Die meisten Gemeinden / Kommunen haben eigene Stellplatzsatzungen, die oft bestimmte Nutzungskategorien zusammenfassen und dann einen Stellplatzschlüssel festlegen z. B. Arztpraxis 1 Stp / 30 m². Diese sind meißt auf der Homepage der Gemeinde zu finden.
Oft werden bei Änderungen aus den vorherigen Nutzungen die Stellplätze gegengerechnet, teilweise unabhängig davon, ob tatsächlich welche da sind.
Selbst wenn eigene Stellplätze vorhanden sind, bedeutet dies nicht, das diese auch regelmäßig genutzt werden müssen, gerade auch, wenn der Chef den Mitarbeitern keinen Schlüssel für die Tiefgarage gibt... Auch der tatsächliche "Fahrzeugbestand" wird nicht berücksichtigt, nur die Nutzungskategorien.
Genauso wenig braucht es für ein Einfamilienhaus 15 Stellplätze, nur weil der Bewohner Hobby-Autosammler ist.
Je nachdem, wie die "offizielle" Betriebsbeschreibung formuliert ist und was die Stellplatzsatzung regelt, könnte es durchaus eine Änderung sein, die noch genehmigungsfrei sein könnte... z. B. weil da "eigentlich" nur das Büro ist.
Man kann ja mal die der Bauaufsichtsbehörde nachfragen. Ob die dann aber tätig werden oder einem konkretere Auskünfte geben, will ich nicht versprechen.
Dabei macht es teilweise auch einen Unterschied, ob man Nachbar im baurechtlichen Sinne ist (Eigentümer eines direkten Nachbargrundstücks) oder nur Mieter in der weiteren Umgebung, z. B. der übernächsten Hauses. Eigentlich gilt der Stellplatznachweis aber nicht als nachbarschützend.
Anders herum muss man sich aber auch selber fragen lassen, warum man auf der öffentlichen Straße parken können will, wenn man selber auch keinen Parkplatz auf dem eigenen Grundstück nutzt, es anderen aber verbieten möchte???
