Erbschaft rückwirkend ablehnen?

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Desperado13
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Erbschaft rückwirkend ablehnen?

Beitrag von Desperado13 »

Hallo liebe Community,
meine Frage ist recht simpel doch haben Recherchen ergeben, dass die Antwort wohl etwas komplexer ausfällt.

Wie im Betreff schon zu lesen lautet sie wie folgt:

Lässt sich eine Erbschaft, nach vorangegangener Annahme dieser, noch rückwirkend ablehnen/ausschlagen?

Beziehungsweise gibt es irgend eine Möglichkeit aus einer Erbangelegenheit wieder auszusteigen,
wenn diese z. B. wegen Uneinigkeit, mangelndem Interesse/Engagement, fehlender Greifbarkeit einzelner
Erben (Im Rahmen einer Erbengemeinschaft versteht sich) oder sonstiger Gründe sich über Jahre hinweg
zieht und entsprechende Umstände dazu führen, dass sich das zu erwartende Erbe verringert oder gar
zur Schuldsache wird.

Mir ist in diesem Kontext bekannt, dass das Erbe rückwirkend innerhalb weniger Wochen wieder
ausgeschlagen werden kann oder wenn neue, bei Annahme, unbekannte Faktoren bekannt werden.

Gibt es z. B. die Möglichkeit einer Verzichtserklärung innerhalb der Erbengemeinschaft nach Annahme des Erbes?

Alle Optionen und Anregungen in der Sache sind gern gesehen und willkommen.

Danke schon einmal vorab für etwaige Antworten.
Niemand2000
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Re: Erbschaft rückwirkend ablehnen?

Beitrag von Niemand2000 »

Desperado13 hat geschrieben: 13.05.20, 14:39 Hallo liebe Community,
meine Frage ist recht simpel doch haben Recherchen ergeben, dass die Antwort wohl etwas komplexer ausfällt.

Wie im Betreff schon zu lesen lautet sie wie folgt:

Lässt sich eine Erbschaft, nach vorangegangener Annahme dieser, noch rückwirkend ablehnen/ausschlagen?

Beziehungsweise gibt es irgend eine Möglichkeit aus einer Erbangelegenheit wieder auszusteigen,
wenn diese z. B. wegen Uneinigkeit, mangelndem Interesse/Engagement, fehlender Greifbarkeit einzelner
Erben (Im Rahmen einer Erbengemeinschaft versteht sich) oder sonstiger Gründe sich über Jahre hinweg
zieht und entsprechende Umstände dazu führen, dass sich das zu erwartende Erbe verringert oder gar
zur Schuldsache wird.

Mir ist in diesem Kontext bekannt, dass das Erbe rückwirkend innerhalb weniger Wochen wieder
ausgeschlagen werden kann oder wenn neue, bei Annahme, unbekannte Faktoren bekannt werden.

Gibt es z. B. die Möglichkeit einer Verzichtserklärung innerhalb der Erbengemeinschaft nach Annahme des Erbes?

Alle Optionen und Anregungen in der Sache sind gern gesehen und willkommen.

Danke schon einmal vorab für etwaige Antworten.


laut Internet
CruNCC
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Re: Erbschaft rückwirkend ablehnen?

Beitrag von CruNCC »

Desperado13 hat geschrieben: 13.05.20, 14:39
Lässt sich eine Erbschaft, nach vorangegangener Annahme dieser, noch rückwirkend ablehnen/ausschlagen?
https://dejure.org/gesetze/BGB/1943.html
Beziehungsweise gibt es irgend eine Möglichkeit aus einer Erbangelegenheit wieder auszusteigen,
wenn diese z. B. wegen Uneinigkeit, mangelndem Interesse/Engagement, fehlender Greifbarkeit einzelner
Erben (Im Rahmen einer Erbengemeinschaft versteht sich) oder sonstiger Gründe sich über Jahre hinweg
zieht und entsprechende Umstände dazu führen, dass sich das zu erwartende Erbe verringert oder gar
zur Schuldsache wird.
Man kann seinen Erbteil (notariell) übertragen.
Mir ist in diesem Kontext bekannt, dass das Erbe rückwirkend innerhalb weniger Wochen wieder
ausgeschlagen werden kann oder wenn neue, bei Annahme, unbekannte Faktoren bekannt werden.
https://dejure.org/gesetze/BGB/1954.html
Gibt es z. B. die Möglichkeit einer Verzichtserklärung innerhalb der Erbengemeinschaft nach Annahme des Erbes?
Nein.
matthias.
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Re: Erbschaft rückwirkend ablehnen?

Beitrag von matthias. »

Desperado13 hat geschrieben: 13.05.20, 14:39
Gibt es z. B. die Möglichkeit einer Verzichtserklärung innerhalb der Erbengemeinschaft nach Annahme des Erbes?
Man könnte den anderen Erben seinen Anteil schenken.
FM
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Re: Erbschaft rückwirkend ablehnen?

Beitrag von FM »

Was voraussetzt, dass diese die Schenkung annehmen. Und soweit Schulden verschenkt werden, müsste auch der Gläubiger einverstanden sein.
Altbauer
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Re: Erbschaft rückwirkend ablehnen?

Beitrag von Altbauer »

Es gibt m.E. die Möglichkeit, seinen Besitzanspruch an einem Teil seines Vermögens aufzugeben.
Dann übernimmt der Staat diesen Besitz.

Ob das in diesem Falle geht, ist natürlich fraglich.
Sofern der Erbteil eindeutig werthaltig ist, könnte es eventuell gehen.
Schulden übernimmt der Staat natürlich nicht!
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