechtlichen Abstandsflächenvorschriften NUR FÜR GARAGEN eingeräumt wird.

Anders sähe es aus, wenn man die Garage tatsächlich als Garage nutzt, das heißt als Raum zur Abstellung von Fahrzeugen, da drin aber mal eine raucht. Wobei das wieder brandschutzrechtliche Fragen aufwerfen wird.

Auch die Nutzung der Garage als Partyraum entspricht nicht dem baurechtlichen Ausnahmetatbestand.

Ich sehe die Angelegenheit folgendermaßen: Im Baurecht gelten grundsätzlich einzuhaltende Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze, Zielsetzung dieser Vorschrift ist der Schutz des Grundstücksnachbarn vor Einwirkungen des Bauwerks selbst, aber auch infolge von dessen Nutzung. Es handelt sich um eine drittschützende Vorschrift. Bei einer Garage die nur zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt wird, sind die Einwirkungen auf das Nachbargrundstück überschaubar, darum hat man dafür den Grundsatz der einzuhaltenden Abstandsflächen ausnahmsweise durchbrochen. Aber schon eine Gartenlaube oder einen Pavillion dürfte man so nicht errichten, selbst dann nicht, wenn sie sogar kleiner sind als eine Garage. Das zeigt, daß es dem Gesetzgeber nicht auf die Größe des Bauwerks ankam, sondern allein auf die Nutzung.

Es liegt auf der Hand, daß die Belästigungen für die Nachbarn steigen, um so näher die Lärmquelle an die Grundstücksgrenze rückt. Auch Geruchsbelästigungen, etwa durch Zigarettenrauch oder Grillen werden so verstärkt. Wer ein privilegiertes Bauwerk für Zwecke nutzt die nicht der Privilegierung unterfallen, verliert die Privilegierung. Anderenfalls wäre es ein Leichtes, an der Grenze unter Mißachtung der Abstandsflächen als "Garage" deklarierte Gebäude zu errichten und diese dann zu nutzen wie Bauwerke, die dort gerade nicht zulässig sind. Der Entfall der baurechtlichen Privilegierung entspricht der ratio legis, den Grenzbereich von solchen Nutzungen freizuhalten. Wo da zeitlich Grenzen zu ziehen sind, oder ob es überhaupt auf Dauer und Häufigkeit nicht bestimmungsgemäßen Gebrauchs ankommt, entscheidet in jedem Einzelfall der Tatrichter. Ich tendiere dazu, daß wiederholte oder permanente Fehlnutzungen ohne Weiteres zum Erlöschen der Privilegierung führen.
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bradem
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Re: Verlust der Privilegierung einer Grenzgarage in NRW

Beitrag von bradem »

Vielen Dank für die Antwort!
Dass wiederholte bzw. permanente Fehlnutzungen zum Erlöschen der Privilegierung führen, vermute ich auch.
Schade, dass ich in Hinsicht auf die Häufigkeit keine Rechtsprechung finden kann. Ich fände es irgendwie eigenartig,
wenn eine Grenzgarage, die sagen wir mal an 360 Tagen im Jahr als Garage genutzt wird, deswegen ihre Privilegierung
verliert, weil vielleicht an 5 Tagen im Jahr andere Tätigkeiten darin vorkommen (natürlich nicht 5 laute Partys).
Und wenn man genau die selben Tätigkeiten VOR der Garage ausführen würde, wären die Einwirkungen auf das
Nachbargrundstück identisch...
Zafilutsche
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Re: Verlust der Privilegierung einer Grenzgarage in NRW

Beitrag von Zafilutsche »

Weil es gerade aktuell in NRW Änderungen zum 1.Januar 2019 bezüglich der Bauordnung geben wird, könnte das mit den Abstandsflächen ab dann anders aussehen. Vielleicht kommen noch mehr Infos?
ktown
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Re: Verlust der Privilegierung einer Grenzgarage in NRW

Beitrag von ktown »

bradem hat geschrieben:Schade, dass ich in Hinsicht auf die Häufigkeit keine Rechtsprechung finden kann.
Liegt wohl daran, dass dies üblicherweise in der AG-Ebene abgeurteilt wird.
Etienne777 hat geschrieben: Wobei das wieder brandschutzrechtliche Fragen aufwerfen wird.
Wieso?
Etienne777 hat geschrieben:Auch die Nutzung der Garage als Partyraum entspricht nicht dem baurechtlichen Ausnahmetatbestand.
Bei einem dauerhaften Zustand gehe ich mit ihnen. Bei einer temporären Partyzone alla Biertische und 5 Liter Bierfass wird keine Baubehörde einschreiten.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

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"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
bradem
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Re: Verlust der Privilegierung einer Grenzgarage in NRW

Beitrag von bradem »

ktown hat geschrieben:Bei einer temporären Partyzone alla Biertische und 5 Liter Bierfass wird keine Baubehörde einschreiten.
Genau da liegt der Knackpunkt. Wann ist die Grenze überschritten, dass der Nachbar einen Rechtsanspruch auf ein Einschreiten
der Baubehörde hat?
ktown
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Re: Verlust der Privilegierung einer Grenzgarage in NRW

Beitrag von ktown »

bradem hat geschrieben:
ktown hat geschrieben:Bei einer temporären Partyzone alla Biertische und 5 Liter Bierfass wird keine Baubehörde einschreiten.
Genau da liegt der Knackpunkt. Wann ist die Grenze überschritten, dass der Nachbar einen Rechtsanspruch auf ein Einschreiten
der Baubehörde hat?
Einen Rechtsanspruch hat der Nachbar nie. Es liegt im Ermessen der Baubehörde, ob Sie einschreitet oder nicht.

Eine Grenze im klassischen Fall gibt es nicht und wäre immer eine Einzelfallentscheidung.
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bradem
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Re: Verlust der Privilegierung einer Grenzgarage in NRW

Beitrag von bradem »

ktown hat geschrieben:Einen Rechtsanspruch hat der Nachbar nie.
Tatsächlich nicht? Wie @Etienne777 so schön geschrieben hat: "Es handelt sich um eine drittschützende Vorschrift."
Das bewirkt dann niemals einen Rechtsanspruch des zu schützenden Dritten auf Einschreiten der Behörde?
Etienne777
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Re: Verlust der Privilegierung einer Grenzgarage in NRW

Beitrag von Etienne777 »

bradem hat geschrieben:Genau da liegt der Knackpunkt. Wann ist die Grenze überschritten, dass der Nachbar einen Rechtsanspruch auf ein Einschreiten
der Baubehörde hat?
Die Behörde betätigt Ermessen. Somit hängt es de facto vom jeweiligen Sachbearbeiter ab, ob und was er unternimmt. Der Weg über die Bauordnungsbehörde ist für die Beteiligten der kostengünstige, man muß ihn aber nicht gehen. Der gestörte Nachbar kann sich auch zivilrechtlich wehren und hätte dann, zumindest soweit die Party 22 Uhr überschreitet, allerbeste Chancen den Prozeß zu gewinnen. Ob da einmalig gefeiert wurde, oder hundert Mal, ist für einen Anspruch auf Unterlassung irrelevant. Hat der Nachbar solch einen Titel erstmal erstritten, kann es verdammt teuer werden, falls sich der Garagenbesitzer nicht daran hält.

Ich würde nicht zu viel Energie in die Frage stecken, wann und wie die Bauordnungsbehörde ggf. reagieren muß, denn selbst wenn sie nicht vorgeht kann der Nachbar dem Treiben in der Garage ein Ende setzen.
Liegt wohl daran, dass dies üblicherweise in der AG-Ebene abgeurteilt wird.
Wohl eher beim VG, wenn es um eine baurechtliche Frage und das Einschreiten der Bauordnungsbehörde geht. Womit man direkt mindestens beim Auffangstreitwert von 5.000 Euro landet und es richtig schön kostet.
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Re: Verlust der Privilegierung einer Grenzgarage in NRW

Beitrag von Azik »

Wenn man will, kann man einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten stellen.
Man hat dann zumindest einen Rechtsanspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung der Behörde mit entsprechender Begründung.
Die Begründung kann aber unter Umständen auch lauten, dass es lediglich um einen vergleichbar geringen Verstoß handelt und die Behörde wichtigeres zu tun hat.
Außerdem kann der Antrag eine Gebührenforderung auslösen, selbst wenn er abgelehnt wird. Je nach Bedeutung der Angelegenheit, Aufwand für die Verwaltung und Bundesland kann dies einen auch dreistelligen Betrag ausmachen.

Ausnahmsweise kann sich allerdings das Ermessen der Behörde auf Null reduzieren. Dann bestünde ein einklagbarer Rechtsanpruch auf Einschreiten durch die Behörde.
Denkbar wäre hier, wenn der Gesetzesverstoß eine drittschützende Vorschrift betrifft und zu einer konkreten Gefährdung von Leben und Gesundheit des Antragstellers führt (z.B. Brandschutzmangel).
Oder auch, wenn der Verstoß eine drittschützende Vorschrift betrifft und zu nicht mehr zumutbaren Einschränkungen oder Beeinträchtigungen des Antragstellers führt.
Das sind dann oft Abwägungsfälle, bei denen man schlecht vorhersehen kann, wie die jeweiligen Gerichtsinstanzen entscheiden würden. Erhebliche Abstandsflächenüberschreitungen können aber hierunter Fallen, wenn sie jedenfalls mehr als wenige cm betragen.
bradem
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Re: Verlust der Privilegierung einer Grenzgarage in NRW

Beitrag von bradem »

Vielen Dank für Eure Antworten!
ralph12345
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Re: Verlust der Privilegierung einer Grenzgarage in NRW

Beitrag von ralph12345 »

Die zivilrechtliche Klagemöglichkeit z.B. bei Partys nach 22 Uhr wurde ja genannt.
Gibt es diese Möglichkeit auch bei Partys in der Garage vor 22 Uhr eben durch die zweckentfremdete Nutzung? Oder geht das nur über den Umweg zum Bauamt?

Wobei die Lärmentwicklung einer Gartenparty deutlich höher sein dürfte und für Gärten gibt es keine Grenzabstände...
Ich kenn hier in der Siedlung kaum eine Garage, die tatsächlich ein Auto beherbergt. :-)
Etienne777
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Re: Verlust der Privilegierung einer Grenzgarage in NRW

Beitrag von Etienne777 »

ralph12345 hat geschrieben:Die zivilrechtliche Klagemöglichkeit z.B. bei Partys nach 22 Uhr wurde ja genannt.
Gibt es diese Möglichkeit auch bei Partys in der Garage vor 22 Uhr eben durch die zweckentfremdete Nutzung? Oder geht das nur über den Umweg zum Bauamt?
Die zivilrechtlichen Möglichkeiten beziehen sich vorrangig auf einen Unterlassungsanspruch in Sachen Lärm. Dazu wird man zunächst den Gebietscharakter nach BauNVO festzustellen haben, also ob es ein reines oder ein allgemeines Wohngebiet ist, oder ein Mischgebiet. Auskunft dazu kann die Kommune erteilen. Jedem Gebietscharakter sind dann bestimmte Lärmrichtwerte zugeordnet, einem reinen Wohngebiet nachts beispielsweise 35 dB(A), einem allgemeinen Wohngebiet 40 dB(A) und einem Mischgebiet sogar 45 dB(A). Diese Werte dürften dann nach der TA Lärm 50 cm vor einem geöffneten Fenster in der der Lärmquelle zugewandten Fassade des nächstgelegenen Wohnhauses nicht überschritten werden. Erfahrungsgemäß ist das bei einer Party im Freien oder in einer Garage bei offen stehenden Toren nicht zu schaffen, das dürfte lauter sein.

Man könnte also den Störer gerichtlich darauf in Anspruch nehmen es zu unterlassen, dieses und jenes zu tun und ihm ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro ersatzweise Ordnungshaft gem. § 890 ZPO androhen lassen. Sollte er dazu verurteilt werden, setzt das Gericht später bei jedem Fall der Zuwiderhandlung neu ein Ordnungsgeld gegen den Störer fest, der Betrag wird immer höher werden.

Ein anderes Konzert ist die bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung oder gar Abrißverfügung der Garage, da wäre die Untere Bauaufsichtsbehörde Abt. Rechtliche Bauaufsicht zuständig. Da kann es dann buchstäblich an die Substanz gehen, nämlich der Abriß der Garage angeordnet werden, oder zumindest eine Nutzungsuntersagung angeordnet werden. Ich wüßte erst einmal nicht, warum man nicht diesen bequemen und kostenfreien Weg über die Behörde gehen sollte, statt sich das allgemeine Prozeßrisiko aufzuhalsen.

Sollte eine Party im Freien erfolgen, wäre diese freilich nicht über das Bauordnungsamt zu verhindern, da wäre dann tatsächlich die Unterlassungsklage das richtige Mittel, denn deren Antrag kann man ja so formulieren, daß nicht das Zweckentfremden der Garage untersagt wird, sondern das Verursachen von Lärm über xy dB(A) oder das Stören der Nachtruhe. Lärmtechnisch könnte unter Umständen eine Party in einer geöffneten Garage lauter wirken, als eine Party im Garten. Hohlräume wirken in der Regel schallverstärkend, rufen Sie mal in einen leeren Kochtopf hinein, dann merken Sie das.
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