Hallo,
folgendes: Frau A. muß den Mann Beerdigen, die Kirche wird geschmückt.
Frau A bittet den Nachbarn ein paar Fotos dort zu machen, was der auch macht.
Nun will eine Bekannte, die beide kennt, Bilder von der Kirche haben.
Darf dann der Nachbar die einfach so weitergeben, ohne Frau A zu fragen ???
Wer hat da das sogenannte Nutzungsrecht, der Nachbar oder Frau A.
Oder gibt es da keine Regeln drüber
Danke und Gruß
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Moderator: FDR-Team
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Zuletzt geändert von ktown am 11.01.23, 14:11, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Bilder per Messenger weitergeben
Ja, denn er ist schließlich der Urheber der Bilder.fliesli hat geschrieben:Darf dann der Nachbar die einfach so weitergeben, ohne Frau A zu fragen ???
In diesem Fall dürften Beide das Nutzungsrecht haben.fliesli hat geschrieben:Wer hat da das sogenannte Nutzungsrecht, der Nachbar oder Frau A.
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Re: Bilder per Messenger weitergeben
Der Nachbar kann Frau A das Nutzungsrecht überlassen.
Aber erstmal hat der Fotograf das Nutzungsrecht der Bilder.
Aber erstmal hat der Fotograf das Nutzungsrecht der Bilder.
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Re: Bilder per Messenger weitergeben
Der Fotograf hat als Urheber die Urheber- und Nutzungsrechte an den von ihm gefertigten Bildnissen. Die Nutzungrechte, also die Erlaubnis, dass Dritte entsprechende Fotos nutzen dürfen, kann er an Dritte übertragen. Da keine rechtliche Vereinbarung zwischen Frau A und dem Fotografen vorliegen, hat diese nicht automatisch die Nutzungsrechte, nur weil sie um die Bilder gebeten hat. Der Fotograf kann somit frei entscheiden, wem er die Nutzungsrechte überträgt, solange er dadurch keine Rechte Dritter verletzt. Bspw. von Trauergästen, Personal der Kirche oder auch Hausrechte der Kirche oder Kapelle. Um ganz korrekt zu sein, müsste der Fotograf vorher bei der Kirche/Kapelle/Friedhofsverwaltung etc. die Erlaubnis einholen, um überhaupt die Bilder an Dritte weitergeben zu dürfen, an wen auch immer.
Frau A hat jedoch automatisch keine Rechte an den Bildern, noch kann sie bestimmen oder einschränken, wer die Bilder enthält, es sei denn, Ihre Rechte werden durch eine Weitergabe verletzt, bspw. wenn Frau A kenntlich abgebildet ist oder Bilder bspw. in Ihrem Haus gemacht wurden.
Auf welche Art Bilder vom Fotografen weitergeben werden, ob via WhatsApp, SMS, als Ausdruck ... spielt hier keine Rolle.
Insofern hat diese Frag auch nichts mit "Computer- und Onlinerecht" zu tun, sondern fällt in den Bereich "Urheber- und Persönlichkeitsrecht".
Frau A hat jedoch automatisch keine Rechte an den Bildern, noch kann sie bestimmen oder einschränken, wer die Bilder enthält, es sei denn, Ihre Rechte werden durch eine Weitergabe verletzt, bspw. wenn Frau A kenntlich abgebildet ist oder Bilder bspw. in Ihrem Haus gemacht wurden.
Auf welche Art Bilder vom Fotografen weitergeben werden, ob via WhatsApp, SMS, als Ausdruck ... spielt hier keine Rolle.
Insofern hat diese Frag auch nichts mit "Computer- und Onlinerecht" zu tun, sondern fällt in den Bereich "Urheber- und Persönlichkeitsrecht".
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