Grenzbebauung über 9m Länge

Öffentliches und privates Baurecht, Bebauungsrecht, Nachbarrecht

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Papageno23
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Grenzbebauung über 9m Länge

Beitrag von Papageno23 »

Liebe Rechtskundige,
Nachbar A wundert sich. Denn Nachbar B hat im Jahre 2000, als Nachbar A noch nicht Grundstückseigentümer war, die Grenze auf einer Länge von 15,34m mit Carport und Garage bebaut. Unter welchen Umständen ist eine Abweichung von der 9m-Regel der Landesbauordnung des Landes MV von 1998 möglich? Darüber hinaus sind für die gesamte Länge Abstandsflächen auf dem Grundstück des Nachbar A im Baulastenverzeichnis eingetragen. Ist eine solche Eintragung bei Carports/Garagen überhaupt nötig?

Schöne Feiertage und einen Guten Rutsch wünscht Papageno!
ktown
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Re: Grenzbebauung über 9m Länge

Beitrag von ktown »

1. Da hätte A wohl mal vor dem Kauf ins Baulasten Verzeichnis reinschauen sollen. :wink:
2. Dies kann nur das zuständige Bauamt beantworten.
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Papageno23
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Re: Grenzbebauung über 9m Länge

Beitrag von Papageno23 »

ktown hat geschrieben:1. Da hätte A wohl mal vor dem Kauf ins Baulasten Verzeichnis reinschauen sollen. :wink:
2. Dies kann nur das zuständige Bauamt beantworten.
zu 1. Der Blick ins Baulastenverzeichnis hat einen Einfluß auf den Kaufpreis gehabt. Die Frage ist immer noch, unter welchen Umständen kann von der 9m-Regel abgewichen werden? Oder ist das auf keinen Fall möglich? Im gesamten Ort gibt es keinen weiteren Grenzbau, der über die 9m-Grenze geht. Zusätzlich ist anzumerken, daß der Dachüberstand der Garage und des Carports auf der gesamten Länge von 15,34m über die Grenze ragt.
ktown
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Re: Grenzbebauung über 9m Länge

Beitrag von ktown »

Siehe Antwort 2.
Keiner kennt die örtlichen Gegebenheiten und keiner kennt den Sachverhalt, was beim Bau eventuell zwischen den Grundstücksbesitzern vereinbart wurde.
Papageno23 hat geschrieben:Ist eine solche Eintragung bei Carports/Garagen überhaupt nötig?
Da haben sie doch ihre Antwort =>
Papageno23 hat geschrieben:der Dachüberstand der Garage und des Carports auf der gesamten Länge von 15,34m über die Grenze ragt.
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Papageno23
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Re: Grenzbebauung über 9m Länge

Beitrag von Papageno23 »

ktown hat geschrieben:Siehe Antwort 2.
Keiner kennt die örtlichen Gegebenheiten und keiner kennt den Sachverhalt, was beim Bau eventuell zwischen den Grundstücksbesitzern vereinbart wurde.
Papageno23 hat geschrieben:Ist eine solche Eintragung bei Carports/Garagen überhaupt nötig?
Da haben sie doch ihre Antwort =>
Papageno23 hat geschrieben:der Dachüberstand der Garage und des Carports auf der gesamten Länge von 15,34m über die Grenze ragt.
Nachbar A hat die schriftliche Erklärung des Vorgängers vorliegen, daß dieser den Überbau nicht geduldet oder vereinbart hat. Aber es geht zunächst gar nicht um den Überbau, sondern um die 15,34m lange Grenzbebauung. Hintergrund ist die Ankündigung von B, das Hammerschlag- und Leiterrecht wahrnehmen zu wollen, um den Überbau zu pflegen, dies ist nicht im Sinne von A, da seine Pflanzen dadurch beschädigt werden und er niemand auf seinem Grundstück haben will, wenn er dazu nicht verpflichtet ist. Dazu kommt, daß B in der Vergangenheit stets übergriffig war und die Rechte Anderer in der Regel mißachtet, dies sei durch den Überbau an dieser Stelle hinreichend belegt. Der Vorgänger von A hat der Eintragung der Baulast zugestimmt, mehr ist aus den Unterlagen nicht erkennbar. Grundsätzlich wäre für A hilfreich, wenn eine Grenzbebauung über 9m unter keinen Umständen möglich wäre. Eventuell könnte es ja auch dazu kommen, daß die Baulast gelöscht wird, wenn der Überbau beseitigt wird, da auch die Mauern und Fundamente von Carport und Garage auf dem Grundstück von A stehen. Aber das nur am Rande.
ktown
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Re: Grenzbebauung über 9m Länge

Beitrag von ktown »

Das Hammerschlag und Leiterrecht kann aber nicht mit dem Überbau oder mit den 15,34m gegeneinander aufgerechnet werden.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

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Re: Grenzbebauung über 9m Länge

Beitrag von Papageno23 »

ktown hat geschrieben:Das Hammerschlag und Leiterrecht kann aber nicht mit dem Überbau oder mit den 15,34m gegeneinander aufgerechnet werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Januar 2011 – V ZR 147/10 - Die Beklagten können das Betreten des Grundstücks der Klägerin in Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts zur Sanierung der Garagenwand nicht schon deshalb verlangen, weil die Klägerin ihren Anspruch auf Beseitigung des Überbaus infolge der von den Beklagten erhobenen Verjährungseinrede nicht mehr durchzusetzen vermag.
Die Ausübung von Hammerschlags- und Leiterrechten nach § 24 Abs. 1 SächsNRG steht dem Nachbarn nur zur Durchführung solcher Arbeiten zu, zu deren Vornahme er gegenüber dem Eigentümer berechtigt ist1. Daran fehlt es, wenn der Grundstückseigentümer die auf Grund eines unberechtigten Überbaus auf dem Nachbargrundstück stehenden und damit dem Nachbarn gehörenden Teile des Bauwerks instand setzen will, die der Nachbar auf seinem Grundstück weder hinzunehmen verpflichtet noch bereit ist.
ktown
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Re: Grenzbebauung über 9m Länge

Beitrag von ktown »

Sie wollen jetzt aber nicht 10m² mit 30cm Dachüberstand gleichsetzen?
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Re: Grenzbebauung über 9m Länge

Beitrag von Papageno23 »

ktown hat geschrieben:Sie wollen jetzt aber nicht 10m² mit 30cm Dachüberstand gleichsetzen?
55 cm Dachüberstand auf 15,34 m ergeben ca. 8,5 qm.

Die Frage ist allerdings immer noch, ob es Möglichkeiten gibt, über die 9m hinauszugehen. Oder ob Nachbar B die baulichen Anlagen als genehmigungsfrei angemeldet hat und damit das Bauamt inhaltlich nicht prüft, sondern nur die Vollständigkeit der Unterlagen. Eine Abrißverfügung von Amts wegen ist dann nicht weit weg.
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Re: Grenzbebauung über 9m Länge

Beitrag von Azik »

Papageno23 hat geschrieben: Die Frage ist allerdings immer noch, ob es Möglichkeiten gibt, über die 9m hinauszugehen. Oder ob Nachbar B die baulichen Anlagen als genehmigungsfrei angemeldet hat und damit das Bauamt inhaltlich nicht prüft, sondern nur die Vollständigkeit der Unterlagen. Eine Abrißverfügung von Amts wegen ist dann nicht weit weg.
Allgemein lassen die Landesbauordnungen verschiedene Möglichkeiten zu, die 9m zu überschreiten.
Erkundigen Sie sich halt bei der Bauaufsichtsbehörde, ob für die Grenzbebauung eine Baugenehmigung oder Abweichung erteilt wurde.
Falls keine Baugenehmigung erforderlich war, schaut sich die Behörde den Grenzbau evtl. auch einfach mal an.

Falls man der Meinung ist, der Grenzbau verletzt einen in eigenen Rechten, kann man auch eine Beseitigungsanordnung beantragen.
Die Behörde prüft dann und erteilt einen entsprechenden Bescheid (positiv oder negativ).
ktown
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Re: Grenzbebauung über 9m Länge

Beitrag von ktown »

Papageno23 hat geschrieben:Die Frage ist allerdings immer noch, ob es Möglichkeiten gibt, über die 9m hinauszugehen.
Sorry aber das ist Quatsch. In Wirklichkeit geht es doch darum
Papageno23 hat geschrieben:Hintergrund ist die Ankündigung von B, das Hammerschlag- und Leiterrecht wahrnehmen zu wollen, um den Überbau zu pflegen, dies ist nicht im Sinne von A, da seine Pflanzen dadurch beschädigt werden und er niemand auf seinem Grundstück haben will, wenn er dazu nicht verpflichtet ist.
und das hat nix mit dem Dachüberstand oder den 15,34m zutun.
Sollte ein Gericht der Meinung des BGH folgen und dies auf einen Dachüberstand übertragen, dann dürfte besagter Nachbar vielleicht diesen nicht über das Nachbargrundstück sanieren...... mehr aber auch nicht. Für alles andere könnte man ihm den Zutritt nicht verhindern.
Achja.
Selbstverständlich muss der Nachbar B alle durch ihn verursachten Schäden gerade stehen. Die geliebten Pflanzen würden also ersetzt werden.
Papageno23 hat geschrieben:Der Vorgänger von A hat der Eintragung der Baulast zugestimmt, mehr ist aus den Unterlagen nicht erkennbar.
Das ist auch absoluter Quatsch. Im Baulastenverzeichnis steht auch drin, für was die Baulast ist. Anscheinend hat A zwar reingeschaut.....aber wohl nix verstanden.

Daher nochmal:
ktown hat geschrieben: Dies kann nur das zuständige Bauamt beantworten.
und
Azik hat geschrieben:Erkundigen Sie sich halt bei der Bauaufsichtsbehörde, ob für die Grenzbebauung eine Baugenehmigung oder Abweichung erteilt wurde.
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Re: Grenzbebauung über 9m Länge

Beitrag von Papageno23 »

Vielen Dank Azik! Was den Disput mit ktown betrifft, da denke ich mal an Ludwig Thoma.
ralph12345
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Re: Grenzbebauung über 9m Länge

Beitrag von ralph12345 »

Nachbar A hat die schriftliche Erklärung des Vorgängers vorliegen, daß dieser den Überbau nicht geduldet oder vereinbart hat. [...]Der Vorgänger von A hat der Eintragung der Baulast zugestimmt, mehr ist aus den Unterlagen nicht erkennbar.
Scheint ein lösbares Problem. Einsicht nehmen in die Baulast. Steht der Überbau drin, hat der Vorbesitzer gelogen und man könnte überlegen, den haftbar zu machen, bringt vielleicht ein bisschen Geld und mit Sicherheit viel Stress.
Steht da kein Überbau drin, sondern lediglich die 15,34m, dann muss A wohl mit der Länge leben, könnte aber gegen den Überbau vorgehen.
Also erster Schritt: Einsicht in die Akten und die Baulast.
Prinzipiell sollte auch Nachbar B in der Lage sein, die Rechtmäßigkeit seines Baus zu belegen...
ktown
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Re: Grenzbebauung über 9m Länge

Beitrag von ktown »

ralph12345 hat geschrieben:Steht der Überbau drin, hat der Vorbesitzer gelogen und man könnte überlegen, den haftbar zu machen,
Weswegen? Der Käufer hat ja anscheinend vor dem Kauf Einblick ins Baulastenverzeichnis gehabt und es hatte Einfluss auf den Preis.

Ach ja. Das Ziel von A ist damit aber trotzdem nicht erreicht. :wink:
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Re: Grenzbebauung über 9m Länge

Beitrag von Papageno23 »

Danke ralph12345. @ktown: Das Ziel von A ist schon deshalb erreicht, weil ein unentschuldigter Überbau bereits durch grobe Fahrlässigkeit entsteht. Daß ein unentschuldigter Überbau vorliegt, war aber weder die Frage, noch ist das strittig. A hat damit das Eigentum am Überbau und er kann über dieses nach seinen Belieben verfügen. Unter anderem kann er B den Zugang und Pflegemaßnahmen verwehren, aber auch die fraglichen Gebäudeteile selbst gestalten. Soweit zum juristischen Teil. Korrektur: Der Baulasteintrag bezog sich auf eine Fläche, die der Vorbesitzer B für den Carportbau verkauft hatte. Die neu eingemessene Grundstücksfläche ist lastenfrei.
Die verkleinerte Grundstücksfläche führte zu Preisnachlass. Unter normalen Menschen versucht man aber zunächst außergerichtlich so zu verhandeln, daß die eigenen Interessen gewahrt werden und der Nachbar auch zufrieden ist. In diesem Prozedere ist es immer hilfreich weitere Argumente zu haben. Die genaue Kenntnis über die baulichen Verhältnisse ist also vonnöten, Gleichzeitig will man in der Phase der Verhandlungen nicht das Bauamt als Mitspieler haben. Mit der Information, daß es Abweichungen zur 9m-Regel ist A also geholfen. gleichzeitig hat er in Erfahrung gebracht, daß er schon einen Antrag stellen müsste, damit das Amt sich die Sache anschaut. Damit kann er also ruhig die Bauakten einsehen, ohne Störungen zu verursachen. Was ktown in diesem Thema geschrieben hat, ist absolut unbrauchbar.
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