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Erbrecht

Verfasst: 29.01.15, 07:40
von Plusssimo
Hallo, ich möchte mich bzgl. Erbfolge beraten lassen, wer ist da besser, der Rechtsanwalt oder ein Notar? Und wer ist günstiger? Bräuchte eine gute Rechtsberatung, da es sich um eine "Patchwork-Familie" handelt …
Im voraus danke.

Re: Erbrecht

Verfasst: 29.01.15, 13:30
von hambre
Möchtest Du am Ende ein Testament machen? Dann geh zum Notar, da andernfalls doppelte Kosten anfallen.

Wenn Du nur wissen willst, wie unter welchen Umständen die Erbfolge ist, dann frag einfach hier im Forum.

Re: Erbrecht

Verfasst: 29.01.15, 14:06
von elwoody
Wenn der Wohnort Berlin stimmt, geht man einfach zum Anwaltsnotar.

Re: Erbrecht

Verfasst: 29.01.15, 14:57
von khmlev
elwoody hat geschrieben:Wenn der Wohnort Berlin stimmt, geht man einfach zum Anwaltsnotar.
Nur, dass der Anwalt, wenn er anwaltlich berät, unter Umständen die Beurkundung als Notar nicht vornehmen darf.

Daher muss bei der Beauftragung entschieden werden, in welcher Eigenschaft der "Anwalt und Notar" tätig werden soll.

Re: Erbrecht

Verfasst: 29.01.15, 15:02
von Redfox
Wo kann man dazu genaueres nachlesen?

Auf Seiten der Bundesnotarkammer finde ich: "Das notarielle Kostenrecht hat einen weiteren Vorteil für die Bürgerinnen und Bürger: Die Beratung einschließlich der Entwurfstätigkeit des Notars ist in der Beurkundungsgebühr enthalten, unabhängig von der Schwierigkeit, des Aufwands oder der Anzahl der Besprechungstermine." --> http://bnotk.de/Buergerservice/Notarkosten/index.php

Re: Erbrecht

Verfasst: 29.01.15, 15:15
von khmlev
@ Redfox:
Wenn Deine Nachfrage sich auf mein Antwort bezieht, dann kann ich nur darauf verweisen, dass das nichts mit dem Kostenrecht zu tun hat, sondern mit dem Vorbefassungsverbot nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 Beurkundungsgesetz.

Bezieht sich deine Nachfrage auf die Antwort von hambre, dann beziehen sich die doppelten Kosten darauf, dass einmal Kosten für die anwaltliche Beratung und u.U. Kosten für das notarielle Testament bzw. den Erbvertrag anfallen können.

Re: Erbrecht

Verfasst: 29.01.15, 15:31
von Redfox
khmlev hat geschrieben:Wenn Deine Nachfrage sich auf mein Antwort bezieht, dann kann ich nur darauf verweisen, dass das nichts mit dem Kostenrecht zu tun hat, sondern mit dem Vorbefassungsverbot nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 Beurkundungsgesetz.
Ja, sie bezog sich auf
Nur, dass der Anwalt, wenn er anwaltlich berät, unter Umständen die Beurkundung als Notar nicht vornehmen darf.
Aus dem Hinweis zum Kostenrecht habe ich entnommen, dass ein Notar sowohl beurkunden als auch in der selben Sache beraten darf. Darum meine Nachfrage nach näheren Informationen, die mit den Hinweis auf § 3 BeurkG ja offenbar beantwortet wurde.

Re: Erbrecht

Verfasst: 29.01.15, 16:15
von khmlev
Redfox hat geschrieben:Aus dem Hinweis zum Kostenrecht habe ich entnommen, dass ein Notar sowohl beurkunden als auch in der selben Sache beraten darf. Darum meine Nachfrage nach näheren Informationen, die mit den Hinweis auf § 3 BeurkG ja offenbar beantwortet wurde.
Ich glaube, das verstehst du jetzt ein bisschen falsch.

Das Vorbefassungsverbot trifft regelmäßig nur den "Anwalt und Notar" (Anwaltsnotar), da dieser eine Doppel-Funktion hat. Er kann daher einmal als Anwalt tätig sein, aber auch als Notar. Berät er oder ein Partner der Anwaltskanzlei den Themenersteller alleine und in seiner Eigenschaft als Anwalt und damit einseitig im Interesse seines Mandanten, könnte er grundsätzlich den Erbvertrag der Eheleute wegen des Vorbefassungsverbotes nicht beurkunden.

Bei einem "Nur-"Notar sieht es etwas anders aus. Dieser kann grundsätzlich auch den Ehemann alleine beraten und trotzdem den Erbvertrag mit der Ehefrau beurkunden, da der Notar von seiner Aufgabenstellung nicht alleine die Interessen des Ehemannes im Blickfeld haben darf, sondern bereits bei der alleinigen Beratung des Ehemannes diesen nach der Interessenlage der Ehefrau fragen und entsprechend beraten wird, um ein ausgewogene Gestaltung des Erbvertrages zu ermöglichen.

Re: Erbrecht

Verfasst: 29.01.15, 16:26
von MW1950
Hallo!

Praxisrat:

Ich habe auch eine Patchworkfamilie und ein Testament mit meinem Mann zusammen beim Notar gemacht.

Das geht so: Ihr überlegt Euch, wie die Erbfolge aussehen soll und besprecht das mit einem Notar, der dann auch das Testament gleich aufsetzen kann. So spart Ihr Euch die Anwaltsgebühren und die Erben sich die Gebühren für den Erbschein :D

Praxistest: - hat geklappt - mein Mann ist inzwischen verstorben und die Nachlassregelung war völlig unproblematisch und kostenfrei

Re: Erbrecht

Verfasst: 29.01.15, 16:51
von Redfox
khmlev hat geschrieben:Ich glaube, das verstehst du jetzt ein bisschen falsch.
Was verstehe ich ein bisschen falsch?

Meine Nachfrage bezog sich auf
Nur, dass der Anwalt, wenn er anwaltlich berät, unter Umständen die Beurkundung als Notar nicht vornehmen darf.
Sind diese Umstände nicht in § 3 BeurkG nachzulesen?

Re: Erbrecht

Verfasst: 30.01.15, 08:56
von Plusssimo
Hallo zusammen,
danke an alle für Antworten.
Ich möchte ein Testament machen, deswegen muss ich zum Notar gehen.
Danke für Tipps!