gemeinsame Grenzeinfriedung oder Alleineigentum

Öffentliches und privates Baurecht, Bebauungsrecht, Nachbarrecht

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WHKD2000
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gemeinsame Grenzeinfriedung oder Alleineigentum

Beitrag von WHKD2000 »

A + B sind Nachbarn auf einer Grundstückslänge von ca. 20m.

A hat auf seinem Grundstück seit Jahren eine kleine Mauer von 50cm Höhe errichtet.

Ist das nun eine gemeinsame Einfriedung,sprich,kann A von dieser Mauer bspw. einen Meter entfernen,
oder braucht er hierzu das Einverständnis des B?

Wie ist zusätzlich die Situation zu bewerten,wenn A auf einer Teillänge von, sagen wir mal, einem Meter,das Grundstück des B marginal tangiert? ( auf B`s Grundstück wären am fraglichen Punkt,fiktiv jetzt ca. 5 cm der 30 cm breiten Mauer?)
:engel: a bisserl was geht immer :engel:
Etienne777
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Re: gemeinsame Grenzeinfriedung oder Alleineigentum

Beitrag von Etienne777 »

Ausgehend von dem geschilderten Sachverhalt handelt es sich um keine gemeinschaftliche Einfriedung und auch nicht um eine Grenzanlage i.S.d. § 921 BGB. Denn wenn ich die SV-Darstellung zutreffend interpretiere, handelte es sich bei dem Bau der Mauer allein um ein Projekt des A und die Nachbarn wollten damit gerade nicht eine gemeinschaftliche Grenzanlage schaffen. Ein winziger Überbau des Nachbargrundstücks wie genannt kann außer Betracht bleiben, denn er war sicherlich nicht beabsichtigt und lediglich eine Meßungenauigkeit. Damit bleibt die Mauer insgesamt Eigentum des A, der damit dann auch verfahren darf, wie es ihm beliebt. Das schließt einen Teil- oder Komplettabriß mit ein.
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ralph12345
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Re: gemeinsame Grenzeinfriedung oder Alleineigentum

Beitrag von ralph12345 »

Welches Bundesland?

Im Nachbarrechtsgesetz der Bundesländer ist beschrieben, wer wann einfrieden muss / darf. im Bebauungsplan ist dann meist noch geregelt, wie eine Einfriedung aussehen soll. Wenn A zur Einfriedung verpflichtet ist, muss er ggf. die Mauer durch eine andere Einfriedung ersetzen.
Etienne777
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Re: gemeinsame Grenzeinfriedung oder Alleineigentum

Beitrag von Etienne777 »

ralph12345 hat geschrieben:Wenn A zur Einfriedung verpflichtet ist, muss er ggf. die Mauer durch eine andere Einfriedung ersetzen.
Nur, wenn er durch seinen Nachbarn dazu aufgefordert würde, nicht automatisch.
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