Hallo, A hat von B eine Generalhandlungsvollmacht mit dem Satz: "Der Bevollmächtigte erhält keine Vergütung. Hat aber Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen"
A macht jeden Tag 3 Stunden den Haushalt von B. Können diese 3 Stunden mit Geldzahlungen als Aufwendungen abgegolten werden oder wäre das dann eine Vergütung oder Schenkung?
Das es nur mit Zustimmung von B geht ist klar. Mir geht es um die Begriffsbestimmung.
Unterschied von Vergütung und Aufwendungen in Vollmacht
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Re: Unterschied von Vergütung und Aufwendungen in Vollmacht
Mit Auslagenersatz ist gemeint: z.B. Fahrtkosten, Kosten für Papier, Druckertinte, Porto und Telefon, die A bei seiner Ausübung der Vollmacht entstehen.
Aufwendungen und Auslagenersatz meinen das gleiche.
Eine Bezahlung der Haushaltshilfe zum Stundenlohn wäre eine Vergütung. Die Haushaltshilfe geschieht jedoch nicht in Ausübung der Vollmacht (mit der Vollmacht sind Rechtsgeschäfte gemeint, keine Tätigkeiten im Haushalt) und ist gesondert zu betrachten.
Aufwendungen und Auslagenersatz meinen das gleiche.
Eine Bezahlung der Haushaltshilfe zum Stundenlohn wäre eine Vergütung. Die Haushaltshilfe geschieht jedoch nicht in Ausübung der Vollmacht (mit der Vollmacht sind Rechtsgeschäfte gemeint, keine Tätigkeiten im Haushalt) und ist gesondert zu betrachten.
Grüße, Susanne
Re: Unterschied von Vergütung und Aufwendungen in Vollmacht
Das im Haushalt und der Ausübung vder Vollmacht ist klar. Anderes Beispiel: A geht zur Bank für B und holt Geld ab. Der Vorgang dauert immer 5 Stunden. B möchte A diese Zeit ersetzen. Zwischen A und B wäre doch eine abweichende Regelung möglich, wenn beide damit einverstanden sind und nur die Vollmacht nicht ändern wollen, da diese schon Notargebühren gekostet hat.
Nach dem Motto:
"Zusatz zur Vollmacht vom XX.XX.XX: Abweichend zur Vergütungsregelung in der Vollmacht, vereinbare ich mit A, dass ich ihm/ihr 5€ pro Stunde für die Zeit der Bankgeschäfte für 5 Stunden pro Woche zahle."
Oder spricht was dagegen?
Nach dem Motto:
"Zusatz zur Vollmacht vom XX.XX.XX: Abweichend zur Vergütungsregelung in der Vollmacht, vereinbare ich mit A, dass ich ihm/ihr 5€ pro Stunde für die Zeit der Bankgeschäfte für 5 Stunden pro Woche zahle."
Oder spricht was dagegen?
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Re: Unterschied von Vergütung und Aufwendungen in Vollmacht
Theoretisch können A und B vereinbaren, was sie wollen, solange B geschäftsfähig ist. Eine Vergütung von 5€/Stunde wäre jedoch nicht konform mit dem Mindestlohngesetz. B könnte dem A auch wöchentlich einen Geldbetrag schenken, aber auch da ist man im Bereich der Schwarzarbeit, wenn die 25€ in Wirklichkeit der Lohn sind um für B tätig zu werden.
Indes erscheint es unrealistisch, dass das Geldabheben 5h pro Woche benötigt. Wenn man dann noch bedenkt, dass ein ehrenamtlicher, vom Betreuungsgericht eingesetzter rechtlicher Betreuer, der alle Rechtsgeschäfte eines Betreuten übernimmt (nicht nur Überweisungen tätigen und Geld holen bei der Bank), eine Aufwandsentschädigung von 300 € im Jahr (!) erhält.
Indes erscheint es unrealistisch, dass das Geldabheben 5h pro Woche benötigt. Wenn man dann noch bedenkt, dass ein ehrenamtlicher, vom Betreuungsgericht eingesetzter rechtlicher Betreuer, der alle Rechtsgeschäfte eines Betreuten übernimmt (nicht nur Überweisungen tätigen und Geld holen bei der Bank), eine Aufwandsentschädigung von 300 € im Jahr (!) erhält.
Grüße, Susanne
Re: Unterschied von Vergütung und Aufwendungen in Vollmacht
Ist der nächste Geldautomat 200 km entfernt?dsler hat geschrieben: A geht zur Bank für B und holt Geld ab. Der Vorgang dauert immer 5 Stunden.
Vereinbarungen zwischen den beiden Personen erfordern beidseitige Geschäftsfähigkeit. Solange die noch gegeben ist, ist da vieles möglich. Sollte es sich aber letztlich als Geschenk darstellen, können da Dritte (Erben, Unterhaltspflichtige, Sozialträger) etwas dagegen haben.
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