Krank und trotzdem unentschuldigt dem Dienst fernbleiben?

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svnmr
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Krank und trotzdem unentschuldigt dem Dienst fernbleiben?

Beitrag von svnmr »

Hallo Leute,

bei uns geistert zur Zeit ein "Statement" unserer Teppichetage mit o.g. Überschrift rum.
Der Text lautet:

Während ein Tarifbeschäftigter bei bescheinigter Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitsleistung erbringen muss, treffen Beamtinnen und Beamte – schon immer – umfangreichere Pflichten zur Dienstleistung. Dies gerät manchmal in Vergessenheit.
Beamtinnen und Beamte müssen auch dann, wenn sie wegen einer Erkrankung eine AU-Bescheinigung erhalten, prüfen, ob eine sog. Restdienstleistungsfähigkeit vorliegt. Eine solche haben sie dem Dienstherrn zwingend anzubieten, andernfalls bleiben sie unerlaubt dem Dienst fern. Für diese Zeiträume besteht nach § 9 BBesG kein Anspruch auf Besoldung. Unabhängig davon wird dies nach § 96 Abs. 2 BBG in der Regel auch disziplinar verfolgt.
Diese Pflicht wird insbesondere bei Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamten relevant, da diese möglicherweise so erkranken können, dass Vollzugsaufgaben nicht mehr vollumfänglich möglich sind aber die allgemeine Dienstfähigkeit weiterbesteht ohne das dadurch die Genesung verzögert wird (Bsp: Knieverletzung, welche vorübergehend keine Verfolgung von Flüchtenden mehr ermöglicht; sog. Innendienst ist aber unproblematisch).
Auch wenn Beamtinnen und Beamte diesbezüglich schlicht sorgfaltswidrig handeln reicht dies aus (einfache Fahrlässigkeit). Dies ist schon dann der Fall, wenn trotz Vertrauen darauf, dienstunfähig zu sein, bei zumutbarer Selbsteinschätzung des gesundheitlichen Zustands hätte erkannt werden müssen, zumindest zu einer eingeschränkten Dienstausübung in der Lage zu sein. Dies hat das BVerwG in einer aktuellen Entscheidung vom 12. November 2020 noch einmal bestätigt (AZ: 2 C 6/19, Rn. 26, juris).


Kennt jemand zum Fettgedruckten die Rechtsgrundlage? Ich konnte keine finden.

Besten Dank schon mal im Voraus!

Grüße
ktown
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Re: Krank und trotzdem unentschuldigt dem Dienst fernbleiben?

Beitrag von ktown »

Sie haben das Urteil und besonders den dort verhandelten Sachverhalt gelesen?
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

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Re: Krank und trotzdem unentschuldigt dem Dienst fernbleiben?

Beitrag von ExDevil67 »

Ich würde auch sagen, das Urteil das auf sich bezogen wird lesen und dann gucken ob der Fall verallgemeinert werden kann.
Das ein Beamter langfristig von seinem Arzt eine AU Bescheinigung vorlegt und er parallel deswegen bereits vom Amtsarzt für eingeschränkt dienstfähig erklärt wurde und der Dienstherr eine entsprechende Stelle hat und einen dort verwenden will, dürfte nicht der typische Standardfall sein.
hambre
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Re: Krank und trotzdem unentschuldigt dem Dienst fernbleiben?

Beitrag von hambre »

Das Statement bezieht sich ausdrücklich auf die Rn. 26 des genannten Urteils. Dort steht:

Fahrlässig handelt ein Beamter in Bezug auf seine Anwesenheitspflicht im Dienst, wenn er darauf vertraut dienstunfähig zu sein, bei zumutbarer Selbsteinschätzung seines gesundheitlichen Zustands aber hätte erkennen müssen, zur - wenn auch eingeschränkten - Dienstausübung in der Lage zu sein (BVerwG, Urteil vom 9. April 2002 - 1 D 17.01 - juris Rn. 57). Ein Beamter, der ungenehmigt keinen Dienst leistet, handelt hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Dienstfähigkeit" dagegen bedingt vorsätzlich, wenn er ernsthaft für möglich hält, dienstfähig zu sein, und im Hinblick darauf billigend in Kauf nimmt, die Dienstleistungspflicht zu verletzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 2 B 1.08 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 5 Rn. 5 und Urteil vom 12. Oktober 2006 - 1 D 2.05 - juris Rn. 41). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn der Beamte mit dem von ihm für möglich gehaltenen Erfolg ausdrücklich oder konkludent einverstanden ist, sondern auch dann, wenn er sich mit einem an sich unerwünschten, aber notwendigerweise eintretenden Erfolg um seines erstrebten Zieles willen abfindet (BVerwG, Urteil vom 25. September 2007 - 2 WD 19.06 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 23 Rn. 34).

Somit ist die daraus abgeleitete und in der Ausgangsfrage fett gedruckte Schlussfolgerung durchaus korrekt.
ktown
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Re: Krank und trotzdem unentschuldigt dem Dienst fernbleiben?

Beitrag von ktown »

Finde ich nicht. Weder der Fall von 2020 noch der von 2002 sind auf den allgemeinen Tagesbetrieb abzubilden. Sie waren jeweils extreme.
Die Fahrlässigkeit wird von der Rechtsprechung dahingehend definiert, dass der fahrlässig handelt, der die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen des Einzelfalles und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und im Stande ist.
Ich zitiere:
Das schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst ist nachzuweisen, hier muss sich der Dienstherr zwangsläufig der aufgezeigten Instrumentarien bedienen, um sich eine verlässliche Grundlage für seine Einschätzung zu verschaffen. Keineswegs darf eine derartige Erkenntnis durch die allgemeine Einschätzung ersetzt werden, ein Beamter „melde sich oft krank“ und begehe dadurch ein Dienstvergehen
Ob ein Beamter, der behauptet, dienstunfähig erkrankt zu sein, tatsächlich dienstunfähig ist, muss vom Dienstherrn bewertet werden und ist im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens gerichtlich voll überprüfbar. Dabei kommt den amtsärztlichen Gutachten nach der Rechtsprechung des BVerwG(15.2.2010, 2 B 126/09) kein absoluter, sondern lediglich ein eingeäschränkter Vorrang zu (vgl. § 60 Rn 14a – 14d); bei betriebsärztlichen Gutachten ist eine differenzierte Betrachtung geboten (Vgl.§ 60 Rn 14e)
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hambre
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Re: Krank und trotzdem unentschuldigt dem Dienst fernbleiben?

Beitrag von hambre »

ktown hat geschrieben:Die Fahrlässigkeit wird von der Rechtsprechung dahingehend definiert, dass der fahrlässig handelt, der die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen des Einzelfalles und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und im Stande ist.
Das bestreitet ja niemand und das spiegelt sich in dem von mir in Fettschrift zitierten Satz genauso wider.
ktown hat geschrieben:Keineswegs darf eine derartige Erkenntnis durch die allgemeine Einschätzung ersetzt werden, ein Beamter „melde sich oft krank“ und begehe dadurch ein Dienstvergehen
Das behauptet auch niemand.
ktown hat geschrieben:Ob ein Beamter, der behauptet, dienstunfähig erkrankt zu sein, tatsächlich dienstunfähig ist, muss vom Dienstherrn bewertet werden und ist im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens gerichtlich voll überprüfbar.
Richtig und wo ist da der Widerspruch zu meiner Aussage?
ktown hat geschrieben:Ich zitiere:
Wen oder was zitierst Du da?
ktown
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Re: Krank und trotzdem unentschuldigt dem Dienst fernbleiben?

Beitrag von ktown »

hambre hat geschrieben: 27.05.21, 13:49 Richtig und wo ist da der Widerspruch zu meiner Aussage?
Dann habe ich Ihre Aussage wohl falsch interpretiert. :wink:
hambre hat geschrieben: 27.05.21, 13:49Wen oder was zitierst Du da?
Leseproben des Rehmverlags. Ich kann derzeit nur nicht wieder zugreifen. Bin unterwegs.
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svnmr
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Re: Krank und trotzdem unentschuldigt dem Dienst fernbleiben?

Beitrag von svnmr »

Hallo Leute,

danke für eure Antworten.

Ja, ich habe die Urteile gelesen. Und ich komme auch zu der Einschätzung, dass es sich um Extreme handelt.
Deshalb kann ich die, aus meiner Sicht, verallgemeinerte Aussage nicht nachvollziehen.
Denn sie bedeutet, aus meiner Sicht, dass ein Beamter zumindest zum Ende jeder, aber auch wirklich jeder Erkrankung mit einem Bein im Disziplinarverfahren befindet. Denn es besteht die Möglichkeit, dass der Dienstherr meine Einschätzung der körperlichen Fähigkeit nicht nachvollziehen kann, gerade zum Ende der AU hin.
Dazu mal ein anderes Beispiel, zugegeben extremisiert: Der Beamte wird wegen einer Erkältung AU geschrieben. Der Dienstherr könnte jetzt auf die Idee kommen, dass der Beamte zumindest die letzten 2 Tage unerlaubt vom Dienst ferngeblieben ist, weil man sich am Ende des AU-Zeitraumes in der Regel doch eigentlich ganz so weit wieder hergestellt fühlt, dass man zumindest eingeschränkt dienstfähig ist.

Ein Gedanke der mich doch etwas verschreckt :oops:

Aber: Danke für eure Gedanken.

Grüße
hambre
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Re: Krank und trotzdem unentschuldigt dem Dienst fernbleiben?

Beitrag von hambre »

Denn sie bedeutet, aus meiner Sicht, dass ein Beamter zumindest zum Ende jeder, aber auch wirklich jeder Erkrankung mit einem Bein im Disziplinarverfahren befindet.
Nein, das bedeutet sie nicht.
Denn es besteht die Möglichkeit, dass der Dienstherr meine Einschätzung der körperlichen Fähigkeit nicht nachvollziehen kann, gerade zum Ende der AU hin.
Auch das ist eine überzogene Schlussfolgerung.
Dazu mal ein anderes Beispiel, zugegeben extremisiert: Der Beamte wird wegen einer Erkältung AU geschrieben. Der Dienstherr könnte jetzt auf die Idee kommen, dass der Beamte zumindest die letzten 2 Tage unerlaubt vom Dienst ferngeblieben ist, weil man sich am Ende des AU-Zeitraumes in der Regel doch eigentlich ganz so weit wieder hergestellt fühlt, dass man zumindest eingeschränkt dienstfähig ist.
In dem Fall ist der Beamte klar dienstunfähig, da nach Auffassung seines Arztes eine vorzeitige Wiederaufnahme des Dienstes seine vollständige Genesung behindern würde. Bei einer Infektionskrankheit ist der Beamte auch in der Schlussphase der Krankschreibung nicht innendiensttauglich.

Es gibt aber auch Krankschreibungen, bei denen es sich geradezu aufdrängt, dass zwar ein Streifendienst nicht mehr möglich ist, sehr wohl aber ein Innendienst. Als Beispiel fällt mir da z.B. der Fall ein, dass sich jemand die kleine Zehe bricht. Im Zweifel möge der Beamte seinen Arzt bei dessen Ausstellung der AU-Bescheinigung befragen, ob er innendiensttauglich ist.

Wenn der Beamte sich derart unsicher ist, wie der Aushang zu verstehen ist, dann kann er sich auch an seinen Personalrat wenden.
svnmr
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Re: Krank und trotzdem unentschuldigt dem Dienst fernbleiben?

Beitrag von svnmr »

@ hambre

Na, ich hoffe du hast Recht.

Ich bin da etwas pessimistischer, man kennt ja schließlich seine Pappenheimer.
Und bei einigen unserer Teppichetage drängt sich der Spruch mit dem fehlenden Baumaterial an der Grundstücksgrenze gerade zu auf.
ExDevil67
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Re: Krank und trotzdem unentschuldigt dem Dienst fernbleiben?

Beitrag von ExDevil67 »

svnmr hat geschrieben: 28.05.21, 09:00 @ hambre

Na, ich hoffe du hast Recht.

Ich bin da etwas pessimistischer, man kennt ja schließlich seine Pappenheimer.
Das mag sein, nur wäre es in meinen Augen dann Aufgabe des Dienstherren auch den Nachweis zu führen das der Beamte trotz Krankheit über eine passende "Restdienstfähigkeit" verfügte. Und das dürfte im Zweifel nachträglich schwer werden.
Von daher wird man darüber wohl wirklich nur in Extremfällen nachdenken können wenn einen der Dienstherr eh schon auf dem Schirm hat und bei Krankheit sofort eine Überprüfung durch den Amtsarzt veranlasst oder es sich um eine längere Erkrankung handelt und man deswegen zum Amtsarzt geschickt wird.
hambre
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Re: Krank und trotzdem unentschuldigt dem Dienst fernbleiben?

Beitrag von hambre »

Na, ich hoffe du hast Recht.
Ich habe die juristische Seite dargestellt.

Dass es Fälle geben kann, bei denen ein Vorgesetzter deutlich über das Ziel hinaus schießt und entgegen einem ärztlichen Rat dennoch eine Restdienstfähigkeit sieht kann man natürlich nicht ausschließen. Umgekehrt gibt es genauso Mitarbeiter, die sich bei jeder Kleinigkeit krank schreiben lassen.

Letztlich ist das eine Frage des gesunden Menschenverstandes und der Beamte muss sich bei einer Krankschreibung fragen, warum er krank geschrieben ist und welchem Zweck die AU-Bescheinigung dient. In den allermeisten Fällen ist man auch dienstunfähig, wenn man eine AU-Bescheinigung bekommt.

Wenn man etwas nachdenkt, dann fallen einem wenige Ausnahmen ein, bei denen ein Streifendienst nicht mehr möglich ist, sehr wohl aber noch ein Innendienst. Diese Ausnahmen betreffen im wesentlichen Verletzungen an Armen und Beinen.
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Re: Krank und trotzdem unentschuldigt dem Dienst fernbleiben?

Beitrag von Evariste »

Es mag ja sein, dass die rechtliche Aussage in dem Text korrekt ist. Meine Frage wäre: In welchem Zusammenhang steht dieser Text? Wenn das in einem Rundschreiben "von oben" steht, ohne weitere Erläuterungen, dann ist das m. E. dennoch problematisch.

§ 78 BBG:
Fürsorgepflicht des Dienstherrn
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
Da sehe ich einen gewissen Widerspruch, wenn erkrankte Beamte mit Gehaltsverlust und Disziplinarmaßnahmen bedroht werden und von ihnen verlangt wird, selbst einzuschätzen, ob sie "restdienstfähig" sind. Die Fürsorgepflicht beinhaltet auch die Verpflichtung des Dienstherrn, dafür zu Sorge zu tragen, dass Beamte nicht durch einen zu frühen Arbeitsantritt ihre Genesung aufs Spiel setzen. Dieser Verpflichtung wird der Text nicht gerecht. Mindestens müsste ergänzend darauf hingewiesen werden, dass man sich im Zweifelsfall ärztlichen Rat einholen soll (bzw. darf), wenn man sich nicht auf die "zumutbare Selbsteinschätzung des gesundheitlichen Zustands" verlassen will.
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