Was tun nach dem Tod der Mutter
Moderator: FDR-Team
Was tun nach dem Tod der Mutter
folgende Fallkonstruktion:
Mutter ist vor einiger Zeit verstorben. Vater und Bruder geben keine Auskunft, ob und oder welche Art von Testament vorhanden. Die Mutter hatte eigenes Vermögen.
Hat die Tochter das Recht über die Art des Testamentes ( z.B. Berliner Testament) Auskunft zu bekommen und hat sie das Recht einen Erbschein zu beantragen und müssen Vater oder Bruder ihr dazu die Sterbeurkunde in Kopie aushändigen ?
Und was mus die Tochter sonst beachten um z.B. keine Fristen zu versäumen ?
Danke, una
Mutter ist vor einiger Zeit verstorben. Vater und Bruder geben keine Auskunft, ob und oder welche Art von Testament vorhanden. Die Mutter hatte eigenes Vermögen.
Hat die Tochter das Recht über die Art des Testamentes ( z.B. Berliner Testament) Auskunft zu bekommen und hat sie das Recht einen Erbschein zu beantragen und müssen Vater oder Bruder ihr dazu die Sterbeurkunde in Kopie aushändigen ?
Und was mus die Tochter sonst beachten um z.B. keine Fristen zu versäumen ?
Danke, una
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Re: Was tun nach dem Tod der Mutter
Hallo,
die Ausstellung eines Erbscheins kann schon mal 3-6 Monate nach dem Tod dauern. Womöglich wurde auch kein Erbschein beantragt, denn in Rahmen des Erbscheinverfahrens hätte das Nachlassgericht Sie angeschrieben. Auch hätten Sie eine Abschrift des Testaments erhalten, wenn es denn eines gibt und es beim Nachlassgericht abgegeben wurde. Den Erbschein kann jeder Erbe beantragen, aber es wird nur ein gemeinsamer Erbschein für alle Erben ausgestellt, allerdings sind mehrere Abschriften (Ausfertigungen) möglich. Die Sterbeurkunde ist nicht nötig für das Erbscheinverfahren. Womöglich gibt es auch gar kein Testament. Wenn es um ein größeres Vermögen geht und ersichtlich ist, dass die Miterben sich gegen die Auskunnftserteilung und Auseinandersetzung des Erbes sperren, bietet sich an die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen.
die Ausstellung eines Erbscheins kann schon mal 3-6 Monate nach dem Tod dauern. Womöglich wurde auch kein Erbschein beantragt, denn in Rahmen des Erbscheinverfahrens hätte das Nachlassgericht Sie angeschrieben. Auch hätten Sie eine Abschrift des Testaments erhalten, wenn es denn eines gibt und es beim Nachlassgericht abgegeben wurde. Den Erbschein kann jeder Erbe beantragen, aber es wird nur ein gemeinsamer Erbschein für alle Erben ausgestellt, allerdings sind mehrere Abschriften (Ausfertigungen) möglich. Die Sterbeurkunde ist nicht nötig für das Erbscheinverfahren. Womöglich gibt es auch gar kein Testament. Wenn es um ein größeres Vermögen geht und ersichtlich ist, dass die Miterben sich gegen die Auskunnftserteilung und Auseinandersetzung des Erbes sperren, bietet sich an die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen.
Grüße, Susanne
Re: Was tun nach dem Tod der Mutter
Hat sich da was geändert?SusanneBerlin hat geschrieben:Die Sterbeurkunde ist nicht nötig für das Erbscheinverfahren.
Par. 352 FamFG ...Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2 durch öffentliche Urkunden nachzuweisen...
Der erforderliche Nachweis über den Todeszeitpunkt wird durch die Sterbeurkunde erbracht.
Gruß
khmlev
- out of order -
khmlev
- out of order -
Re: Was tun nach dem Tod der Mutter
....danke für die Antworten, aber ich glaube auch, dass man die Sterbeurkunde bräuchte und könnte die Tochter diese beim Standesamt beantragen ?
Gruß, una
Gruß, una
Re: Was tun nach dem Tod der Mutter
....Neue Situation, neue Frage: wenn ein Ehepaar ein gemeinsames Testament ( kein " Berliner Testament" ) in seiner Wohnung aufbewahrt, muss beim Tod eines Ehegatten der hinterbliebene Ehegatte dieses Testament beim Nachlassgericht einreichen ?
Dank im Voraus, una
Dank im Voraus, una
Re: Was tun nach dem Tod der Mutter
Ja.una hat geschrieben:....Neue Situation, neue Frage: wenn ein Ehepaar ein gemeinsames Testament ( kein " Berliner Testament" ) in seiner Wohnung aufbewahrt, muss beim Tod eines Ehegatten der hinterbliebene Ehegatte dieses Testament beim Nachlassgericht einreichen ?
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2259.html
Re: Was tun nach dem Tod der Mutter
Denkbar wäre natürlich auch, dass Bruder und/oder Vater im Besitz einer Generalvollmacht (über den Tod hinaus) der Erblasserin
sind.
Das würde zwar erbrechtlich nichts ändern, aber den Inhaber dieser Vollmacht in die Lage versetzen, Geschäfte im Nachlass zu
tätigen, ohne die (mutmaßliche) Miterbin (evtl. Pflichtteilsnehmerin) zu informieren.
Sie können übrigens beim zuständigen Nachlassgericht anfragen, ob ein Testament eingereicht wurde, oder in Verwahrung beim
Nachlassgericht liegt. (Den Inhalt des Testaments erfahren Sie auf diese Weise allerdings nicht vor der Eröffnung).
sind.
Das würde zwar erbrechtlich nichts ändern, aber den Inhaber dieser Vollmacht in die Lage versetzen, Geschäfte im Nachlass zu
tätigen, ohne die (mutmaßliche) Miterbin (evtl. Pflichtteilsnehmerin) zu informieren.
Sie können übrigens beim zuständigen Nachlassgericht anfragen, ob ein Testament eingereicht wurde, oder in Verwahrung beim
Nachlassgericht liegt. (Den Inhalt des Testaments erfahren Sie auf diese Weise allerdings nicht vor der Eröffnung).
Re: Was tun nach dem Tod der Mutter
Altbauer hat geschrieben:Denkbar wäre natürlich auch, dass Bruder und/oder Vater im Besitz einer Generalvollmacht (über den Tod hinaus) der Erblasserin
sind.
Das würde zwar erbrechtlich nichts ändern, aber den Inhaber dieser Vollmacht in die Lage versetzen, Geschäfte im Nachlass zu
tätigen, ohne die (mutmaßliche) Miterbin (evtl. Pflichtteilsnehmerin) zu informieren.
Dieser Vollmacht, könnte man auch pro forma widersprechen. Z.b. gegenüber der Bank bei der man weiß, dass die Mutter ein Konto hatte.
Re: Was tun nach dem Tod der Mutter
....zuerst danke für die aufschlussreichen Antworten, aber die Verwirrung geht weiter:
Tochter hat auf Bitte des Vaters die Sterbeurkunde und die Eheurkunde der Eltern beim Bestatter abgeholt und zum Vater gebracht und die Situation benutzt um den Vater um Aufklärung zu bitten. Leider hat das nicht wirklich funktioniert. aus allen merkwürdigen und eindeutig erdachten Antworten ( z.b. "unser Testament ist so alt, ich weiß garnicht mehr genau was da drin steht" , ...."bevor ich einen Erbschein beantragen kann muss ich erst ein neues Testament für mich schreiben") hört die Tochter heraus, dass der Vater einen Erbschein beantragen will.
Wenn von Vater und/oder Bruder ein Erbschein beantragt wird, wird dann die Tochter auch informiert ? Auch wenn vielleicht gar kein gemeinsames Testament existiert ?
Und was muss man bei den Kreditinstituten vorlegen, falls man einer Generalvollmacht widersprechen möchte?
Danke an alle geduldigen Antworter, una
Tochter hat auf Bitte des Vaters die Sterbeurkunde und die Eheurkunde der Eltern beim Bestatter abgeholt und zum Vater gebracht und die Situation benutzt um den Vater um Aufklärung zu bitten. Leider hat das nicht wirklich funktioniert. aus allen merkwürdigen und eindeutig erdachten Antworten ( z.b. "unser Testament ist so alt, ich weiß garnicht mehr genau was da drin steht" , ...."bevor ich einen Erbschein beantragen kann muss ich erst ein neues Testament für mich schreiben") hört die Tochter heraus, dass der Vater einen Erbschein beantragen will.
Wenn von Vater und/oder Bruder ein Erbschein beantragt wird, wird dann die Tochter auch informiert ? Auch wenn vielleicht gar kein gemeinsames Testament existiert ?
Und was muss man bei den Kreditinstituten vorlegen, falls man einer Generalvollmacht widersprechen möchte?
Danke an alle geduldigen Antworter, una
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Re: Was tun nach dem Tod der Mutter
Vorher Kopien gemacht?Tochter hat auf Bitte des Vaters die Sterbeurkunde und die Eheurkunde der Eltern beim Bestatter abgeholt und zum Vater gebracht
Das ist natürlich Unsinn. Das Testament des Vaters kann nur regeln, wer nach seinem Tod erbt. Für den Erbfall seiner verstorbenen Ehefrau kann er nichts mehr ändern oder mit einem eigenen Testament beeinflussen. Und niemand muss ein Testament machen, es besteht keine Verpflichtung dazu.."bevor ich einen Erbschein beantragen kann muss ich erst ein neues Testament für mich schreiben")
Wenn kein Testament existiert, muss jeder der gesetzlichen Erben dem Erbscheinantrag zustimmen, wird also normalerweise vom Nachlassgericht angeschrieben mit einem Formular, das unterschrieben zurückgesendet werden soll. Erst dann wird ein Erbschein ausgestellt.Wenn von Vater und/oder Bruder ein Erbschein beantragt wird, wird dann die Tochter auch informiert ? Auch wenn vielleicht gar kein gemeinsames Testament existiert ?
Wenn ein Testament beim Nachlassgericht abgegeben wurde, erhält jeder gesetzliche Erbe und jeder der im Testament als Begünstiger genannt ist, vom Nachlassgericht eine Abschrift des Testaments zugesandt.
Ich schreibe "normalerweise", denn das Nachlassgericht kann nur diejenigen Erben informieren, von denen es Kenntnis hat. Ob das Nachlassgericht automatisch überprüft, wieviele Kinder ein Verstorbener hatte, weiß ich nicht.
Ich würde die Sterbeurkunde vorzeigen und mit meiner Geburtsurkunde nachweisen, dass ich als Tochter wahrscheinlich zu den Erben gehöre. Die Banken sperren die Konten eines Verstorbenen normalerweise, bis sich jemand als Erbe legitimiert. Gibt es mehrere Erben, können sie nur gemeinsam über das Konto verfügen. Dazu muss die Bank aber erstmal erfahren, dass der Kontoinhaber verstorben ist.Und was muss man bei den Kreditinstituten vorlegen, falls man einer Generalvollmacht widersprechen möchte?
Grüße, Susanne
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Re: Was tun nach dem Tod der Mutter
Sie kann einen Teilerbschein nach § 2353 BGB beantragen:SusanneBerlin hat geschrieben:Hallo,
die Ausstellung eines Erbscheins kann schon mal 3-6 Monate nach dem Tod dauern. Womöglich wurde auch kein Erbschein beantragt, denn in Rahmen des Erbscheinverfahrens hätte das Nachlassgericht Sie angeschrieben. Auch hätten Sie eine Abschrift des Testaments erhalten, wenn es denn eines gibt und es beim Nachlassgericht abgegeben wurde. Den Erbschein kann jeder Erbe beantragen, aber es wird nur ein gemeinsamer Erbschein für alle Erben ausgestellt, allerdings sind mehrere Abschriften (Ausfertigungen) möglich. Die Sterbeurkunde ist nicht nötig für das Erbscheinverfahren. Womöglich gibt es auch gar kein Testament. Wenn es um ein größeres Vermögen geht und ersichtlich ist, dass die Miterben sich gegen die Auskunnftserteilung und Auseinandersetzung des Erbes sperren, bietet sich an die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen.
Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein). b.m.
Re: Was tun nach dem Tod der Mutter
Was soll ein Teilerbschein bringen?Sie kann einen Teilerbschein nach § 2353 BGB beantragen:
Re: Was tun nach dem Tod der Mutter
Wenn man Erbe ist, muss die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten widerrufen werden. Es ist sinnvoll hiervon auch die Bank zu benachrichtigen.una hat geschrieben:Und was muss man bei den Kreditinstituten vorlegen, falls man einer Generalvollmacht widersprechen möchte?
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Re: Was tun nach dem Tod der Mutter
Kann man machen, allerdings würde das wohl auch nicht schneller gehen als ein gemeinschaftlicher Erbschein, und anfangen kann man mit dem Teilerbschein auch nicht viel (da trotzdem nur alle Erben gemeinsam über den Nachlass verfügen können), außer seinen Erbteil im Ganzen zu verkaufen. Und wer kauft schon einen Erbteil, wenn nicht mal klar ist, aus was das Erbe besteht und welchen Wert es hat?Sie kann einen Teilerbschein nach § 2353 BGB beantragen:
Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein). b.m.
Grüße, Susanne
Re: Was tun nach dem Tod der Mutter
....vielen Dank...
una
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