Hallo,
"die Beihilfeverordnung des Landes XY schreibt für Mutter-Kind-Kuren nach § soundso u.a. vor, dass im laufenden und den beiden vergangenen Kalenderjahren keine (vorangegangene) Kur durchgeführt und beendet wurde."
Ist sowas in Stein gemeißelt?
Oder kann es Umstände geben, die es der Beihilfestelle erlauben eine Mutter-Kind-Kur zB im Jahr 2018 zu gewähren obwohl die Mutter schon 2016 in Kur war (bei gesetzlichen Versicherten ist ein Kurintervall von 2 Jahren nicht unüblich wenn man zB ein Kind mit Pflegegrad 4 pflegt)?
LG S.