Schutz Abstandsvorschriften eines Schwarzbaus
Moderator: FDR-Team
Schutz Abstandsvorschriften eines Schwarzbaus
Hallo,
ist es richtig, dass bei einem Schwarzbau (Anbau zum Garten hin), dieser hinsichtlich des Schutzes der Abstandsflächen in Niedersachsen keinen Schutz genießt?
Hintergrund sei: Nachbar 1 habe einen Schwarzanbau an die Nachbarschaftsgrenze zum Nachbar 2 errichtet ("Wintergarten" - beide Seiten und oben zu, vorne offen; Keller mit ausgebaut). Brandschutz wird zudem nicht eingehalten: es gibt keinerlei Baulast. Nachbar 2 habe nun vor, selbst anzubauen (Wohnraumerweiterung; also auch eine Brandschutzwand). Er geht den legalen Weg und erstellt einen Bauantrag. Der Nachbar mit dem Schwarzbau wird durch das Bauamt gefragt und dieser erteilt nicht seine Zustimmung; Antrag wird abgelehnt.
Nachbar 2 möchte nun gegen den Ablehnungsbescheid vorgehen: Er will Widerspruch einlegen ... dabei will er auch einen Bericht eines Brandschutzbeauftragten beifügen.
Was ist ihm zu empfehlen? Auf welche Gesetze und Urteile kann er sich beziehen?
Danke vorab
Mike
ist es richtig, dass bei einem Schwarzbau (Anbau zum Garten hin), dieser hinsichtlich des Schutzes der Abstandsflächen in Niedersachsen keinen Schutz genießt?
Hintergrund sei: Nachbar 1 habe einen Schwarzanbau an die Nachbarschaftsgrenze zum Nachbar 2 errichtet ("Wintergarten" - beide Seiten und oben zu, vorne offen; Keller mit ausgebaut). Brandschutz wird zudem nicht eingehalten: es gibt keinerlei Baulast. Nachbar 2 habe nun vor, selbst anzubauen (Wohnraumerweiterung; also auch eine Brandschutzwand). Er geht den legalen Weg und erstellt einen Bauantrag. Der Nachbar mit dem Schwarzbau wird durch das Bauamt gefragt und dieser erteilt nicht seine Zustimmung; Antrag wird abgelehnt.
Nachbar 2 möchte nun gegen den Ablehnungsbescheid vorgehen: Er will Widerspruch einlegen ... dabei will er auch einen Bericht eines Brandschutzbeauftragten beifügen.
Was ist ihm zu empfehlen? Auf welche Gesetze und Urteile kann er sich beziehen?
Danke vorab
Mike
Re: Schutz Abstandsvorschriften eines Schwarzbaus
Moment ich justiere noch.
Wie soll das Forum auf diesen theoretischen Fall eingehen. Es liegen keinerlei Informationen vor, gegen welche nachbarschützende Vorgaben der NBauO Nachbar 2 verstoßen hat, dass die Baubehörde sich genötigt sah gemäß §68 Abs. 2 NBauO den Nachbarn um eine Stellungnahme zu bitten.
Wie soll das Forum auf diesen theoretischen Fall eingehen. Es liegen keinerlei Informationen vor, gegen welche nachbarschützende Vorgaben der NBauO Nachbar 2 verstoßen hat, dass die Baubehörde sich genötigt sah gemäß §68 Abs. 2 NBauO den Nachbarn um eine Stellungnahme zu bitten.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Schutz Abstandsvorschriften eines Schwarzbaus
Folgende Begründung der Ablehnung:
"Die von Ihnen beantragte Abweichung von den Grenzabständen gem. §5 NbauO kann gem. §66 Abs. 1 NbauO nicht in Aussicht gestellt werden. Bei dem §5 NbauO handelt es sich um eine nachbarschaftsschützende Vorschrift. Gemäß den eingereichten Unterlagen kann davon ausgegangen werden, dass gesunde Wohnverhältnisse für das Nachbarschaftsgrundstück nicht mehr gegeben sind. Der Eigentümer wurde im Verfahren beteiligt. Eine Zustimmung wurde nicht erteilt."
Unsere Frage daher: Wird überhaupt eine Zustimmung benötigt, wenn es sich bei dem Anbau des Nachbarn um einen Schwarzbau handelt.
"Die von Ihnen beantragte Abweichung von den Grenzabständen gem. §5 NbauO kann gem. §66 Abs. 1 NbauO nicht in Aussicht gestellt werden. Bei dem §5 NbauO handelt es sich um eine nachbarschaftsschützende Vorschrift. Gemäß den eingereichten Unterlagen kann davon ausgegangen werden, dass gesunde Wohnverhältnisse für das Nachbarschaftsgrundstück nicht mehr gegeben sind. Der Eigentümer wurde im Verfahren beteiligt. Eine Zustimmung wurde nicht erteilt."
Unsere Frage daher: Wird überhaupt eine Zustimmung benötigt, wenn es sich bei dem Anbau des Nachbarn um einen Schwarzbau handelt.
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Re: Schutz Abstandsvorschriften eines Schwarzbaus
Nachbar 2 hat einen Antrag auf Baugenehmigung gestellt und damit nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstoßen.ktown hat geschrieben:Es liegen keinerlei Informationen vor, gegen welche nachbarschützende Vorgaben der NBauO Nachbar 2 verstoßen hat
Hingegen hat Nachbar 1 einen Schwarzbau errichtet. Steht doch alles da.
Daß der Nachbar von der Unteren Bauaufsicht angefragt wurde ob er zustimmt, kann nur bedeuten, daß sich das beantragte Bauvorhaben des Nachbarn 2 (auch) auf die baurechtlichen Abstandsflächen erstrecken würde und insoweit eine Baugenehmigung nur im Wege der Ausnahme erteilt werden kann. Diese setzt aber die Zustimmung des Nachbarn voraus, also wird dieser vom Amt angeschrieben.
Ein Nachbar ist nicht verpflichtet, seine Zustimmung zu erteilen. Das gilt auch für Nachbarn, die ihrerseits Abstandsflächen nicht freigehalten oder gar illegal bebaut haben. Einem Widerspruch messe ich ehrlich gesagt keine Erfolgsaussicht zu, da die Behörde - ausgehend von der nicht erteilten nachbarlichen Zustimmung - nur ablehnend entscheiden durfte. Der Schwarzbau spielt insoweit keine Rolle, so verrückt das klingt, denn nicht die Abwesenheit des Schwarzbaus könnte zur Baugenehmigung führen, sondern allein die vom Nachbarn erteilte Zustimmung.
So wie ich das verstehe, erstreckt sich der Schwarzbau auch auf die Abstandsfläche. Wäre das nicht so, könnte Nachbar 2 versuchen, mit seinem Nachbarn 1 einen Deal zu machen, Nachbar 2 hält wegen des Schwarzbaus die Füße still und Nachbar 1 erteilt im Gegenzug seine Zustimmung zum Bauvorhaben des Nachbarn 2. Läge die Zustimmung der Behörde dann doch noch vor, könnte sie natürlich anders entscheiden.
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Re: Schutz Abstandsvorschriften eines Schwarzbaus
Vielen Dank für die ausführliche und kompetente Antwort.
Ein Deal ist ausgeschlossen. Also stimmt es nicht, dass bei einem Schwarzbau, dieser hinsichtlich des Schutzes der Abstandsflächen keinen Schutz genießt?
Wenn wir eine Genehmigung nicht erhalten, bleibt uns nur noch der Weg über eine Anzeige und das Fordern eines Rückbaus. Kann der fehlende Brandschutz das Ganze beschleunigen? Gibt es hierfür vielleicht Eilanträge und worüber sollte eine solche Anzeige erfolgen?
Ein Deal ist ausgeschlossen. Also stimmt es nicht, dass bei einem Schwarzbau, dieser hinsichtlich des Schutzes der Abstandsflächen keinen Schutz genießt?
Wenn wir eine Genehmigung nicht erhalten, bleibt uns nur noch der Weg über eine Anzeige und das Fordern eines Rückbaus. Kann der fehlende Brandschutz das Ganze beschleunigen? Gibt es hierfür vielleicht Eilanträge und worüber sollte eine solche Anzeige erfolgen?
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Re: Schutz Abstandsvorschriften eines Schwarzbaus
Ein Schwarzbau genießt natürlich grundsätzlich keinen Schutz, aber selbst wenn er zurückgebaut werden müßte, wird das nichts daran ändern, daß das Bauvorhaben des Nachbarn 2 offenbar in den 3 m-Bereich (Abstandsfläche) ab Grundstücksgrenze hineinragen würde. Jedenfalls habe ich das so verstanden. Für dieses Hineinbauen in die Abstandsfläche ab Grenze bedarf es der Zustimmung des Nachbarn. Annehmbar wird er diese erst recht nicht erteilen, wenn es vorher Streß wegen seines Wintergartens gäbe.
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Re: Schutz Abstandsvorschriften eines Schwarzbaus
Genau darin liegt die entscheidende Frage: Wenn der Schwarzbau keinen Schutz genießt und nicht rück gebaut wird, so dürften doch die Abstandsvorschriften Stand heute nicht greifen. Das Bauvorhaben des Nachbarn 2 würde zwar in den 3 m-Bereich (Abstandsfläche) ab Grundstücksgrenze hineinragen, ja, aber in den Bereich des Schwarzbaus.
So war zumindest unsere laienhafte Überlegung.
Hinzukommt, dass der Schwarzbau des Nachbarn 1 gegen die Brandschutzbestimmungen verstößt und der Nachbar 2 mit seinem Anbau gleichzeitig sich selbst schützen möchte.
So war zumindest unsere laienhafte Überlegung.
Hinzukommt, dass der Schwarzbau des Nachbarn 1 gegen die Brandschutzbestimmungen verstößt und der Nachbar 2 mit seinem Anbau gleichzeitig sich selbst schützen möchte.
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Re: Schutz Abstandsvorschriften eines Schwarzbaus
Nochmal zum Mitschreiben: Wenn sich das geplante Bauvorhaben in den baurechtlichen Abstandsbereich von (mindestens) 3 m ab Grundstücksgrenze erstrecken soll, bedarf es zwingend der Zustimmung des Nachbarn. Mit Schwarzbau ebenso, wie wenn es den nicht geben würde. Der Nachbar erteilt aber seine Zustimmung nicht und ein Deal zwischen den Nachbarn sei ausgeschlossen. Die Folge dieser Konstellation wäre, daß der Anbau nicht genehmigt werden kann. Daran wird auch ein Widerspruch nichts ändern, da im Widerspruchsverfahren nur überprüft werden kann, ob das geltende Recht im Verwaltungsverfahren richtig angewandt wurde. Das dürfte vorliegend der Fall sein, der Widerspruch wäre somit abzuweisen und der Widerspruchsführer zahlt noch ein paar Hunderter für das erfolglose Widerspruchsverfahren. Von diesem Endstand wäre dann auszugehen, auch eine Klage verspricht keinen Erfolg.
Nachdem der geplante Anbau zu den Akten gelegt ist, könnte sich der verhinderte Bauherr daranmachen, die Beseitigung des Schwarzbaus anzuschieben. Sollten da tatsächlich brandschutzrechtliche Bedenken bestehen, sind die Aussichten dafür nicht schlecht. Für das gescheiterte Bauvorhaben bringt das aber rein gar nichts, egal wie es ausgeht.
Nachdem der geplante Anbau zu den Akten gelegt ist, könnte sich der verhinderte Bauherr daranmachen, die Beseitigung des Schwarzbaus anzuschieben. Sollten da tatsächlich brandschutzrechtliche Bedenken bestehen, sind die Aussichten dafür nicht schlecht. Für das gescheiterte Bauvorhaben bringt das aber rein gar nichts, egal wie es ausgeht.
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Re: Schutz Abstandsvorschriften eines Schwarzbaus
Aha. Die Vorgabe der Abstandsflächen hat also keine nachbarschützende Wirkung? OK.Etienne777 hat geschrieben:Nachbar 2 hat einen Antrag auf Baugenehmigung gestellt und damit nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstoßen.
Ein Schwarzbau hebt nicht die NBauO auf.m34 hat geschrieben:Wenn der Schwarzbau keinen Schutz genießt und nicht rück gebaut wird, so dürften doch die Abstandsvorschriften Stand heute nicht greifen.
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Re: Schutz Abstandsvorschriften eines Schwarzbaus
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Ich habe geschrieben und Sie haben das witzigerweise sogar zitiert, daß Nachbar 2 einen Antrag auf Baugenehmigung gestellt hat und damit (mit der Antragstellung) nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstoßen hat. Es ist nirgendwo "nachbarschützend verboten", eine Baugenehmigung zu beantragen. Ob sie genehmigt wird, ist eine andere Sache.ktown hat geschrieben:Aha. Die Vorgabe der Abstandsflächen hat also keine nachbarschützende Wirkung? OK.
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Re: Schutz Abstandsvorschriften eines Schwarzbaus
Ihre Denkweise ist schon kurios.
1. Der Bauantrag wurde gestellt, weil die Baumaßnahme grundsätzlich vermutlich Genehmigungspflicht ist.
2. Mit dem Bauantrag wird der Antrag auf Abweichung gestellt. Dieser Antrag wäre nicht notwendig, wenn kein Verstoß vorliegen würde.
1. Der Bauantrag wurde gestellt, weil die Baumaßnahme grundsätzlich vermutlich Genehmigungspflicht ist.
2. Mit dem Bauantrag wird der Antrag auf Abweichung gestellt. Dieser Antrag wäre nicht notwendig, wenn kein Verstoß vorliegen würde.
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Re: Schutz Abstandsvorschriften eines Schwarzbaus
@ktown Ich bitte Sie höflich nicht weiter unter meinem Thema zu schreiben.
Zuletzt geändert von m34 am 29.01.19, 12:42, insgesamt 2-mal geändert.
Re: Schutz Abstandsvorschriften eines Schwarzbaus
so wie ich das verstanden habe,würde das BV des N2 die 3m-Abstandfläche von der Grundstücksgrenze verletzen,da hineinragend.ktown hat geschrieben: 1. Der Bauantrag wurde gestellt, weil die Baumaßnahme grundsätzlich vermutlich Genehmigungspflicht ist.
2. Mit dem Bauantrag wird der Antrag auf Abweichung gestellt. Dieser Antrag wäre nicht notwendig, wenn kein Verstoß vorliegen würde.


Re: Schutz Abstandsvorschriften eines Schwarzbaus
Das sehen sie richtig. Diese Info erfolgte aber erst im 2. Post des TE und Etienne777 hat richtigerweise aufgezeigt, dass man Unrecht nicht mit Unrecht aufwiegen kann. Will heißen ein Grenzabstandsverstoß bleibt auch ein Grenzabstandsverstoß, wenn N1 selbst illegal an die Grenze gebaut hat.WHKD2000 hat geschrieben:so wie ich das verstanden habe,würde das BV des N2 die 3m-Abstandfläche von der Grundstücksgrenze verletzen,da hineinragend.ktown hat geschrieben: 1. Der Bauantrag wurde gestellt, weil die Baumaßnahme grundsätzlich vermutlich Genehmigungspflicht ist.
2. Mit dem Bauantrag wird der Antrag auf Abweichung gestellt. Dieser Antrag wäre nicht notwendig, wenn kein Verstoß vorliegen würde.
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Re: Schutz Abstandsvorschriften eines Schwarzbaus
@Etienne77 Vielen Dank nochmal für Ihre Ausführungen.
@Andere Gab es bisher Urteile, bei denen trotz fehlender Zustimmung des Nachbarn aufgrund des Schwarzbaus die Baugenehmigung dennoch erteilt wurde - also die Abstandsvorschriften keine Anwendung fanden? Ein Anwalt für Baurecht ist nämlich genau dieser Meinung: "...der Anbau auf dem Nachbarschaftsgrundstück ohne Baugenehmigung errichtet wurde und daher hinsichtlich der Abstandsvorschriften keinen Schutz genießt."
@Andere Gab es bisher Urteile, bei denen trotz fehlender Zustimmung des Nachbarn aufgrund des Schwarzbaus die Baugenehmigung dennoch erteilt wurde - also die Abstandsvorschriften keine Anwendung fanden? Ein Anwalt für Baurecht ist nämlich genau dieser Meinung: "...der Anbau auf dem Nachbarschaftsgrundstück ohne Baugenehmigung errichtet wurde und daher hinsichtlich der Abstandsvorschriften keinen Schutz genießt."
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