Kosten bei Stützmauer auf Grenze

Öffentliches und privates Baurecht, Bebauungsrecht, Nachbarrecht

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Etienne777
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Re: Kosten bei Stützmauer auf Grenze

Beitrag von Etienne777 »

ralph12345 hat geschrieben:Das mit dem Wasser ist je nach Land unterschiedlich. Mal ist es nicht erlaubt, den natürlichen Abfluss von Oberflächenwasser zu verändern, mal ist es komplett verboten, sein Oberflächenwasser zum Nachbarn abzuleiten. Müsste man sich mal für sein Bundesland ansehen, nach Wassergesetz googeln.
Das von mir genannte Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist Bundesrecht und hat die vormals bestehenden Regelungen der Bundesländer verdrängt. In der Folge haben die Bundesländer ihre Regelungen dazu aufgehoben, da diese ohnehin wirkungslos geworden waren (Bundesrecht bricht Landesrecht). Es gibt dazu nur noch das WHG als einschlägige Rechtsnorm.
Aber nur anwendbar wenn vorher kein oder weniger Oberflächenwasser zum Nachbar lief.
Was wird wohl passieren, wenn an der Grenze zweier Grundstücke eine über 40 m lange und rund 3 m hohe Erdaufschüttung mit einer zur Grenze abfallenden Böschung von sagen wir mal einer Neigung von ca. 45° errichtet wurde und es regnet? Nach den Gesetzen der Physik fließt Niederschlagswasser dem Gefälle folgend ab, was in der Konsequenz bedeutet, daß das Wasser von der auf dem Nachbargrundstück errichteten Böschung zum nunmehr tiefer gelegenen Grundstück fließt. Man hat es demnach mit einer Ableitung von Tagwasser zum Nachbargrundstück zu tun, das ist aber unzulässig.
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ralph12345
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Re: Kosten bei Stützmauer auf Grenze

Beitrag von ralph12345 »

Das Gelände war in Hanglage wohl auch vorher abschüssig, das Wasser ist vermutlich zum Nachbarn gelaufen. Aufschüttungen terrassieren normalerweise das Gelände, so dass vermutlich 90% des Nachbargrundstücks eben ist und das Wasser lokal versickert, lediglich vom schmalen Böschungsstreifen läuft das zum Nachbarn. Das sollte im Normalfall also unkritisch sein. Ich würde mich wundern, wenn sich das Problem durch die Aufschüttung neu ergeben hat. Probleme gibt es, wenn ein Grundstück versiegelt wird und nichts mehr versickert. Und regelmäßig bei Neubauten, wo der unbewachsene und von Baumaschinen platt gewalzte Boden (noch) nichts an Wasser aufnimmt. Das erledigt sich meist, sobald da etwas wächst.
Azik
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Re: Kosten bei Stützmauer auf Grenze

Beitrag von Azik »

Etienne777 hat geschrieben:
Hanomag hat geschrieben:Vielleicht schreibst Du, nach welcher Vorschrift es unzulässig ist.
--> § 37 (2) WHG sowie § 1004 BGB.
Hanomag hat geschrieben:Außerdem glaube ich nicht, dass die Baubehörde für die Abwehr der Belästigungen zuständig ist. Da wirst Du wohl privatrechtlich vorgehen müssen.
Wenn die Bauordnungsbehörde nicht dafür zuständig sein soll, bei der Genehmigung von Bauvorhaben nachbarschützende Vorschriften zu beachten, wozu bedarf es dann wohl einer Baugenehmigung für solche Vorhaben durch eben jene Behörde? Ein zivilrechtliches Vorgehen ist hier nicht erfolgversprechend, da das Bauwerk inzwischen seit ca. 15 Jahren steht.
Baugenehmigungen haben aber typischerweise nicht die Voraussetzung, dass bei einem Vorhaben alle (nachbarschützenden) Vorschriften Deutschlands eingehalten sind.

Der jeweilige Prüfungsumfang des Baugenehmigungsverfahrens ist in der anzuwendenden Landesbauordnung geregelt. Vorschriften des WHG und insbesondere des BGB dürften jedoch nicht zum Prüfungsumfang gehören. Wenn mans genau wissen will, muss man eben in der Landesbauordnung nachsehen.

Die Annahme, dass ein zivilrechtlichen Vorgehen aufgrund zu langer Untätigkeit des Betroffenen nicht erfolgversprechend wäre, ändert im Übrigen nichts an den Zuständigkeiten oder Verantwortlichkeiten einer Bauaufsichtsbehörde.
Etienne777
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Re: Kosten bei Stützmauer auf Grenze

Beitrag von Etienne777 »

ralph12345 hat geschrieben:Ich würde mich wundern, wenn sich das Problem durch die Aufschüttung neu ergeben hat.
Dann kann das Wundern jetzt beginnen. Zwar ist das Gelände grundstücksübergreifend eine mäßige Hanglage, aber das Grundstück auf dem die Aufschüttung erfolgt ist, war zuvor das tiefergelegene. Somit unterbindet die Aufschüttung nicht nur den natürlichen Abfluß des Oberflächenwassers vom höheren Grundstück, was bereits verboten wäre, sondern sorgt über die dem Nachbargrundstück zugewandte Böschung der Aufschüttung auch für eine Ableitung von Oberflächenwasser vom aufgeschütteten Grundstück zum ursprünglich höher gelegenen Grundstück. Errichtet wurde die meterhohe Aufschüttung mit der Zielsetzung, auf dem Grundstück der Bauherrn einen großen Swimmingpool zu schaffen, ohne schachten zu müssen. Die natürliche Geländeoberfläche sollte die Sohle des Swimmingpools werden und die Aufschüttungen ringsum die Wandungen stützen.
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ralph12345
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Re: Kosten bei Stützmauer auf Grenze

Beitrag von ralph12345 »

Ungewöhnlich. Aber dann wohl die berühmte Ausnahme zur Regel :-)
der Themenstarter allerdings betitelt den Aufschüttenden als Nachbar O, O wie oben...
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