aus Baugrundstück, Parkplätze machen
Moderator: FDR-Team
aus Baugrundstück, Parkplätze machen
Guten Tag zusammen,
ein Nachbar hat noch ein freies Grundstück, welches als Baugrundstück für 1,5 - 2 geschossige Bauweise ausgelegt ist.
Meine Frage ist?
Kann er jetzt so einfach aus dem Grundstück einen Parkplatz mit mehreren Stellplätzen machen.
Für uns ist dies ja auch eine Frage der zusätzlichen Lärmbelästigung.
Über eine Information, wäre ich sehr dankbar.
Danke und Gruß
Andreas
ein Nachbar hat noch ein freies Grundstück, welches als Baugrundstück für 1,5 - 2 geschossige Bauweise ausgelegt ist.
Meine Frage ist?
Kann er jetzt so einfach aus dem Grundstück einen Parkplatz mit mehreren Stellplätzen machen.
Für uns ist dies ja auch eine Frage der zusätzlichen Lärmbelästigung.
Über eine Information, wäre ich sehr dankbar.
Danke und Gruß
Andreas
Re: aus Baugrundstück, Parkplätze machen
Nur, wenn er dafür eine Baugenehmigung erhält. Ob er eine Baugenehmigung erhält hängt von zahlreichen Faktoren ab.Kann er jetzt so einfach aus dem Grundstück einen Parkplatz mit mehreren Stellplätzen machen.
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Re: aus Baugrundstück, Parkplätze machen
Einfach so kann er dies nicht.
Sofern er eine befestigte Parkfläche auf dem gesamten Grundstück anlegen will, benötigt der Nachbar hierzu mE ebenfalls eine Baugenehmigung.
Insofern wird ihm die Baubehörde schon mitteilen, was er darf und was nicht.
Sofern er eine befestigte Parkfläche auf dem gesamten Grundstück anlegen will, benötigt der Nachbar hierzu mE ebenfalls eine Baugenehmigung.
Insofern wird ihm die Baubehörde schon mitteilen, was er darf und was nicht.
Gedenksignatur - Gewidmet dem unbekannten Anwalt
In dankbarer Erinnerung an all jene namenlosen, stets laut angekündigten Rechtsvertreter,
die jedoch heldenhaft nie in meinem Dienstzimmer erschienen sind oder tapfer nichts von sich hören ließen.
In dankbarer Erinnerung an all jene namenlosen, stets laut angekündigten Rechtsvertreter,
die jedoch heldenhaft nie in meinem Dienstzimmer erschienen sind oder tapfer nichts von sich hören ließen.
Re: aus Baugrundstück, Parkplätze machen
Welches Bundesland?
Nimmt man die MBO zugrunde, dann fällt solch eine Anlage unter den §61 Abs. 1 Pkt. 8
Nimmt man die MBO zugrunde, dann fällt solch eine Anlage unter den §61 Abs. 1 Pkt. 8
.Verfahrensfrei sind private Verkehrsanlagen
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Re: aus Baugrundstück, Parkplätze machen
Da ist es der §62 Abs. 1 Pkt. 8ajengels hat geschrieben:NRW
Natürlich sind trotzdem die bauordnungs- und baunebenrechtlichen Belange weiterhin zu beachten.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: aus Baugrundstück, Parkplätze machen
Ok. Danke
8. private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und Durchlässen mit einer lichten Weite bis zu 5 m und Untertunnelungen mit einem Durchmesser bis zu 3 m,
Da wäre ich jetzt nicht drauf gekommen.
8. private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und Durchlässen mit einer lichten Weite bis zu 5 m und Untertunnelungen mit einem Durchmesser bis zu 3 m,
Da wäre ich jetzt nicht drauf gekommen.
Re: aus Baugrundstück, Parkplätze machen
Das fällt wohl eher unter § 62 Abs. 1 Pkt. 14 c) BauO NRW 2018. Parkplätze mit einer Fläche von insgesamt mehr als 100m² bedürfen daher in NRW einer Baugenehmigung.ktown hat geschrieben:Da ist es der § 62 Abs. 1 Pkt. 8
Re: aus Baugrundstück, Parkplätze machen
Da stellt sich die Frage, was ist der Unterschied zwischen einer Verkehrsanlage und einem Stellplatz.
Nach meinem Verständnis (was natürlich nicht korrekt sein muss) ist der Stellplatz eine rein zum eigenen Zweck erstellte Fläche und eine private Verkehrsfläche die zu gewerblichen Zwecken errichtete Parkplatzfläche.
Was ich so nicht verstehe ist die Überschrift dieses Threads.
Das Grundstück ist und bleibt ein Baugrundstück. Ein Parkplatz ist auch eine bauliche Anlage und das Wort Baugrundstück legt nicht fest, dass man das max. dort zulässige hinbaut.
Nach meinem Verständnis (was natürlich nicht korrekt sein muss) ist der Stellplatz eine rein zum eigenen Zweck erstellte Fläche und eine private Verkehrsfläche die zu gewerblichen Zwecken errichtete Parkplatzfläche.
Was ich so nicht verstehe ist die Überschrift dieses Threads.
Das Grundstück ist und bleibt ein Baugrundstück. Ein Parkplatz ist auch eine bauliche Anlage und das Wort Baugrundstück legt nicht fest, dass man das max. dort zulässige hinbaut.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: aus Baugrundstück, Parkplätze machen
Eigentlich gehören Parkplätze und Stellplätze auch zu den Verkehrsanlagen.Da stellt sich die Frage, was ist der Unterschied zwischen einer Verkehrsanlage und einem Stellplatz.
Diesen Unterschied sehe ich nicht. Außerdem ist der Begriff Stellplatz in § 2 Abs. 8 BauO NRW definiert. Demnach handelt es sich bei einem privaten Parkplatz auch um einen Stellplatz.Nach meinem Verständnis (was natürlich nicht korrekt sein muss) ist der Stellplatz eine rein zum eigenen Zweck erstellte Fläche und eine private Verkehrsfläche die zu gewerblichen Zwecken errichtete Parkplatzfläche.
Vielmehr gilt hier die allgemeine Vorrangsregelung in Gesetzen, dass die speziellere Regelung Vorrang vor der allgemeineren Regelung hat. Da es für Stellplätze eine spezielle Regelung gibt, umfasst die Regelung zu Verkehrsflächen keine Stellplätze.
Re: aus Baugrundstück, Parkplätze machen
Meines Erachtens gibt es sehr wohl einen Unterschied zwischen Parkplätzen und Stellplätzen und der ist in der Tatsache gegründet, ob die Fläche eine öffentliche oder keine öffentliche Verkehrsfläche darstellt.
Aber das kann letztlich final hier nicht beurteilt werden, da es hierüber keine Aufklärung gibt.
Hinzu kommt, dass in der Praxis der Gang zur Baubehörde, zur Aufklärung des Sachverhaltes, der einzig richtige wäre.
Aber das kann letztlich final hier nicht beurteilt werden, da es hierüber keine Aufklärung gibt.
Hinzu kommt, dass in der Praxis der Gang zur Baubehörde, zur Aufklärung des Sachverhaltes, der einzig richtige wäre.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
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Re: aus Baugrundstück, Parkplätze machen
Eine Diskussion über die Baugenehmigungspflicht oder Verfahrensfreiheit führt letztlich nicht weiter. Wenn eine fehlende Baugenehmigung tatsächlich das einzige Problem wäre, dann bräuchte der Bauherr ja nur einen Bauantrag stellen und die Behörde muss die Baugenehmigung zwingend erteilen, egal was der Nachbar davon hält. Das hilft einem Nachbarn auf Dauer nichts.
Entscheidender sind daher die materiellen Vorgaben, insbesondere die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit.
Das kann man aber ohne Kenntnis der Umstände und entsprechende Prüfung nicht entscheiden.
Es kommt z.B. darauf an, in welchen Baugebiet nach BauNVO sich die Stellplatzanlage befindet und wie die Stellplätze genutzt werden.
Beispiele:
Falls die Stellplätze zulässigen Wohnnutzungen dienen, sind die damit verbundenen Immissionen in aller Regel als sozialadäquat hinzunehmen.
Falls es sich aber um eine gewerblich betriebene Stellplatzanlage handelt (z.B. mit stundenweiser Vermietung), wäre sie in einem Reinen Wohngebiet (WR) in aller Regel unzulässig.
etwas Lesestoff:
https://dejure.org/gesetze/BauNVO/12.html
§ 12 BauNVO ist aber nur eine von vielen materiellen Vorschriften, die beachtet werden müssten.
Entscheidender sind daher die materiellen Vorgaben, insbesondere die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit.
Das kann man aber ohne Kenntnis der Umstände und entsprechende Prüfung nicht entscheiden.
Es kommt z.B. darauf an, in welchen Baugebiet nach BauNVO sich die Stellplatzanlage befindet und wie die Stellplätze genutzt werden.
Beispiele:
Falls die Stellplätze zulässigen Wohnnutzungen dienen, sind die damit verbundenen Immissionen in aller Regel als sozialadäquat hinzunehmen.
Falls es sich aber um eine gewerblich betriebene Stellplatzanlage handelt (z.B. mit stundenweiser Vermietung), wäre sie in einem Reinen Wohngebiet (WR) in aller Regel unzulässig.
etwas Lesestoff:
https://dejure.org/gesetze/BauNVO/12.html
§ 12 BauNVO ist aber nur eine von vielen materiellen Vorschriften, die beachtet werden müssten.