Haus 1, der dahinterliegende Garten 1 und Fußweg 1 gehören Eigentümer 1. Eigentümer 1 erreicht seinen Garten 1 nur über seinen Fußweg 1.
Daneben liegen zwei Grundstücke A und B. Grundstück A nebenh Haus 1 , und Grundstück B dahinter neben Garten 1. Auf Grundstück B kommt man von der Straße also nur über Grundstück A. Beide Grundstücke gehören Eigentümer 2.
Eigentümer 2 hat die beiden Grundstücke gerade gekauft. Grundstück B hat er Eigentümer 1 abgekauft. Grundstück A von jemand anderem.
Eigentümer 1 hat, da er den Garten 1 nur über seinen Fußweg 1 erreicht, und noch Bauarbeiten im Garten durchzuführen hat, sich im Kaufvertrag von Eigentümer 2 ein Wegerecht zum Betreten und Überfahren von Grundstück B für ein halbes Jahr einräumen lassen (rein vertraglich, keine Dienstbarkeit oder ähnliches). Da ihm Grundstück A nicht gehört hat, existiert für dieses Grundstück folgerichtig auch kein Wegerecht. Allerdings ist Grundstück B nur über Grundstück A von der Straße aus mit Baumaschinen erreichbar.
Angenommen, Eigentümer 2 hätte nun was dagegen, dass seine Grundstücke und vor allem Grundstück A mit schweren Traktoren befahren werden würde (weil z.b. kleineres Gerät mündlich vereinbart war) könnte er als Eigentümer das Überfahren von Grundstück A untersagen? Oder muss er es dulden, da er ja ein Wegerecht für Grundstück B eingeräumt hat. Und so sich vielleicht sukzessive ein solches Recht auch für Grundstück A ergeben könnte?
PS: man kann natürlich auch alles per Schubkarre über den Fußweg erledigen, das soll hier aber kein Thema sein.
Wegerecht zum eigentlichen Wegerecht
Moderator: FDR-Team
Re: Wegerecht zum eigentlichen Wegerecht
Mir ist noch nicht ganz klar wie da die verschiedenen Flurstücke angeordnet sind.
Verstanden habe ich
G1 B
H1 A
Strasse
Wo verläuft da jetzt noch F1 und wieweit ist der für die Erschließung relevant? Gefühlt würde ich nämlich sagen, wenn es für Eigentümer 1 einen Weg über seinen Grund und Boden gibt auf dem G1 erreicht werden kann, ist vorrangig der zu nutzen. Und zwar unabhängig davon wie er H1 und G1 gestaltet hat. Wenn als Konsequenz nach den Bauarbeiten noch ein Gärtner anrücken muss um H1 und G1 von den Bauspuren zu "befreien", dann ist das so und begründet keinerlei Ansprüche auf Wegerechte über Grundstücke Dritter.
Verstanden habe ich
G1 B
H1 A
Strasse
Wo verläuft da jetzt noch F1 und wieweit ist der für die Erschließung relevant? Gefühlt würde ich nämlich sagen, wenn es für Eigentümer 1 einen Weg über seinen Grund und Boden gibt auf dem G1 erreicht werden kann, ist vorrangig der zu nutzen. Und zwar unabhängig davon wie er H1 und G1 gestaltet hat. Wenn als Konsequenz nach den Bauarbeiten noch ein Gärtner anrücken muss um H1 und G1 von den Bauspuren zu "befreien", dann ist das so und begründet keinerlei Ansprüche auf Wegerechte über Grundstücke Dritter.
Re: Wegerecht zum eigentlichen Wegerecht
Also meines Erachtens erklärt es ExDevil67 genau richtig. Das vertraglich vereinbarte Wegerecht von B zu G1 hilft dem E1 wenig, da dieses nicht auf A ausgeweitet werden kann. Gerade weil der G1 über H1 zu erreichen ist. Das dies mit Großgeräten nicht möglich ist, bleibt das ureigene Problem von E1.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
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Re: Wegerecht zum eigentlichen Wegerecht
Danke für eure Einschätzungen
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