ich poste das erste Mal und hoffe, dass ich alles richtig mache. Falls nicht, bitte nicht gleich hauen, sondern sagen, ich will es dann besser machen.

Mein Problem:
Ich habe Probleme bei der Berechnung der Mindestgröße eines Fensters, wenn vor dem Fenster eine Art Laubengang ist, der den Zugang zur Wohnung gewährleistet.
Also mein fiktiver Fall:
Die Küche und ein Zimmer haben ein Fenster zu einem Durchgang, der dafür nötig ist um diese Wohnung überhaupt zu betreten. Der Durchgang ist nach oben und zur Seite geschlossen. Es fällt nur Licht durch zwei Öffnungen (Durchbrüche) hinein, die genau in der gleichen Größe sind wie die Fenster und genau auch davor sitzen.
Auszug aus der Landesbauordnung (LBauO M-V, § 47 Aufenthaltsräume):
Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens 1/8 der Netto-Grundfläche des Raumes einschließlich der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben.
Ich habe eine "Bauzeichnung" gefertigt: http://fs1.directupload.net/images/180831/4gezxfhc.jpg
Meine Fragen dazu:
Welchen Bereich vom Laubengang muss ich zur Grundfläche des jeweiligen Raumes hinzurechnen?
Ist es der gesamte Laubengang (9m x 1m) oder nur der Teilbereich, der in der Breite vor dem Raum liegt?
Danke für eure Aufmerksamkeit!