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von gitta. » 05.09.17, 07:51
Nur wer demenzkranke Angehörige hat, kann sicher nachvollziehen, wie schwer es ist, wenn sie zwar ihren Willen äußern können, aber nicht mehr in der Lage sind, ihre Wünsche alleine umzusetzen.
Nicht der Hausverkauf an sich ist das Problem, sondern dass sie an eine Maklerin geraten ist, die nur ihren eigenen Vorteil ( Provision ) bzw. den Vorteil ihres Angehörigen ( günstiger Kauf einer Immobilie ) im Fokus hat und nicht das Interesse ihrer Kundin.
Und wenn man als Angehöriger sieht, dass die eigene, kranke Mutter von skrupellosen Leuten übervorteilt wird, wenn die Naivität dieser Kranken ( und Demenz ist nichts anderes als eine Erkrankung ) ausgenutzt wird, dann hat das nichts damit zu tun, dass man nicht den Willen der Kranken befolgen möchte, sondern dass man sie schützen möchte.
In Zeiten, als die Krankheit noch nicht ausgebrochen war, hat die alte Dame ihre Finanzen selbst erledigt und es wäre nicht möglich gewesen, ihr das Haus weit unter Wert abzukaufen. Sie hat auf jeden Pfennig geachtet, jede Rechnung genau geprüft und es war kaum möglich gewesen, sie zu betrügen.
Froggel, wenn Ihre Angehören in diese Situation kommen würden ( und die Anzahl der Demenzerkrankungen nimmt zu ), dann wäre es schade, wenn Sie sie im Stich lassen würden, wenn Fremde versuchen, sie zu betrügen.
Es ist nicht immer Eigennutz, wenn man Angehörigen helfen will, auch nicht, wenn es um Geld geht.
Aber schauen Sie ruhig tatenlos zu. Viel Empathie scheint bei Ihnen nicht vorhanden zu sein.
Im Übrigen ist die Maklerin wenige Tage, nachdem das Gericht beschlossen hat, dass eine Betreuung aufgrund der Vorsorgevollmacht nicht notwendig ist, mit der alten Dame zu einem Anwalt gegangen und hat die Vorsorgevollmacht widerrufen lassen.
Die alte Damen kann sich allerdings an den Anwalt nicht erinnern, weder dass sie mit der Maklerin zu einem Anwalt gefahren ist, noch dass sie bei einem Anwalt war, auch nicht, dass sie die Vollmacht hat widerrufen hat.
3 Tage nach Zustellung des Anwaltsschreiben hat nun der Notartermin stattgefunden. Das Haus wurde weit unter Wert verkauft.
Das Betreuungsgericht hat nach Kenntnis des Widerrufs der Vorsorgevollmacht die Prüfung der Bestellung einer Betreuung wieder aufgenommen.
Es wird derzeit auch geprüft, ob der Widerruf der Vollmacht aufgrund der ärztlich attestierten Geschäftsunfähigkeit rechtsgültig ist.
Die alte Dame hat der Richterin in einer Anhörung mitgeteilt, dass sie ihre Tochter als Betreuerin bestellt haben möchte.