Niesrecht Kinder ...

Moderator: FDR-Team

hansk
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Niesrecht Kinder ...

Beitrag von hansk »

Hallo ...

ich habe 3 leibliche Kinder, (von meiner ersten Frau) bin in zweiter Ehe mit meiner jetzigen Frau verheiratet.(keine gemeinsamen Kinder mehr) Wir wohnen in meinem Elternhaus. Welches schuldenfrei ist. Meine jetzige Frau hat auch Kinder (meine Stiefkinder). Bei Familienfeiern kommt immer wieder das Thema Erben und mein Haus, (seitens der Stiefkinder) auf mich zu.

Ich bin als alleiniger im Grundbuch eingetragen.

Kann ich das Niesrecht für meine leibligen Kinder eintragen lassen ?

VG
Hans K.
SusanneBerlin
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Re: Niesrecht Kinder ...

Beitrag von SusanneBerlin »

Hallo,

ich glaube Sie sollten sich ausführlich beraten lassen.

Wenn Sie alleine im Grundbuch eingetragen sind, können Sie für Ihre Kinder ein Nießbrauchsrecht eintragen lassen, aber was soll das bringen?
Ein Nießbrauchsrecht der Kinder würde bedeuten, dass die Kinder von Ihnen Miete verlangen können.

Ich glaube, Sie haben was ganz anderes gemeint: Sie schenken das Haus den Kindern und lassen ein Nießbrauchsrecht für sich und Ihre Frau eintragen. Das ist dann sinnvoll, wenn das Haus einen so hohen Wert hat, dass die Kinder Erbschaftssteuer zahlen müssten. Mit einer Übergabe zu Lebzeiten und Eintragen des Nießbrauchs ist die Erbschaftssteuer später geringer oder null. Bei 3 Kindern und gleichermäßiger Aufteilung des erbes beginnt die Erbschaftssteuer bei 1.200.000 € (1 komma 2 Millionen).
Wenn das Vermögen unterhalb des Erbschaftssteuerfreibetrags ist, gibt es normalerweise keinen Grund, den Kindern das Haus zu überschreiben. Im Gegenteil es kann ein großer Nachteil sein, wenn einem das Haus nicht mehr gehört.
Grüße, Susanne
FelixSt
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Re: Niesrecht Kinder ...

Beitrag von FelixSt »

Jedes Kind der Welt hat das Recht zu niesen.
Ich empfehle jedem, selbst zu denken und es sich nicht von unseren Forengutmenschen wie z.B. lottchen abnehmen zu lassen.
hambre
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Re: Niesrecht Kinder ...

Beitrag von hambre »

Zunächst solltest Du Dir genau das Ziel überlegen.

Wenn das Ziel ist, dass nach Deinem Tod (und dem Deiner Frau?) Deine Kinder das Haus erben, dann gibt es zur Erreichung dieses Ziels mehrere Möglichkeiten. Die Möglichkeit, das Haus zu Lebzeiten an die Kinder zu übertragen und sich selbst das Nießbrauchrecht vorzubehalten ist dabei nur eine Variante.

Eine weitere Variante wäre, Deine Frau testamentarisch als befreite oder nicht befreite Vorerbin einzusetzen und Deine Kinder als Nacherben. Das hätte den Vorteil, dass Du bis zu Deinem Tod die volle Verfügungsgewalt über das Haus behältst.

Darüber hinaus gibt es noch weitere Varianten, wie man die Erbfolge gestalten kann.
SusanneBerlin
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Re: Niesrecht Kinder ...

Beitrag von SusanneBerlin »

Nichtsdestotrotz ist es natürlich vernünftig und sinnvoll sich Gedanken zu machen, was nach dem eigenen Tod mit dem Haus geschehen soll und wem man was vererben will. Vor allem dann wenn jeder der Ehepartner Kinder hat, die aus einer früheren Ehe stammen (auf Neudeutsch "patchwork-family").

Ich werde Ihnen mal zkizzieren, was passieren würde, wenn Sie kein Testament machen:
Man muss unterscheiden, ob der Ehemann als alleiniger Hauseigentümer zuerst stirbt oder ob die Ehefrau zuerst stirbt. Ich gehe vom gesetzlichen Güterstand aus und die Stiefkinder sind nicht adoptiert.

Fall eins: Die Frau stirbt zuerst.
Dann erben der Ehemann und die Kinder der Frau. Vererbt wird nur das Eigentum der Ehefrau. Das Haus bleibt nach wie vor alleiniges Eigentum des Ehemanns.
Wenn dann irgendwann später der Ehemann stirbt, erben seine Kinder das Haus, sie werden gemeinsame Eigentümer als Erbengemeinschaft, jedes Kind zu 1/3.
Die Kinder der Ehefrau haben keinen Anspruch auf das Haus.


Fall 2: Der Ehemann stirbt zuerst.
Dann werden die Ehefrau und die Kinder des Ehemannes eine Erbengemeinschaft. Das Haus gehört der Erbengemeinschaft gemeinsam, die Ehefrau zu 1/2 und jedes Kind zu 1/6.
Irgendwann stirbt auch die Ehefrau. Erben der Ehefrau werden nur die Kinder der Ehefrau. Das heißt, der 1/2 Hausanteil der Ehefrau fällt an ihre Kinder. Es sind dann 2 Erbengemeinschaften im Grundbuch eingetragen, von den Anteilen her teilt sich das Eigentum in 1/4 K1(F), 1/4 K2(F) (bei 2 Kindern der Frau) und 1/6 K1(M), 1/6 K2(M) und 1/6 K3(M).

Wenn man eine andere Aufteilung des Nachlasses erreichen möchte, dann muss der Ehemann ein Testament machen. (Die Frau für ihr Vermögen natürlich auch). Oder die Eheleute machen ein gemeinsames Testament, dann kann man gleichzeitig regeln, was nach dem Tod der Frau mit dem Haus passieren soll.
Und dabei, bei der Erstellung des Testaments, sollte man sich dann beim Notar beraten lassen.
Grüße, Susanne
karli
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Re: Niesrecht Kinder ...

Beitrag von karli »

hansk hat geschrieben: 21.05.19, 15:28Bei Familienfeiern kommt immer wieder das Thema Erben und mein Haus, (seitens der Stiefkinder) auf mich zu.
Das liest sich ja schon so, als hätten die Stiefkinder Angst leer auszugehn. :?
Erben würden sie vom genannten Vermögen tatsächlich nur, wenn sie im Rahmen eines Testaments zu Erben gemacht werden oder wenn sie etwas von ihrer Mutter erben würden, was diese vorher von ihrem Ehemann geerbt hat.

Also, erstmal überlegen, wem man was vererben möchte und mit diesen Vorstellungen zum Anwalt.
Wenn du kritisiert wirst, dann mußt du irgend etwas richtig machen, denn man greift nur denjenigen an, der den Ball hat. (Bruce Lee)
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CruNCC
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Re: Niesrecht Kinder ...

Beitrag von CruNCC »

Also, erstmal überlegen, wem man was vererben möchte und mit diesen Vorstellungen zum Anwalt.
Wenn man zuviel Geld hat... der Fachmann hierfür wäre ein Notar.
hansk
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Re: Niesrecht Kinder ...

Beitrag von hansk »

Hallo ..

Erst mal vielen Dank, für die Antworten, wo ich das Gefühl habe, sie bringen mich weiter in meinem Fall ... Danke .. Über die restlichen Kommentare möchte ich mich nicht äusern ..

Mein Ziel ist ganz klar, ... ich möchte eine Lösung für meine Kinder und meine Frau. Und auch, dass mein Haus von meinen leiblichen Kinder weiter geführt wird... Es ist schlielich schon seit Generationen in meiner Familie. Da ich in der Konstellation Patchwork Familie lebe und auch glüclich bin, muss ich einen Weg finden und mir Gedanken machen, was kommt nach meiner Zeit.

Mir schwebt das Übertragen auf meine Kinder vor und mir das Niesrecht eintragen, für meine Frau könnte ich ein Wohnrecht eintragen lassen in der Dachgeschoss oder Einliegerwohnung, welche ich nach der Überschreibung auch weiter ausbauen lasse ...!

Hier werde ich einen Anwalt hinzu ziehen .:!



Viele Grüße
Hansk
Tastenspitz
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Re: Niesrecht Kinder ...

Beitrag von Tastenspitz »

hansk hat geschrieben: 23.05.19, 10:35Hier werde ich einen Anwalt hinzu ziehen .:!
Oder
SusanneBerlin hat geschrieben: 21.05.19, 16:10bei der Erstellung des Testaments, sollte man sich dann beim Notar beraten lassen.
weil um ein Testament geht es letztlich.
SusanneBerlin
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Re: Niesrecht Kinder ...

Beitrag von SusanneBerlin »

Tastenspitz hat geschrieben: 23.05.19, 10:48
Oder
SusanneBerlin hat geschrieben: 21.05.19, 16:10bei der Erstellung des Testaments, sollte man sich dann beim Notar beraten lassen.
weil um ein Testament geht es letztlich.
Auch für eine zu Lebzeiten vorgenommene Übertragung an die Kinder und Eintragungen im Grundbuch (Wohnrecht, Nießbrauch) benötigt man einen Notar, da es sich um Rechte an einem Grundstück handelt.

Man könnte also den Anwalt weglassen und gleich zum Notar gehen, denn auch ein Notar kann einem die unterschiedlichen Möglichkeiten erklären und die dem Ziel des Hauseigentümers entsprechende Lösung finden. Andererseits, doppelte Beratung hält vielleicht besser wenn man völlig unwissend ist.
hansk hat geschrieben:Mein Ziel ist ganz klar, ... ich möchte eine Lösung für meine Kinder und meine Frau. Und auch, dass mein Haus von meinen leiblichen Kinder weiter geführt wird...
Dass die Kinder das Haus nach Ihrem Tod und Tod Ihrer Frau verkaufen, können Sie nicht verhindern (wenn die Kinder als gemeinsame Eigentümer sich einig sind).
hansk hat geschrieben:ein Wohnrecht eintragen lassen in der Dachgeschoss oder Einliegerwohnung, welche ich nach der Überschreibung auch weiter ausbauen lasse ...!
Rein rechtlich haben Sie nach der Übertragung nichts mehr zu bestimmen, Sie müssten Ihre Kinder (die die neuen Eigentümer sind) um Erlaubnis fragen, ob Sie um- oder ausbauen dürfen.
Tastenspitz
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Re: Niesrecht Kinder ...

Beitrag von Tastenspitz »

SusanneBerlin hat geschrieben: 23.05.19, 11:09Dass die Kinder das Haus nach Ihrem Tod und Tod Ihrer Frau verkaufen, können Sie nicht verhindern (wenn die Kinder als gemeinsame Eigentümer sich einig sind).
Jein. Stiftung ist hier das Zauberwort. Aber das ist hier wohl nicht Sinn des Ganzen.
SusanneBerlin
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Re: Niesrecht Kinder ...

Beitrag von SusanneBerlin »

Deswegen schrob ich ja: wenn die Kinder die Eigentümer sind.

Überschreibt man das Haus an eine Stiftung, ist es natürlich ein anderer Fall.
Grüße, Susanne
hambre
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Re: Niesrecht Kinder ...

Beitrag von hambre »

... ich möchte eine Lösung für meine Kinder und meine Frau. Und auch, dass mein Haus von meinen leiblichen Kinder weiter geführt wird... Es ist schließlich schon seit Generationen in meiner Familie.
Und da ist die Übertragung an Deine Kinder mit Nießbrauchvorbehalt nur eine Variante, die durchaus mit Nachteilen sowohl für Dich als auch für die Kinder verbunden sein kann.

Persönlich würde ich die Ehefrau als nicht befreite Vorerbin einsetzen und die eigenen Kinder als Nacherben. Dann bleibt man zu eigenen Lebzeiten in jeder Hinsicht flexibel.
SusanneBerlin
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Re: Niesrecht Kinder ...

Beitrag von SusanneBerlin »

Ich würde das Haus auch behalten solange ich lebe und es per Testament regeln. Ein Testament kann man ändern, eine Eigentumsübertragung kann man nur unter vorher festgelegten, vom Gesetz eingeschränkten Voraussetzungen wieder rückgängig machen.

Und für die Kinder kann es auch nervend sein, wenn der Vater nicht mehr Eigentümer ist, sich aber wie ein Eigentümer benimmt und weiter alles bestimmen möchte (Umbaumaßnahmen etc). Dann vielleicht lieber erst die Bautätigkeiten abschließen und dann übergeben, ist konfliktfreier.
Grüße, Susanne
Tastenspitz
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Re: Niesrecht Kinder ...

Beitrag von Tastenspitz »

SusanneBerlin hat geschrieben: 23.05.19, 11:30 Deswegen schrob ich ja: wenn die Kinder die Eigentümer sind.
Deswegen schrob ich ja Jein... :)
hansk hat geschrieben: 23.05.19, 10:35Über die restlichen Kommentare möchte ich mich nicht äusern ..
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