Es sei folgender Sachverhalt angenommen:
Ein Beamter bewirbt sich direkt (nicht auf dem Dienstweg) bei einer anderen Behörde und erhält eine Zusage. Spätestens jetzt ist der Beamte gehalten, seinen direkten Vorgesetzten über seinen angestrebten Dienststellenwechsel zu informieren.
Frage
Ist hier die Einhaltung der Informationspflicht ausreichend oder muss der Beamte seine Versetzung überdies noch nach § 28 II BBG gesondert beantragen?