Grenzbebauung über 9m Länge

Öffentliches und privates Baurecht, Bebauungsrecht, Nachbarrecht

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ktown
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Re: Grenzbebauung über 9m Länge

Beitrag von ktown »

Da keine Rechtsberatung erfolgen darf und es sich hier nur um ein Forum handelt, ist es irrelevant, ob meine Aussagen für einen realen Sachverhalt hilfreich sind oder nicht.

Wenn Ihnen es jedoch nicht passt, dass einzig das Bauamt diesen Sachverhalt in seinem ganzen Ausmaß klären kann, dann viel Spaß mit Nachbar B.

Achja übrigens sollte man dabei den §912 BGB nicht ganz außeracht lassen.
und meines Erachtens beschränkt sich ihr hilfloser Versuch das Hammer-Und Leiterrecht zu verhindern nur auf den Dachüberstand und nicht auf die Wand in ihrer ganzen Länge.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Papageno23
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Re: Grenzbebauung über 9m Länge

Beitrag von Papageno23 »

Der § 912 BGB bezieht sich auf den entschuldigten Überbau. Es handelt sich um einen fiktiven Fall. Eine etwaige Rechtsberatung wäre hier komplett in die Hose gegangen, es wäre eine Falschberatung gewesen. Besonders peinlich ist, daß ktown zum Überbau schon das Gegenteil geschrieben hat. :lachen: Was zur Fortbildung: https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/de ... cht-326754
ktown
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Re: Grenzbebauung über 9m Länge

Beitrag von ktown »

Und welches Gebäudeteil liegt nun auf dem Nachbargrundstück?
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Papageno23
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Re: Grenzbebauung über 9m Länge

Beitrag von Papageno23 »

55cm Dachüberstand auf einer Länge von 15,34m sowie die Mauer auf dieser Länge. Als A vor 2016 nach seinem Einzug das Problem ansprach, vielen von B Worte wie, "du willst wohl Geld von mir" und "wenn ich hier abreißen muß, dann hast du aber schlechte Nachbarschaft". Der Stil hat sich bis heute nicht geändert. B legt fest, daß er am Überbau arbeiten will, er fragt nicht, er bittet nicht darum. Logisch, daß A sich denkt: "Leck mich am Brsch."
ktown
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Re: Grenzbebauung über 9m Länge

Beitrag von ktown »

Papageno23 hat geschrieben:55cm Dachüberstand auf einer Länge von 15,34m sowie die Mauer auf dieser Länge.
Na dann wissen sie ja, auf was sie das BGH Urteil anwenden können.
Papageno23 hat geschrieben:Als A vor 2016 nach seinem Einzug das Problem ansprach, vielen von B Worte wie, "du willst wohl Geld von mir" und "wenn ich hier abreißen muß, dann hast du aber schlechte Nachbarschaft".
Na dann scheint der Nachbar ja den §912 BGB ja zu kennen. :lachen:
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Roni
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Re: Grenzbebauung über 9m Länge

Beitrag von Roni »

Papageno23 hat geschrieben:Der § 912 BGB bezieht sich auf den entschuldigten Überbau. Es handelt sich um einen fiktiven Fall. Eine etwaige Rechtsberatung wäre hier komplett in die Hose gegangen, es wäre eine Falschberatung gewesen. Besonders peinlich ist, daß ktown zum Überbau schon das Gegenteil geschrieben hat. :lachen: Was zur Fortbildung: https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/de ... cht-326754
ob der Fall fiktiv ist oder nicht spielt keine Rolle bei der Beurteilung ob es eine Rechtsberatung ist.
Wenn man sich die Beiträge des Fragest2llers liest dann dürfte sich die Vermutung von Ktown aber bestätigen. Ich denke auch nicht, dass sich die Problematik von hier aus lösen lässt.
ralph12345
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Re: Grenzbebauung über 9m Länge

Beitrag von ralph12345 »

Auf wessen Seite das Recht liegt, scheint hier doch ziemlich klar zu sein. Das scheint mir am Ende viel weniger eine Rechtsfrage zu sein als eine zwischenmenschliche. Will man sein Recht durchsetzen und dabei mit Sicherheit einen dauerhaften Streit mit dem Nachbarn riskieren oder will man in Frieden leben? Wobei es sicherlich schade ist, dass der Friede mit der Aufgabe von etlichen Quadratmetern Grundstück erkauft werden sollte...

Das schreit eher nach einer Lösung im Stil von "Ich geh mal mit einer Flasche Wein zum Nachbarn und versuche eine Lösung zu finden". Dem Nachbarn das hier überdehnte Hammerschlagsrecht zu verweigern führt sicher nicht zur Deeskalation. Eine Lösung zu finden, dass der bitteschön mal anfragt, wann er malern darf, wäre vielleicht ein erster Schritt. Wer merkt, dass er mit Gesprächen zu einer Lösung kommt, ist hinterher meist offener dafür.

Wenn es sich um einen Zeitgenossen handelt, mit dem man ohnehin nicht in Frieden zusammen leben kann, sollte man immer noch aufpassen. Schlimmer geht immer!
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