Fallen große Barabhebungen, deren Verbleib ungeklärt ist, auch unter den Pflichtteilsergänzungsanspruch?

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Frodolin
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Fallen große Barabhebungen, deren Verbleib ungeklärt ist, auch unter den Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Beitrag von Frodolin »

Ich wünsche einen schönen Tag.

Im folgenden ein rein hypothetisches Szenario.
Das Verhältnis zwischen Sohn und Mutter war zerrüttet und es bestand [fast]
überhaupt kein Kontakt. Die Mutter verstirbt und setzt per notariellem Testament
die Schwägerin als Alleinerbin ein.
Der Sohn hat damit auch kein Problem macht aber seinen Pflichteil geltend.
Die Berechnung des Nachlasses gestaltet sich aber leider schwierig.
Laut Schwägerin wurden alle Kontoauszüge kurz vor dem Ableben von der
Mutter vernichtet, da 'zu viel Papier'.
Der Sohn nötigt der Schwägerin ab, Kopien der Auszüge der letzten zwei
Jahre zu besorgen, was diese teilweise auch erfüllt [die letzten drei Monate
werden partout nicht geliefert].
Aus den Kontoauszügen geht hervor, daß in 2019 und 2020 mehrere riesige
Abhebungen [jeweils ca. 100.000 €] vorgenommen wurden [In den letzten
zwei Jahren insgesamt 250.000 €]. Die Jahre davor sind noch 'unerforscht'.
Über den Verbleib des Bargeldes liegen dem Sohn bisher keine Informationen
vor. Man kann nur Vermutungen anstellen.
Die Schwägerin gibt an auch nichts darüber zu wissen.

Eine der Fragen die sich nun stellen ist:
Fallen [große] Barabhebungen, deren Verbleib ungeklärt ist, auch unter
den Pflichtteilsergänzungsanspruch oder nicht?

Zusatzfrage:
Wie sieht die Situation aus wenn einen Monat vor einer dieser Abhebung über
130.000 € der Schwägerin 140.000 € überwiesen wurden, welche wenige
Tage später wieder zurücküberwiesen wurden, insbesondere wenn die
Schwägerin sich weigert die Belegkopien der Überweisung/Rücküberweisung
vorzulegen?

Was sgt der Fachmann, wie ist die Rechtslage?
Ich Bedanke mich für die Mühe der Antwortenden und sende Grüße.
CruNCC
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Re: Fallen große Barabhebungen, deren Verbleib ungeklärt ist, auch unter den Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Beitrag von CruNCC »

Frodolin hat geschrieben: 17.06.21, 13:34 IDer Sohn nötigt der Schwägerin ab, Kopien der Auszüge der letzten zwei
Jahre zu besorgen, was diese teilweise auch erfüllt [die letzten drei Monate
werden partout nicht geliefert].
Die Erbin muss keine Kontoauszüge "liefern".

Der Pflichtteilsberechtigte sollte von der Erbin die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses fordern.

Sollte es in dem Nachlassverzeichnis Ungereimtheiten geben, könnte er die Erbin auffordern, die Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses an Eides Statt zu versichern (eine falsch abgegebene EV ist eine Straftat). Als letzte Möglichkeit kann der Erbe ein notarielles Nachlassverzeichnis fordern (dauert sehr lange).
Frodolin
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Re: Fallen große Barabhebungen, deren Verbleib ungeklärt ist, auch unter den Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Beitrag von Frodolin »

@CruNCC:
Vielen Dank für die Mühe einer Antwort, aber das war und ist alles wahr und klar,
und leider beantwortet es die Frage nicht.
FM
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Re: Fallen große Barabhebungen, deren Verbleib ungeklärt ist, auch unter den Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Beitrag von FM »

Beantworten kann die Frage im Forum auch keiner. Denkbar wäre u.a., dass die Mutter das Geld im Spielcasino verloren hat, dass sie es dem Tierschutzverein spendete oder einer Kirche. Alles das durfte sie auch nach Belieben machen, vor dem Tod haben weder Erben noch Pflichtteilsberechtigte irgendwelche Rechte. Aber das wird hier im Forum niemand wissen aus der bloßen Angabe "große Barbeträge abgehoben".

Nur ein Hinweis fällt mir da ein: falls sie es einer politischen Partei gespendet hat und der Betrag höher als 50.000 Euro war (ich glaub das ist die Grenze, kann man nachschauen), ist es unter www.bundestag.de veröffentlicht. Sonstige Spendenempfänger müssen aber nichts dergleichen öffentlich bekannt geben.
Deputy
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Re: Fallen große Barabhebungen, deren Verbleib ungeklärt ist, auch unter den Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Beitrag von Deputy »

CruNCC hat geschrieben: 19.06.21, 12:37 (eine falsch abgegebene EV ist eine Straftat).
Nur wenn die Abgabe vor einer dafür zuständigen Behörde erfolgt - was der Sohn eher nicht ist.

Das wird zwar mit großem Tamtam ab-und-an auch von Politikern gemacht, wenn sie einer Erklärung Nachdruck verleihen wollen, hat aber rechtlich keine Bedeutung.
CruNCC
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Re: Fallen große Barabhebungen, deren Verbleib ungeklärt ist, auch unter den Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Beitrag von CruNCC »

Deputy hat geschrieben: 19.06.21, 23:16
CruNCC hat geschrieben: 19.06.21, 12:37 (eine falsch abgegebene EV ist eine Straftat).
Nur wenn die Abgabe vor einer dafür zuständigen Behörde erfolgt - was der Sohn eher nicht ist.
Die Versicherung über die Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses wird beim Notar beurkundet. Eine dort falsch abgegebene Versicherung ist strafbar.
FM
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Re: Fallen große Barabhebungen, deren Verbleib ungeklärt ist, auch unter den Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Beitrag von FM »

CruNCC hat geschrieben: 20.06.21, 17:40 Die Versicherung über die Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses wird beim Notar beurkundet. Eine dort falsch abgegebene Versicherung ist strafbar.
.... und sie ist auch gesetzlich vorgesehen, also ist irgendeine Behörde (ob nun Notar oder ein Gericht) zuständig.

Aber strafbar sind Falschaussagen vor Gericht auch, auch in eigener Sache als Beteiligter, trotzdem kommen sie wahrscheinlich täglich an jedem Amtsgericht 10mal vor. Besonders effektiv ist das also nicht aus Sicht des Pflichtteilsberechtigten.

Es ist aber auch schwierig: das Nachlassverzeichnis kann vermutlich nie wirklich vollständig sein, weil die Erben selten wissen ob der Verstorbene noch irgendwo eine Rechnung offen hatte oder ob ihm selbst eine Zahlung noch zusteht oder ob die in der Wohnung gefundene Kettensäge ihm selbst gehörte oder ausgeliehen war. Es kann höchstens nach besten Wissen und Gewissen erfolgen. Für den Pflichtteil muss dann auch noch der Wert berechnet werden - was genau könnte jetzt Opas Fernseher noch wert sein, oder die erntereifen Äpfel auf dem Baum im Garten? Es kann sogar sein, dass er Goldbarren im Bankschließfach hat, aber kein Erbe davon weiß. Aber eine perfekte Lösung gibt es nicht.

Bei den hier erwähnten Geldabhebungen in sechsstelliger Höhe kann zumindest die Bank mitteilen, ob das der Kontoinhaber selbst oder ein Bevollmächtigter war (geht ja kaum am Automaten). Wenn es ein Bevollmächtigter war wäre es dessen Sache nachzuweisen, dass er das Geld danach dem Kontoinhaber aushändigte oder gem. seinem Auftrag verwendete.
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