Kosten bei Stützmauer auf Grenze
Moderator: FDR-Team
-
Topicstarter - Interessierter
- Beiträge: 19
- Registriert: 24.05.07, 13:57
Kosten bei Stützmauer auf Grenze
Hallo Zusammen,
folgender Sachverhalt stellt sich dar: Nachbar "U" (unten) und Nachbar "O" (oben) besitzen jeweils ein benachbartes Grundstück in leichter Hanglage.
Bei seinen baulichen Vorhaben hat sich "U" an dem vorhandenen Gelände orientiert und daher die Parkflächen entlang der Grundstücksgrenze auf natürlicher Höhe geplant.
Die neu gebaute Straße ist bedingt durch den Geländeverlauf in diesem Bereich ca. 20cm höher. Nachbar "O" schüttet allerdings gegenüber dem natürlichen Gelände ca. 40cm auf und muss entsprechend eine Stützmauer errichten, da er seine Seite ebenfalls als Parkfläche nutzen möchte.
Folgende Skizze hält den Sachverhalt noch einmal fest:
https://abload.de/img/nachbarschafthokvl.jpg
"O" verlangt daher von "U" eine Kostenbeteiligung, da sich dessen Grundstück unter Straßenniveau befindet.
"U" verweigert die Zahlung, da er gegenüber dem natürlichen Gelände nicht abgegraben hat und sich sogar über dem natürlichen Gelände befindet - wenngleich unter Straßenniveau.
"U" würden durch den Bau der Stützmauer keinerlei Vorteile entstehen.
Beide Nachbarn befinden sich im Bundesland Hessen.
Welcher Bezugspunkt ist maßgebend, ob eine teilweise Vertiefung vorliegt? Das natürliche Gelände oder das Straßenniveau?
Wer ist somit im Recht?
Besten Dank vorab & viele Grüße
Stefan
folgender Sachverhalt stellt sich dar: Nachbar "U" (unten) und Nachbar "O" (oben) besitzen jeweils ein benachbartes Grundstück in leichter Hanglage.
Bei seinen baulichen Vorhaben hat sich "U" an dem vorhandenen Gelände orientiert und daher die Parkflächen entlang der Grundstücksgrenze auf natürlicher Höhe geplant.
Die neu gebaute Straße ist bedingt durch den Geländeverlauf in diesem Bereich ca. 20cm höher. Nachbar "O" schüttet allerdings gegenüber dem natürlichen Gelände ca. 40cm auf und muss entsprechend eine Stützmauer errichten, da er seine Seite ebenfalls als Parkfläche nutzen möchte.
Folgende Skizze hält den Sachverhalt noch einmal fest:
https://abload.de/img/nachbarschafthokvl.jpg
"O" verlangt daher von "U" eine Kostenbeteiligung, da sich dessen Grundstück unter Straßenniveau befindet.
"U" verweigert die Zahlung, da er gegenüber dem natürlichen Gelände nicht abgegraben hat und sich sogar über dem natürlichen Gelände befindet - wenngleich unter Straßenniveau.
"U" würden durch den Bau der Stützmauer keinerlei Vorteile entstehen.
Beide Nachbarn befinden sich im Bundesland Hessen.
Welcher Bezugspunkt ist maßgebend, ob eine teilweise Vertiefung vorliegt? Das natürliche Gelände oder das Straßenniveau?
Wer ist somit im Recht?
Besten Dank vorab & viele Grüße
Stefan
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 16199
- Registriert: 05.11.12, 13:35
Re: Kosten bei Stützmauer auf Grenze
Es kommt nicht darauf an, auf welcher Höhe das Straßenniveau ist. Sondern wer die vorhandenen natürlichen Gegebenheiten verändert. D.h. derjenige der abgräbt oder aufschüttet und somit das Niveau gegenüber dem nachbarlichen Grundstück verändert, der muss für eine Abstützung sorgen.
Auf der Zeichnung sieht es so aus, als ob sowohl U als auch O über gegenüber dem natürlichen Geländeverlauf aufgeschüttet hätten. Somit haben sie beide den Grund für die Stufe entlang der Grenze geschaffen und können sich die Kosten der Abstützung teilen.
Auf der Zeichnung sieht es so aus, als ob sowohl U als auch O über gegenüber dem natürlichen Geländeverlauf aufgeschüttet hätten. Somit haben sie beide den Grund für die Stufe entlang der Grenze geschaffen und können sich die Kosten der Abstützung teilen.
Grüße, Susanne
-
Topicstarter - Interessierter
- Beiträge: 19
- Registriert: 24.05.07, 13:57
Re: Kosten bei Stützmauer auf Grenze
An der Grundstücksgrenze befindet sich "U" annährend auf natürlichem Niveau - durch Errichtung seiner baulichen Anlage ohne Abhängigkeit zu "O" wäre seinerseits keine Stützmauer notwendig. Zumal verkleinert die neue Höhenlage die Höhendifferenz. Somit wäre "U" doch normalerweise nicht an den Kosten zu beteiligen?!
Zuletzt geändert von stefan3008 am 05.03.19, 22:16, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Kosten bei Stützmauer auf Grenze
Ustefan3008 hat geschrieben:Wer ist somit im Recht?
- sofern der Bebauungsplan keine Höhenlage festsetzt
- sofern die Baugenehmigung keine Höhenlage definiert
- sofern die Gemeinde nicht anderweitige Vorschriften erlassen hat
- sofern in privatrechtlichen Vereinbarungen, z.B. dem Kaufvertrag, keine Regelungen getroffen wurden
Sehe ich nicht so. Die geringe Aufschüttung von U hätte keine Abstützung erfordert. Im Beispiel schmälert sie sogar den Höhenunterschied.SusanneBerlin hat geschrieben:Somit haben sie beide den Grund für die Stufe entlang der Grenze geschaffen
-
Topicstarter - Interessierter
- Beiträge: 19
- Registriert: 24.05.07, 13:57
Re: Kosten bei Stützmauer auf Grenze
Im Bebauungsplan gibt es keine Festsetzung zur Höhenlage an der Grundstücksgrenze oder gemäß des Carports - nur Festsetzungen im Bezug auf das Gebäude, was die maximale Firsthöhe betrifft.
Weiterhin Abstandsregelungen gemäß hessischer Bauordnung, welche sich indirekt auf die Höhenlage bezieht.
Die baulichen Anlagen von "U" entsprechen sowohl dem Bauordnungs-, wie auch Bauplanungsrecht ohne weitere Abweichungen.
Weiterhin gibt es seitens der Gemeinde keine besonderen Vorschriften.
Somit ist "U" im Recht und die Kosten für die Errichtung der baulichen Anlagen hat "O" zu tragen. Ebenso sind die baulichen Anlagen auf dem Grundstück des "O" zu errichten und nicht auf der Grundstücksgrenze?!
Weiterhin Abstandsregelungen gemäß hessischer Bauordnung, welche sich indirekt auf die Höhenlage bezieht.
Die baulichen Anlagen von "U" entsprechen sowohl dem Bauordnungs-, wie auch Bauplanungsrecht ohne weitere Abweichungen.
Weiterhin gibt es seitens der Gemeinde keine besonderen Vorschriften.
Somit ist "U" im Recht und die Kosten für die Errichtung der baulichen Anlagen hat "O" zu tragen. Ebenso sind die baulichen Anlagen auf dem Grundstück des "O" zu errichten und nicht auf der Grundstücksgrenze?!
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 1528
- Registriert: 03.03.18, 22:34
Re: Kosten bei Stützmauer auf Grenze
O verändert durch Aufschüttung die Höhenlage im Verhältnis zu U an der Grenzlinie, folglich veranlaßt allein O die Erfordernis einer Stützmauer zum Abfangen seiner selbst geschaffenen Aufschüttung. Damit ist die Kostentragung klar, O als Aufschütter muß auf eigene Kosten dafür sorgen, daß seine Aufschüttung das Grundstück des U nicht beeinträchtigt, insbesondere statisch stabil ist. Auch muß O diese Stützmauer vollständig auf seinem Grund und Boden errichten, nicht auf der Grenze.
Aus technischen Gründen befindet sich die Signatur
auf der Rückseite dieses Beitrags.
auf der Rückseite dieses Beitrags.
Re: Kosten bei Stützmauer auf Grenze
"U" wäre nur in der Pflicht wenn er den im § 909 BGB genannten Zustand geschaffen hätte:
Bodenvertiefungen
Hier regelt § 909 BGB bundeseinheitlich, dass eine Bodenvertiefung nicht dazu führen darf,
dass das Nachbargrundstück die erforderliche Stütze verliert und abzurutschen droht. Als
Grundstückseigentümer können Sie von Ihrem Nachbarn verlangen, dass er zum Schutz Ihres
Grundstückes eine Stützmauer oder eine vergleichbare Sicherung herstellt. Andernfalls muss er
auf die Abgrabung verzichten oder einen größeren Grenzabstand einhalten.
Um eine unzulässige Vertiefung abzuwehren, können Sie gegen Ihren Nachbarn auch eine
privatrechtliche Unterlassungsklage erheben. Wurden die Arbeiten bereits durchgeführt, auf
Beseitigung klagen. Der Nachbar hat in diesem Fall die Wahl, wie er die Beeinträchtigung behebt -
entweder durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder durch eine genügende
anderweitige Befestigung. Wichtig ist allein, dass die zu erhaltende Festigkeit des Bodens erreicht
wird.
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 1560
- Registriert: 30.04.07, 15:38
- Wohnort: Hamburg
Re: Kosten bei Stützmauer auf Grenze
Aufschüttungen über ein gewisses Maß hinaus (Details siehe die passende Landesbauordnung) erfordern in der Regel eine Baugenehmigung. Da wird dann sicher auch nach der Abstützung gefragt. Aus eigener Erfahrung möchte ich meinen, dass sich ein Großteil der Bauherren nicht drum schert, ob die großflächige Aufschüttung im Garten nun genehmigungspflichtig ist oder nicht. Wenn der Nachbar schon so anfängt, dann könnte man ja auch mal die rechtlichen Grundlagen für seine Aufschüttung abklopfen.
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 1528
- Registriert: 03.03.18, 22:34
Re: Kosten bei Stützmauer auf Grenze
Mein Nachbar hat ohne Vorliegen einer Nachbarzustimmung (nachträglich) eine 400 m² große Erdaufschüttung von bis zu 310 cm Höhe genehmigt bekommen, obwohl diese bis knirsch an die Grenzlinie errichtet wurde, unzulässigerweise den Böschungsbereich auf mein Grundstück entwässert, Schachtarbeiten an der Grenze auf meinem Grundstück nicht zuläßt (Beispiel: Pflanzgraben für eine Hecke) und immer wieder große Feldsteine mit denen die steile Böschung abgedeckt ist auf mein Grundstück stürzen. Trotz mehrfacher Aufforderung schreitet die Baubehörde nicht ein, da sie damit zugeben müßte, daß sie Mist gebaut hat. An sich wäre im Land Brandenburg ohne Zustimmung des Nachbarn nicht zulässig, innerhalb eines 3 m-Streifens ab Grenze ein Bauwerk zu errichten, das höher als 1 m ist. Vorliegend wurde das Bauwerk sogar illegal errichtet und nur wegen des Protests des Nachbarn nachträglich eine Baugenehmigung beantragt. Und da das Ding dann schon über neun Jahre stand, hat man es eben so genehmigt, wohl wissend, daß der Nachbar das nicht will.ralph12345 hat geschrieben:Aufschüttungen über ein gewisses Maß hinaus (Details siehe die passende Landesbauordnung) erfordern in der Regel eine Baugenehmigung.
Aus technischen Gründen befindet sich die Signatur
auf der Rückseite dieses Beitrags.
auf der Rückseite dieses Beitrags.
Re: Kosten bei Stützmauer auf Grenze
Dies ist ärgerlich ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass es überall so läuft.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 1528
- Registriert: 03.03.18, 22:34
Re: Kosten bei Stützmauer auf Grenze
Ich habe nicht behauptet, daß es überall so läuft. Nur wenn selbst eine Behörde das alles andere als genau nimmt, darf man von den Bauherrn da eher noch weniger erwarten, zumal dort erschwerend auch schlichte Unkenntnis der Erfordernisse mit hineinspielen kann.ktown hat geschrieben:Dies ist ärgerlich ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass es überall so läuft.
Aus technischen Gründen befindet sich die Signatur
auf der Rückseite dieses Beitrags.
auf der Rückseite dieses Beitrags.
Re: Kosten bei Stützmauer auf Grenze
Dieses Maß ist nicht ohne. Ich durfte ohne Genehmigung auf eine Länge von ca. 15 m aufsteigend bis auf 1,80 m eine Stützmauer errichten und dahinter eben auffüllen.Etienne777 hat geschrieben:ralph12345 hat geschrieben:Aufschüttungen über ein gewisses Maß hinaus (Details siehe die passende Landesbauordnung) erfordern in der Regel eine Baugenehmigung.
Als Auffüllender hatte ich die Vorgabe, entweder eine Böschung im Winkel von maximal 45° oder eine genehmigungsfreie Stützmauer bis max. 2,00 m Höhe zu errichten. Dass bei einer Böschung Wasser ablaufen kann ist zwangsläufig, aber ich kann nicht sagen, welche Vorschitrt dagegen spricht.Vielleicht schreibst Du, nach welcher Vorschrift es unzulässig ist.Mein Nachbar hat ohne Vorliegen einer Nachbarzustimmung (nachträglich) eine 400 m² große Erdaufschüttung von bis zu 310 cm Höhe genehmigt bekommen, obwohl diese bis knirsch an die Grenzlinie errichtet wurde, unzulässigerweise den Böschungsbereich auf mein Grundstück entwässert,
Warum keine Schachtarbeiten möglich sein sollen, ist mir unerklärlich, zumal man für das Pflanzen einer Hecke ohne hin einen Grenzabstand einhalten muss.Schachtarbeiten an der Grenze auf meinem Grundstück nicht zuläßt (Beispiel: Pflanzgraben für eine Hecke) und immer wieder große Feldsteine mit denen die steile Böschung abgedeckt ist auf mein Grundstück stürzen.
Irgendwie glaube ich noch zu wissen, dass eine Stützmauer nicht unter die Vorschrift bezüglich Bauwerke im Grenzbereich fallen. Außerdem glaube ich nicht, dass die Baubehörde für die Abwehr der Belästigungen zuständig ist. Da wirst Du wohl privatrechtlich vorgehen müssen.Trotz mehrfacher Aufforderung schreitet die Baubehörde nicht ein, da sie damit zugeben müßte, daß sie Mist gebaut hat. An sich wäre im Land Brandenburg ohne Zustimmung des Nachbarn nicht zulässig, innerhalb eines 3 m-Streifens ab Grenze ein Bauwerk zu errichten, das höher als 1 m ist. Vorliegend wurde das Bauwerk sogar illegal errichtet und nur wegen des Protests des Nachbarn nachträglich eine Baugenehmigung beantragt. Und da das Ding dann schon über neun Jahre stand, hat man es eben so genehmigt, wohl wissend, daß der Nachbar das nicht will.
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 1528
- Registriert: 03.03.18, 22:34
Re: Kosten bei Stützmauer auf Grenze
--> § 37 (2) WHG sowie § 1004 BGB.Hanomag hat geschrieben:Vielleicht schreibst Du, nach welcher Vorschrift es unzulässig ist.
Wenn die Bauordnungsbehörde nicht dafür zuständig sein soll, bei der Genehmigung von Bauvorhaben nachbarschützende Vorschriften zu beachten, wozu bedarf es dann wohl einer Baugenehmigung für solche Vorhaben durch eben jene Behörde? Ein zivilrechtliches Vorgehen ist hier nicht erfolgversprechend, da das Bauwerk inzwischen seit ca. 15 Jahren steht.Hanomag hat geschrieben:Außerdem glaube ich nicht, dass die Baubehörde für die Abwehr der Belästigungen zuständig ist. Da wirst Du wohl privatrechtlich vorgehen müssen.
Aus technischen Gründen befindet sich die Signatur
auf der Rückseite dieses Beitrags.
auf der Rückseite dieses Beitrags.
Re: Kosten bei Stützmauer auf Grenze
Aber nur anwendbar wenn vorher kein oder weniger Oberflächenwasser zum Nachbar lief.Etienne777 hat geschrieben:--> § 37 (2) WHG sowie § 1004 BGB.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 1560
- Registriert: 30.04.07, 15:38
- Wohnort: Hamburg
Re: Kosten bei Stützmauer auf Grenze
Das mit dem Wasser ist je nach Land unterschiedlich. Mal ist es nicht erlaubt, den natürlichen Abfluss von Oberflächenwasser zu verändern, mal ist es komplett verboten, sein Oberflächenwasser zum Nachbarn abzuleiten. Müsste man sich mal für sein Bundesland ansehen, nach Wassergesetz googeln.
Aufschüttungen an der Grenze sind (je nach Land) erlaubt, bis der Aufschüttung bzw. der Stützmauer optisch eine Wirkung ausgeht, wie von einem Gebäude. Das ist ein sehr subjektives Maß, zu dem es einige Urteile gibt, die die Grenze bei 1,3-1,5m ziehen. Danach werden Abstandsflächen fällig, i.d.R. 3m vom Nachbarn. Bei 3m Höhe einer Abstützung auf der ganzen Länge der Grenze würde ich mal annehmen, hat eine Klage vermutlich gute Aussichten. Muß man nur rechtzeitig machen...
Aufschüttungen an der Grenze sind (je nach Land) erlaubt, bis der Aufschüttung bzw. der Stützmauer optisch eine Wirkung ausgeht, wie von einem Gebäude. Das ist ein sehr subjektives Maß, zu dem es einige Urteile gibt, die die Grenze bei 1,3-1,5m ziehen. Danach werden Abstandsflächen fällig, i.d.R. 3m vom Nachbarn. Bei 3m Höhe einer Abstützung auf der ganzen Länge der Grenze würde ich mal annehmen, hat eine Klage vermutlich gute Aussichten. Muß man nur rechtzeitig machen...
-
- Letzte Themen