Zugewinngemeinschaft bei Patchwork.

Moderator: FDR-Team

karstenarnold71
Topicstarter
Interessierter
Beiträge: 11
Registriert: 13.03.12, 08:10

Zugewinngemeinschaft bei Patchwork.

Beitrag von karstenarnold71 »

A und B waren bereits verheiratet und haben beide Kinder aus der 1. Beziehung. Kinder, bis auf eines, alle volljährig,
A hat ein Haus, B hat ein Haus zusammen mit dem Expartner.
A und B heiraten.
Wer erbt was wenn einer stirbt?
A hat noch eine Mutter. Sollte A vor seiner Mutter sterben, wer erbt das Erbe der Mutter?
LG
hambre
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 8187
Registriert: 02.02.09, 13:21

Re: Zugewinngemeinschaft bei Patchwork.

Beitrag von hambre »

Wer erbt was wenn einer stirbt?
Wenn ein Ehegatte stirbt, dann erbt der andere Ehegatte 50% und die übrigen 50% gehen an leiblichen Kinder des Verstorbenen. Wenn dann der zweite Ehegatte stirbt, dann erben nur dessen leibliche Kinder. Die leibelichen Kinder des länger lebenden sind daher bei gesetzlicher Erbfolge deutlich im Vorteil.
Sollte A vor seiner Mutter sterben, wer erbt das Erbe der Mutter?
Die Kinder von A. In dem Fall hat B keine Erbansprüche.

A und B sollten daher ein Testament errichten, damit das Erben am Ende gerecht an die Kinder von A und B verteilt wird.
matthias.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 24600
Registriert: 07.06.05, 21:10

Re: Zugewinngemeinschaft bei Patchwork.

Beitrag von matthias. »

hambre hat geschrieben: 03.05.21, 18:07 Sollte A vor seiner Mutter sterben, wer erbt das Erbe der Mutter?
Die Kinder von A. In dem Fall hat B keine Erbansprüche.
Zumindest wenn die gesetzliche Erbfolge eintritt, erben die leiblichen Enkel der Mutter ja.

Allerdings könnte die Mutter ihr Erbe natürlich auch jemand anderen verereben, dann hätten die Enkel nur noch Pflichtteilsansprüche, nur der Vollständigkeit halber ;-)
karstenarnold71
Topicstarter
Interessierter
Beiträge: 11
Registriert: 13.03.12, 08:10

Re: Zugewinngemeinschaft bei Patchwork.

Beitrag von karstenarnold71 »

kann A ein Testament schreiben, das B und seine eigenen 3 Kinder jeweils 25 % bekommen?
matthias.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 24600
Registriert: 07.06.05, 21:10

Re: Zugewinngemeinschaft bei Patchwork.

Beitrag von matthias. »

karstenarnold71 hat geschrieben: 06.05.21, 17:50 kann A ein Testament schreiben, das B und seine eigenen 3 Kinder jeweils 25 % bekommen?
Das sollte gehen.
hambre
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 8187
Registriert: 02.02.09, 13:21

Re: Zugewinngemeinschaft bei Patchwork.

Beitrag von hambre »

kann A ein Testament schreiben, das B und seine eigenen 3 Kinder jeweils 25 % bekommen?
Das kann A machen.

Eine Alternative, über die A nachdenken sollte, wäre, dass B als (befreiter?) Vorerbe eingesetzt wird und die leiblichen Kinder von A als Nacherben.

Grundsätzlich ist in so einer Patchworkfamilie die Errichtung eines notariellen Testamentes zu empfehlen. Der Notar kann dann auch über die Vor- und Nachteile verschiedener Varianten beraten.
karstenarnold71
Topicstarter
Interessierter
Beiträge: 11
Registriert: 13.03.12, 08:10

Re: Zugewinngemeinschaft bei Patchwork.

Beitrag von karstenarnold71 »

-Eine Alternative, über die A nachdenken sollte, wäre, dass B als (befreiter?) Vorerbe eingesetzt wird und die leiblichen Kinder von A als Nacherben.-

Was genau bedeutet das?
hambre
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 8187
Registriert: 02.02.09, 13:21

Re: Zugewinngemeinschaft bei Patchwork.

Beitrag von hambre »

Das bedeutet, dass zunächst der Vorerbe Eigentümer ist und schon festgelegt ist, dass das Haus nach dem Tod des Vorerben an die Nacherben geht. Ein Vorerbe ist verpflichtet, das Erbe für die Nacherben zu erhalten, darf es aber zu seinen Lebzeiten wie ein Eigentümer nutzen.

Dabei unterscheidet man zwischen befreiten und nicht befreiten Vorerben. Ein befreiter Vorerbe dürfte das Haus im Prinzip auch verkaufen.
Wenn eine Vor- / Nacherbeschaft gewählt wird, dann wird im Rahmen der Erbschaft ein Nacherbenvermerkt in das Grundbuch eingetragen. Die Nacherben müssen daher ihre Zustimmung geben, wenn es zu einer Grundbucheintragung kommt, also auch z.B. bei einer Grundschuldeintragung.

Der Vorerbe muss die Vorerbschaft getrennt von seinem übrigen Vermögen verwalten. Testamentarisch kann der Vorerbe über dieses Vermögen nicht verfügen, sondern nur über sein eigenes Vermögen. Gleichzeitig führt das dazu, dass die Kinder keinen Pflichtteil fordern können, bzw. sie können den Pflichtteil nur dann fordern, wenn sie die Nacherbschaft ausschlagen.

So etwas bietet sich an, wenn auf der einen Seite der Vorerbe das Haus bis zu seinem Tod weiter nutzen können soll, aber gleichzeitig sicher gestellt werden soll, dass die eigenen Kinder das Haus nach dem Tod des Ehegatten erhalten. Die Kinder des Ehegatten bekommen dabei keine Ansprüche auf das Haus.

Wenn Ehegatte und 3 Kinder zu gleichen Teilen das Haus erben, dann haben die Kinder für ihre Anteile im Prinzip einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung und müssen im Gegenzug auch die Kosten anteilig tragen. Dem kann man noch mit einem Wohnrecht für den Ehegatten entgegenwirken. Außerdem könnten jedes Kind jederzeit die Teilungsversteigerung beantragen.

Daher hat der Ehegatte eine höhere Sicherheit, wenn er Vorerbe wird und gleichzeitig geht das Haus nach dessen Tod auschließlich an die eigenen Kinder.

So ein Testament sollte aber nicht selbst verfasst werden, sondern durch einen Notar erstellt werden.
Antworten Thema auf Facebook veröffentlichen Thema auf Facebook veröffentlichen