, Verwertungsgesellschaft, Rechtsnachfolger
Moderator: FDR-Team
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Mal angenommen in der Satzung einer Verwertungsgesellschaft steht: " Rechtsnachfolger werden die gesetzlichen Erben"
Wenn nun ein gesetzlicher Erbe im Testament nur auf den Pflichtteil gesetzt ist, kann er dann kein Rechtsnachfolger bei dieser Verwertungsgesellschaft werden ? Und wie ist es dann mit dem zukünftigen Tantiemen ? Ist er auch davon ausgeschlossen, oder erhält er sie in Höhe der Pflichtteilsquote ?
Gruß, una
Wenn nun ein gesetzlicher Erbe im Testament nur auf den Pflichtteil gesetzt ist, kann er dann kein Rechtsnachfolger bei dieser Verwertungsgesellschaft werden ? Und wie ist es dann mit dem zukünftigen Tantiemen ? Ist er auch davon ausgeschlossen, oder erhält er sie in Höhe der Pflichtteilsquote ?
Gruß, una
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Re: , Verwertungsgesellschaft, Rechtsnachfolger
Hallo,
Ein Pflichtteilsberechtigter wird nicht Rechtsnachfolger.una hat geschrieben:Mal angenommen in der Satzung einer Verwertungsgesellschaft steht: " Rechtsnachfolger werden die gesetzlichen Erben"
Wenn nun ein gesetzlicher Erbe im Testament nur auf den Pflichtteil gesetzt ist, kann er dann kein Rechtsnachfolger bei dieser Verwertungsgesellschaft werden ?
Der Pflichtteilsberechtigte erhält seine Quote aus dem Nachlass d.h. aus dem was der Nachlass am Tag des Erbfalls wert ist.Und wie ist es dann mit dem zukünftigen Tantiemen ? Ist er auch davon ausgeschlossen, oder erhält er sie in Höhe der Pflichtteilsquote ?
Gruß, una
Grüße, Susanne
Re: , Verwertungsgesellschaft, Rechtsnachfolger
Wobei nehmen wir mal an die Verwertungsgesellschaft besitzt die Songs der Beatles.SusanneBerlin hat geschrieben:]Der Pflichtteilsberechtigte erhält seine Quote aus dem Nachlass d.h. aus dem was der Nachlass am Tag des Erbfalls wert ist.
Dann sind die natürlich was wert. Es geht nicht nur um Kapital das auf dem Konto der VG liegt, als Erbe, sondern auch um einen Wert, der sich letztlich aus erwarteten Tantiemen in der Zukunft ergibt oder nicht?
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Re: , Verwertungsgesellschaft, Rechtsnachfolger
Dann fließt das in die Wertermittlung der Gesellschaft mit ein. Trotzdem ist der Pflichtteil eine Einmalzahlung. Die Erben und der Pflichtteilberechtigte können sich auch abweichend einigen, aber das Gesetz sieht eine Einmalzahlung vor.
Grüße, Susanne
Re: , Verwertungsgesellschaft, Rechtsnachfolger
Klar, der Wert hat aber mit den zukünftig erwarteten Zahlungen zu tunSusanneBerlin hat geschrieben:Dann fließt das in die Wertermittlung der Gesellschaft mit ein. Trotzdem ist der Pflichtteil eine Einmalzahlung. Die Erben und der Pflichtteilberechtigte können sich auch abweichend einigen, aber das Gesetz sieht eine Einmalzahlung vor.

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Re: , Verwertungsgesellschaft, Rechtsnachfolger
Hab ich was gegenteiliges geschrieben? Ich schrieb "d.h. aus dem was der Nachlass am Tag des Erbfalls wert ist."
Ich schrieb nicht, dass man nur auf das Konto guckt welche Zahl da steht.
Aber gut wir meinen das Gleiche, ich habe es allgemein formuliert und du hast ergänzt/klargestellt dass der Nachlass nicht nur aus dem Kontostand besteht, das ist eine Besonderheit bei einer Verwertungsgesellschaft, die vielleicht nicht jedem von vorherein bewußt ist.

Ich schrieb nicht, dass man nur auf das Konto guckt welche Zahl da steht.
Aber gut wir meinen das Gleiche, ich habe es allgemein formuliert und du hast ergänzt/klargestellt dass der Nachlass nicht nur aus dem Kontostand besteht, das ist eine Besonderheit bei einer Verwertungsgesellschaft, die vielleicht nicht jedem von vorherein bewußt ist.

Grüße, Susanne
Re: , Verwertungsgesellschaft, Rechtsnachfolger
Hab nicht behauptet du hättest was anderes gesagt.
Wollte nur dem Fragesteller klar machen, dass der Pflichtteilsberechtigte schon auch von Einnahmen aus der Zukunft nicht komplett abgeschnitten ist und der Pflichtteil nicht nur nach Geld auf dem Konto berechnet wird.
Man könnte ja auch auf die Idee kommen, wenn das Konto der Verwertungsgesellschaft 0.- beträgt, dass dann auch der Pflichtteil 0.- ist, weil weitere Einnahmen ja erst in der Zukunft einfließen, sondern der Wert nicht unerheblich sein kann (Beatles Songs z.b.).
Was die Verwertungsgesellschaft auf vor Probleme stellen kann, dass sie den Pflichtteil gar nicht auszahlen können, weil gar kein Geld da ist.
Wollte nur dem Fragesteller klar machen, dass der Pflichtteilsberechtigte schon auch von Einnahmen aus der Zukunft nicht komplett abgeschnitten ist und der Pflichtteil nicht nur nach Geld auf dem Konto berechnet wird.
Man könnte ja auch auf die Idee kommen, wenn das Konto der Verwertungsgesellschaft 0.- beträgt, dass dann auch der Pflichtteil 0.- ist, weil weitere Einnahmen ja erst in der Zukunft einfließen, sondern der Wert nicht unerheblich sein kann (Beatles Songs z.b.).
Was die Verwertungsgesellschaft auf vor Probleme stellen kann, dass sie den Pflichtteil gar nicht auszahlen können, weil gar kein Geld da ist.
Re: , Verwertungsgesellschaft, Rechtsnachfolger
Danke matthias, ihre Erläuterungen sind wirklich hilfreich. Trotzdem kann ich mir nicht vorstellen, wie das dann in der Praxis aussehen würde.
una
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Re: , Verwertungsgesellschaft, Rechtsnachfolger
Am besten lässt man den Wert von einem Gutachter feststellen.
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Re: , Verwertungsgesellschaft, Rechtsnachfolger
Nein das ist kein Problem. Wenn entprechende Vermögenswerte da sind, kann die Gesellschaft einen Kredit aufnehmen und die Erben können mit diesem Kredit den Pflichtteilsberechtigten auszahlen.matthias. hat geschrieben:Was die Verwertungsgesellschaft auf vor Probleme stellen kann, dass sie den Pflichtteil gar nicht auszahlen können, weil gar kein Geld da ist.
Wenn der Todesfall im Jahr 2016 oder früher stattgefunden hat, sollte man vielleicht einmal eine Beratung bei jemanden in Erwägung ziehen, der sich mit sowas auskennt. Da der Pflichtteilsanspruch zum 31.12. verjährt.una hat geschrieben:Trotzdem kann ich mir nicht vorstellen, wie das dann in der Praxis aussehen würde.
Sollte es sich um Lizenzrechte oder Urheberrechte handeln, da gibt es Fachanwälte für, die vermutlich auch Ahnung davon haben wie man eine Wertfeststellung dieser Lizenzen oder Urheberrechte vornimmt. Ein Anwalt kann auch einen Vertragsvorschlag formulieren, der zum Inhalt hat dass der Pflichtteilsberechtigte an zukünftigen Gewinnen beteiligt wird statt Einmalzahlung.
Grüße, Susanne