Kostenhöhe Einforderung Pflichtteil
Moderator: FDR-Team
Kostenhöhe Einforderung Pflichtteil
Guten Tag,
könnte mir jemand die Auskunft geben, wie hoch die Anwaltskosten sind bei Einforderung gegen die Erben bei einem Nachlaßwert von 149.000 Euro und 1/6 Pflichtteilsanspruch?
Also erst mal ohne Gericht.
RA will erst nach Mandatserteilung darüber Auskunft geben.
Danke
könnte mir jemand die Auskunft geben, wie hoch die Anwaltskosten sind bei Einforderung gegen die Erben bei einem Nachlaßwert von 149.000 Euro und 1/6 Pflichtteilsanspruch?
Also erst mal ohne Gericht.
RA will erst nach Mandatserteilung darüber Auskunft geben.
Danke
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Re: Kostenhöhe Einforderung Pflichtteil
Ca. 1050€ (bei mittlerer Schwierigkeit). Stellt sich das Mandat als schwieriger als durchschnittlich heraus, dann geht es in Richtung 1280€ oder sogar 1850€ (Maximum).
Rechenweg: Tabellenwert für 25.000€ Gegenstandswert mal 1,3 (mittel) / 1,6 (schwierig) / 2,3 (sehr schwierig) + 20€ Portopauschale
https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_2.html
Rechenweg: Tabellenwert für 25.000€ Gegenstandswert mal 1,3 (mittel) / 1,6 (schwierig) / 2,3 (sehr schwierig) + 20€ Portopauschale
https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_2.html
Grüße, Susanne
Re: Kostenhöhe Einforderung Pflichtteil
Weshalb soll ein Anwalt eingeschaltet werden?könnte mir jemand die Auskunft geben, wie hoch die Anwaltskosten sind bei Einforderung gegen die Erben bei einem Nachlaßwert von 149.000 Euro und 1/6 Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteilsberechtigte sollte zunächst bei dem/den Erben ein Nachlassverzeichnis anfordern. Dazu benötigt man zunächst keinen Anwalt.
Re: Kostenhöhe Einforderung Pflichtteil
Wurde natürlich gemacht, aber 2 Monate später kam nur die "Auskunft"....wenn du den Pflichtteil forderst, verweigerere ich die Zustimmung zum Verkauf der Immobilie.
Re: Kostenhöhe Einforderung Pflichtteil
Mit Fristsetzung und per Einschreiben?Wurde natürlich gemacht...
Das spielt keine Rolle......wenn du den Pflichtteil forderst, verweigerere ich die Zustimmung zum Verkauf der Immobilie.
Re: Kostenhöhe Einforderung Pflichtteil
Ja und Ja.
Was bestimmt denn den Schwierigkeitsgrad bei Einforderung des Pflichtteils?
Was bestimmt denn den Schwierigkeitsgrad bei Einforderung des Pflichtteils?
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Re: Kostenhöhe Einforderung Pflichtteil
Wenn noch kein Nachlassverzeichnis vorliegt, müsste der Anwalt erst das Nachlassverzeichnis anfordern. Dann würde er die Wertbestimmung des Nachlasses überprüfen. Je nachdem, wie sich der Nachlass zusammensetzt und ob bereits Gutachten über den Wert der einzelnen Nachlassgegenstände vorliegen (oder ob der Mandant sich mit den Wertangaben des Erben zufriedengibt) könnte sich die Wertbestimmung von einfach bis schwierig gestalten.
Grüße, Susanne
Re: Kostenhöhe Einforderung Pflichtteil
Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch in Geld. Wie der/die Erben das bezahlen, ob sie
das Erbe verkaufen, ob sie ein Kredit aufnehmen oder wie auch immmer, kann dem Pflichtteils-
berechtigten völlig wurscht sein.
Re: Kostenhöhe Einforderung Pflichtteil
Interessant wäre da noch die Frage, ob die Anwaltskosten von dem Erben eingefordert werden können.
Das wäre vielleicht denkbar, wenn es zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche nötig war, einen Anwalt einzuschalten.
Falls dies zutrifft, wäre es durchaus sinnvoll, noch einen ganz freundlich formulierten Brief an den Erben zu schreiben,
in dem man ihm (mit im Internet gegoogelten §§) mitteilt, dass er zur Auskunft (hier Nachlassverzeichnis) verpflichtet ist
und dass es keine Rolle spielt, ob er die Immobilie zum Verkauf anbieten will, oder nicht.
Wenn er dann noch nicht reagiert, bleibt eh nichts anderes übrig, als einen Anwalt zu beauftragen.
Das wäre vielleicht denkbar, wenn es zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche nötig war, einen Anwalt einzuschalten.
Falls dies zutrifft, wäre es durchaus sinnvoll, noch einen ganz freundlich formulierten Brief an den Erben zu schreiben,
in dem man ihm (mit im Internet gegoogelten §§) mitteilt, dass er zur Auskunft (hier Nachlassverzeichnis) verpflichtet ist
und dass es keine Rolle spielt, ob er die Immobilie zum Verkauf anbieten will, oder nicht.
Wenn er dann noch nicht reagiert, bleibt eh nichts anderes übrig, als einen Anwalt zu beauftragen.
Re: Kostenhöhe Einforderung Pflichtteil
Altbauer » 16.07.19, 17:30
Interessant wäre da noch die Frage, ob die Anwaltskosten von dem Erben eingefordert werden können.
Das wäre vielleicht denkbar, wenn es zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche nötig war, einen Anwalt einzuschalten.
Falls dies zutrifft, wäre es durchaus sinnvoll, noch einen ganz freundlich formulierten Brief an den Erben zu schreiben,
in dem man ihm (mit im Internet gegoogelten §§) mitteilt, dass er zur Auskunft (hier Nachlassverzeichnis) verpflichtet ist
und dass es keine Rolle spielt, ob er die Immobilie zum Verkauf anbieten will, oder nicht.
Wenn er dann noch nicht reagiert, bleibt eh nichts anderes übrig, als einen Anwalt zu beauftragen.
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Natürlich wurde das gemacht, nur dumme Antwort erhalten - ich schrieb das ja.
Anwalt wurde beauftragt, nahm 1.070 Euro dafür.
Interessant wäre da noch die Frage, ob die Anwaltskosten von dem Erben eingefordert werden können.
Das wäre vielleicht denkbar, wenn es zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche nötig war, einen Anwalt einzuschalten.
Falls dies zutrifft, wäre es durchaus sinnvoll, noch einen ganz freundlich formulierten Brief an den Erben zu schreiben,
in dem man ihm (mit im Internet gegoogelten §§) mitteilt, dass er zur Auskunft (hier Nachlassverzeichnis) verpflichtet ist
und dass es keine Rolle spielt, ob er die Immobilie zum Verkauf anbieten will, oder nicht.
Wenn er dann noch nicht reagiert, bleibt eh nichts anderes übrig, als einen Anwalt zu beauftragen.
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Natürlich wurde das gemacht, nur dumme Antwort erhalten - ich schrieb das ja.
Anwalt wurde beauftragt, nahm 1.070 Euro dafür.
Re: Kostenhöhe Einforderung Pflichtteil
Ist klar, davon ging ich aus. Ich fand es nur ganz sinnvoll, belegen zu können, dass man es gütlich versucht hat!
Dann hätte man eventuell einen besseren Stand bei diesem Punkt:
Frage wäre an die Mitforisten,
- Was sind die Voraussetzungen dafür, dass man seine Anwaltskosten von der Gegenseite einfordern kann?
(gemeint ist jetzt nicht nur ein gewonnener Prozess, sondern z.B. Anwaltskosten für den Fall, dass der Anwalt
es schafft eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen)
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