Eintragungen ins Grundbuch bei Betreuungsvollmacht
Moderator: FDR-Team
Eintragungen ins Grundbuch bei Betreuungsvollmacht
Hallo,
ich habe mal folgende Frage: Person A hat Person B mittels Betreuungsverfügung als Betreuer eingesetzt. A besitzt einige landwirschaftliche Grundsücke.
Kann B für diese Grundstücke die Eintragung von Dienstbarkeiten im Grundbuch veranlassen?
Gruß Norden
ich habe mal folgende Frage: Person A hat Person B mittels Betreuungsverfügung als Betreuer eingesetzt. A besitzt einige landwirschaftliche Grundsücke.
Kann B für diese Grundstücke die Eintragung von Dienstbarkeiten im Grundbuch veranlassen?
Gruß Norden
Re: Eintragungen ins Grundbuch bei Betreuungsvollmacht
Wurde Person B vom Gericht als Betreuer bestellt? Welche Aufgabenkreise hat B?
Grüßle
Elyss
Elyss
Re: Eintragungen ins Grundbuch bei Betreuungsvollmacht
Eine gerichtliche Bestellung liegt nicht vor. Die Aufgabenkreise umfaßt meines Wissen alle Aufgebenkreise.Elyss hat geschrieben:Wurde Person B vom Gericht als Betreuer bestellt? Welche Aufgabenkreise hat B?
Grundlage ist eine Betreuungsverfügung, die vor einem Notar aufgesetzt wurde. (wenn Dir das was sagt)
Bei einer gerichtlichen Bestellung würde ich von einer Zustimmungspflicht des zuständigen Familiengerichts ausgehen. Da diese
aber nicht vorliegt, frage icht.
A ist nicht dement, aber hochbetagt.
Re: Eintragungen ins Grundbuch bei Betreuungsvollmacht
In einer Betreuungsverfügung wird geregelt, wer im Falle der Notwendigkeit einer gerichtlichen Betreuung zum Betreuer eingesetzt werden soll. Die Betreuungsverfügung bindet das zuständige Gericht, gibt dem als Betreuer Vorgeschlagenen noch keine Rechte. Es ist immer zwingend ein Tätigwerden des Betreuungsgerichts erforderlich
Im Gegensatz dazu gibt es die Vorsorgevollmacht. Diese gibt dem Bevollmächtigten unmittelbar das Recht innerhalb den Grenzen der Vollmacht tätig zu werden.
Wenn es sich also tatsächlich nur um eine Betreuungsverfügung handelt, so hat Person B hieraus noch keinerlei Rechte, wenn sie nicht vom Gericht wirksam zum Betreuer bestellt wurde
Im Gegensatz dazu gibt es die Vorsorgevollmacht. Diese gibt dem Bevollmächtigten unmittelbar das Recht innerhalb den Grenzen der Vollmacht tätig zu werden.
Wenn es sich also tatsächlich nur um eine Betreuungsverfügung handelt, so hat Person B hieraus noch keinerlei Rechte, wenn sie nicht vom Gericht wirksam zum Betreuer bestellt wurde
Grüßle
Elyss
Elyss
Re: Eintragungen ins Grundbuch bei Betreuungsvollmacht
O.k. soweit klar. Ich habe micht da wohl falsch ausgedrückt, es ist keine Betreuungsverfügung sondern Vorsorgevollmacht. Wenn ich es jetzt richtig verstanden habe, könnte B also die Eintragungen im Grundbach vornehmen lassen, sofern ihr dies im Rahmen der Vollmacht gestattet ist. Sehe ich das so richtig?Elyss hat geschrieben:In einer Betreuungsverfügung wird geregelt, wer im Falle der Notwendigkeit einer gerichtlichen Betreuung zum Betreuer eingesetzt werden soll. Die Betreuungsverfügung bindet das zuständige Gericht, gibt dem als Betreuer Vorgeschlagenen noch keine Rechte. Es ist immer zwingend ein Tätigwerden des Betreuungsgerichts erforderlich
Im Gegensatz dazu gibt es die Vorsorgevollmacht. Diese gibt dem Bevollmächtigten unmittelbar das Recht innerhalb den Grenzen der Vollmacht tätig zu werden.
Wenn es sich also tatsächlich nur um eine Betreuungsverfügung handelt, so hat Person B hieraus noch keinerlei Rechte, wenn sie nicht vom Gericht wirksam zum Betreuer bestellt wurde
Re: Eintragungen ins Grundbuch bei Betreuungsvollmacht
Das ist grundsätzlich so richtig, wenn die "Grundstücksgeschäfte" auch in der Vollmacht genannt sind.
Will der Vollmachtgeber die Eintragung der Grunddienstbarkeit denn auch?
Will der Vollmachtgeber die Eintragung der Grunddienstbarkeit denn auch?
Grüßle
Elyss
Elyss
Re: Eintragungen ins Grundbuch bei Betreuungsvollmacht
Müssen diese explizit genannt sein oder reichen irgendwelche allgemeine Formulierungen? Bzgl. der genauen Formulierungen müßte ich michElyss hat geschrieben:Das ist grundsätzlich so richtig, wenn die "Grundstücksgeschäfte" auch in der Vollmacht genannt sind.
schlau machen. Ich meine, aber dass die Grundstücksgeschäfte nicht explizit aufgeführt sind.
Darüber hat Person B meines Wissen noch nicht mit Person A geredet - wäre m.E. aber schon wichtig.Elyss hat geschrieben: Will der Vollmachtgeber die Eintragung der Grunddienstbarkeit denn auch?
Richtig akkut ist das Problem noch nicht. Hintergrund ist, das an Person B herangetragen wurde, die Flächen von Person A für die Errichtung von
Windkraftanlagen zur Verfügung zu stellen. In diesem Zusammenhang ist es wohl so, dass von Seiten der Betreiber Wert auf die Eintragung von
Dienstbarkeiten Wert gelegt wird. Von daher wolle ich mich nur mal erkundigen, wie die Rechtslage ist.
Re: Eintragungen ins Grundbuch bei Betreuungsvollmacht
Vielleicht sollte sich der Bevollmächtigte man eins klar machen: er hat mit so einer Vollmacht keine "Narrenfreiheit"! Zum einen wird in der Regel in so einem Dokument geregelt, wann der Bevollmächtigte tätig werden soll (also z.B. wenn der Vollmachtgeber das auf Grund seiner gesundheitlichen Situation nicht mehr kann). Schon das sehe ich hier als sehr fraglich an, wenn Person A noch "bei vollem VErstand ist". Zum anderen hat der Bevollmächtigte nach dem Willen des Vollmachtgebers zu handeln. Wenn er also einfach tätig wird ohne mit Person A zu sprechen (wenn dies noch möglich ist), so kann er sich dem Vollmachtgeber gegenüber schadensersatzpflichtig (und ich schlimmsten Falle strafbar) machen.norden hat geschrieben: Darüber hat Person B meines Wissen noch nicht mit Person A geredet - wäre m.E. aber schon wichtig.
Grüßle
Elyss
Elyss
Re: Eintragungen ins Grundbuch bei Betreuungsvollmacht
Das sehe ich eins zu eins wie Du. Aber jetzt noch mal zur Klarstellung: Ich bin nicht Person B. Ich habs die Tage nur telefonisch mitbekommen und versucheElyss hat geschrieben:Vielleicht sollte sich der Bevollmächtigte man eins klar machen: er hat mit so einer Vollmacht keine "Narrenfreiheit"! Zum einen wird in der Regel in so einem Dokument geregelt, wann der Bevollmächtigte tätig werden soll (also z.B. wenn der Vollmachtgeber das auf Grund seiner gesundheitlichen Situation nicht mehr kann). Schon das sehe ich hier als sehr fraglich an, wenn Person A noch "bei vollem VErstand ist". Zum anderen hat der Bevollmächtigte nach dem Willen des Vollmachtgebers zu handeln. Wenn er also einfach tätig wird ohne mit Person A zu sprechen (wenn dies noch möglich ist), so kann er sich dem Vollmachtgeber gegenüber schadensersatzpflichtig (und ich schlimmsten Falle strafbar) machen.norden hat geschrieben: Darüber hat Person B meines Wissen noch nicht mit Person A geredet - wäre m.E. aber schon wichtig.
mich schlau zu machen.
Re: Eintragungen ins Grundbuch bei Betreuungsvollmacht
In Grundstücksangelegenheiten die mit Eintragungen in das Grundbuch verbunden sind, kann der Bevollmächtige sowieso nur handeln, wenn die Unterschrift unter der Vollmacht mindestens notariell beglaubigt ist. Handelt es sich um eine solche Vollmacht, dann kann der Bevollmächtigte, sofern er im Besitz der Vollmacht ist, im Aussenverhältnis immer handeln, weil die Vollmachten in der Regel in der Vermögensvorsorge, und dazu gehört die Verfügung über Grundbesitz, unbeschränkt ist. Er wird sich bei der Benutzung der Vollmacht aber immer die Frage stellen und beantworten müssen, ist die Handlung im Interesse des Vollmachtgebers. Kann er diese Antwort nicht mit Ja beantworten, dann sollte er die Handlung unterlassen.
Gruß
khmlev
- out of order -
khmlev
- out of order -
Re: Eintragungen ins Grundbuch bei Betreuungsvollmacht
Danke, Die Antwort hilft mir zur Klärung weiter.khmlev hat geschrieben:In Grundstücksangelegenheiten die mit Eintragungen in das Grundbuch verbunden sind, kann der Bevollmächtige sowieso nur handeln, wenn die Unterschrift unter der Vollmacht mindestens notariell beglaubigt ist. Handelt es sich um eine solche Vollmacht, dann kann der Bevollmächtigte, sofern er im Besitz der Vollmacht ist, im Aussenverhältnis immer handeln, weil die Vollmachten in der Regel in der Vermögensvorsorge, und dazu gehört die Verfügung über Grundbesitz, unbeschränkt ist. Er wird sich bei der Benutzung der Vollmacht aber immer die Frage stellen und beantworten müssen, ist die Handlung im Interesse des Vollmachtgebers. Kann er diese Antwort nicht mit Ja beantworten, dann sollte er die Handlung unterlassen.
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