Erbrecht, wenn die Eltern sterben
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Erbrecht, wenn die Eltern sterben
Folgendes für mich nicht lösbares Beispiel:
Ringo und Helene heiraten und haben ein gemeinsames Kind.
Während der Ehe kaufen sie eine Eigentumswohnung, die vermietet wird. Ob der Eintragung im Grundbuch auf Eheleute oder nur einen Partner lautet, soll nicht bekannt sein. Die Hypothek soll von den Mieteinnahmen und dem alleinigen Verdienst des Ehemannes bedient worden und inzwischen getilgt sein.
Einige Jahre später kaufen sie ein Häuschen, das ebenfalls vermietet wird. Wer im Grundbuch steht, soll auch hier nicht bekannt sein.
Vor rund 15 Jahren soll die Ehefrau verunfallt sterben. Ein Testament hat nicht vorgelegen. Damit ist für den Ehemann und das volljährige Kind der Erbfall eingetreten. Hätte es seinerzeit einen Unterschied gemacht, ob nur der Ehemann oder die Eheleute grundbuchlich benannt waren?
Aus Sicht des Kindes hat der Vater danach weiterhin die Immobilien verwaltet, betreut und die Einnahmen seinem Vermögen zugeführt. Formell hat das Kind keine Ansprüche geltend gemacht, keinen Verzicht erklärt und ist natürlich von einer Gesamterbschaft nach dem Tod des Vaters ausgegangen. Er soll damals nur den Hinweis gegeben haben, dass er „alles weiter macht und betreut“.
Wie das Leben so spielt, es soll eine neue Lebensgefährtin mit Kindern in Erscheinung gekommen sein, es wurden weitere Immobilien angeschafft und es soll ein Geldvermögen vorhanden sein.
Nun stirbt Ringo und hat ein Testament hinterlassen. Die Regelungen in dem Beispiel lasse ich dahingestellt, sie sind für meine Fragen m. E. nicht zwingend von Bedeutung.
Da das Kind vor 15 Jahren weder formell ein Erbe ausgeschlagen noch beansprucht hat, den Vater „weiter gewähren“ ließ, stellt sich die Frage, ob nach dem Tod von Ringo aus dem gemeinsamen Vermögen der Eheleute heute Ansprüche bestehen.
Wir unterstellen, das testamentarisch aus dem Endvermögen zum Todeszeitpunkt von Ringo das Kind bereits mehr als die Pflichtanteile aus "allen Werten" erhält.
Vor rund 15 Jahren hätte das Kind im Prinzip ¼ der damaligen Vermögenswerte aus diesen "Erst"Immobilien erhalten. Steht ihr das heute (weiterhin) auch zu oder sind etwaige damaligen Ansprüche verjährt.
Da der Wert aller Immobilien aufgrund der aktuellen Situation deutlich den Steuerfreibetrag von 400 Tsd. € für das Kind übersteigen, wäre natürlich die rechtliche Betrachtung der Erbschaft auch bei einer Erbschaftssteuer nicht uninteressant.
Danke für Statements
Ringo und Helene heiraten und haben ein gemeinsames Kind.
Während der Ehe kaufen sie eine Eigentumswohnung, die vermietet wird. Ob der Eintragung im Grundbuch auf Eheleute oder nur einen Partner lautet, soll nicht bekannt sein. Die Hypothek soll von den Mieteinnahmen und dem alleinigen Verdienst des Ehemannes bedient worden und inzwischen getilgt sein.
Einige Jahre später kaufen sie ein Häuschen, das ebenfalls vermietet wird. Wer im Grundbuch steht, soll auch hier nicht bekannt sein.
Vor rund 15 Jahren soll die Ehefrau verunfallt sterben. Ein Testament hat nicht vorgelegen. Damit ist für den Ehemann und das volljährige Kind der Erbfall eingetreten. Hätte es seinerzeit einen Unterschied gemacht, ob nur der Ehemann oder die Eheleute grundbuchlich benannt waren?
Aus Sicht des Kindes hat der Vater danach weiterhin die Immobilien verwaltet, betreut und die Einnahmen seinem Vermögen zugeführt. Formell hat das Kind keine Ansprüche geltend gemacht, keinen Verzicht erklärt und ist natürlich von einer Gesamterbschaft nach dem Tod des Vaters ausgegangen. Er soll damals nur den Hinweis gegeben haben, dass er „alles weiter macht und betreut“.
Wie das Leben so spielt, es soll eine neue Lebensgefährtin mit Kindern in Erscheinung gekommen sein, es wurden weitere Immobilien angeschafft und es soll ein Geldvermögen vorhanden sein.
Nun stirbt Ringo und hat ein Testament hinterlassen. Die Regelungen in dem Beispiel lasse ich dahingestellt, sie sind für meine Fragen m. E. nicht zwingend von Bedeutung.
Da das Kind vor 15 Jahren weder formell ein Erbe ausgeschlagen noch beansprucht hat, den Vater „weiter gewähren“ ließ, stellt sich die Frage, ob nach dem Tod von Ringo aus dem gemeinsamen Vermögen der Eheleute heute Ansprüche bestehen.
Wir unterstellen, das testamentarisch aus dem Endvermögen zum Todeszeitpunkt von Ringo das Kind bereits mehr als die Pflichtanteile aus "allen Werten" erhält.
Vor rund 15 Jahren hätte das Kind im Prinzip ¼ der damaligen Vermögenswerte aus diesen "Erst"Immobilien erhalten. Steht ihr das heute (weiterhin) auch zu oder sind etwaige damaligen Ansprüche verjährt.
Da der Wert aller Immobilien aufgrund der aktuellen Situation deutlich den Steuerfreibetrag von 400 Tsd. € für das Kind übersteigen, wäre natürlich die rechtliche Betrachtung der Erbschaft auch bei einer Erbschaftssteuer nicht uninteressant.
Danke für Statements
Re: Erbrecht, wenn die Eltern sterben
Somit gilt die gesetzliche Erbfolge und der Witwer und das Kind erben je zur Hälfte.blue cloud hat geschrieben: ↑20.06.21, 16:08 Vor rund 15 Jahren soll die Ehefrau verunfallt sterben. Ein Testament hat nicht vorgelegen.
Ja. Vererbt wird nur der Nachlass von Helene.Hätte es seinerzeit einen Unterschied gemacht, ob nur der Ehemann oder die Eheleute grundbuchlich benannt waren?
Das Kind kann seinen Erbteil aus dem Nachlass von Helene verlangen.Da das Kind vor 15 Jahren weder formell ein Erbe ausgeschlagen noch beansprucht hat, den Vater „weiter gewähren“ ließ, stellt sich die Frage, ob nach dem Tod von Ringo aus dem gemeinsamen Vermögen der Eheleute heute Ansprüche bestehen.
Das Testament auf den Tod von Ringo hat nichts mit dem Tod der Mutter zu tun.Wir unterstellen, das testamentarisch aus dem Endvermögen zum Todeszeitpunkt von Ringo das Kind bereits mehr als die Pflichtanteile aus "allen Werten" erhält.
Der Anspruch ist nicht verjährt.Vor rund 15 Jahren hätte das Kind im Prinzip ¼ der damaligen Vermögenswerte aus diesen "Erst"Immobilien erhalten. Steht ihr das heute (weiterhin) auch zu oder sind etwaige damaligen Ansprüche verjährt.
Das Kind hat einen Freibetrag von EUR 400.000 sowohl nach dem Tod von Helene wie auch nach Ringo. Wenn mehr vererbt wurde, fällt Erbschaftssteuer an.Da der Wert aller Immobilien aufgrund der aktuellen Situation deutlich den Steuerfreibetrag von 400 Tsd. € für das Kind übersteigen, wäre natürlich die rechtliche Betrachtung der Erbschaft auch bei einer Erbschaftssteuer nicht uninteressant.
Re: Erbrecht, wenn die Eltern sterben
Das ist halt die Frage. Wenn Ringo und Helene zu je 50 % im Grundbuch standen, dann wurden Helenes 50 % bei ihrem Tod je zur Hälfte an RIngo und das Kind vererbt, dann ist o.g. richtig.blue cloud hat geschrieben: ↑20.06.21, 16:08 Vor rund 15 Jahren hätte das Kind im Prinzip ¼ der damaligen Vermögenswerte aus diesen "Erst"Immobilien erhalten.
Wenn aber Ringo alleine im Grundbuch war, dann erbt das Kind nichts von der Immobilie.
Gruß
Jutta
Jutta
Re: Erbrecht, wenn die Eltern sterben
Die hier nicht beantwortet werden kann.Jutta hat geschrieben: ↑20.06.21, 18:46Das ist halt die Frage.blue cloud hat geschrieben: ↑20.06.21, 16:08 Vor rund 15 Jahren hätte das Kind im Prinzip ¼ der damaligen Vermögenswerte aus diesen "Erst"Immobilien erhalten.
So ist es.Wenn Ringo und Helene zu je 50 % im Grundbuch standen, dann wurden Helenes 50 % bei ihrem Tod je zur Hälfte an RIngo und das Kind vererbt, dann ist o.g. richtig.
Wenn aber Ringo alleine im Grundbuch war, dann erbt das Kind nichts von der Immobilie.
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Re: Erbrecht, wenn die Eltern sterben
vielen Dank für die Statements. Helene hat sich mehr um die Musik als um Grundbucheinträge gekümmert.
Unzweifelhaft in dem Beispiel soll jedoch sein, dass die erwähnten relevanten Immobilien aus dem gemeinsamen Vermögen der Eheleute angeschafft worden sind.
Es könnte dann heute im Extremfall Zufall mit gravierender Auswirkung für das Kind sein, wenn vor rund 20 Jahren die Immobilien grundbuchrechtlich nur auf den Namen des Vaters eingetragen wurden? aus welchen Gründne auch immer... vielleicht war Helene on tour und hatte keine Zeit für einen Notatermin....
Kann denn der, ich übertreibe, zufällige Eigentumseintrag im Grundbuch bei Eheleuten solche Rechtsfolgen für ein Kind haben?
Beide Ehepartner haben doch von den Immobilien profitiert, waren Schuldner und haben es gemeinsam versteuert.
Es ist m.E. nicht vergleichbar mit einer geschenkten, vererbten Immobilie, die nur ein Ehepartner erhalten hat.
Unzweifelhaft in dem Beispiel soll jedoch sein, dass die erwähnten relevanten Immobilien aus dem gemeinsamen Vermögen der Eheleute angeschafft worden sind.
Es könnte dann heute im Extremfall Zufall mit gravierender Auswirkung für das Kind sein, wenn vor rund 20 Jahren die Immobilien grundbuchrechtlich nur auf den Namen des Vaters eingetragen wurden? aus welchen Gründne auch immer... vielleicht war Helene on tour und hatte keine Zeit für einen Notatermin....
Kann denn der, ich übertreibe, zufällige Eigentumseintrag im Grundbuch bei Eheleuten solche Rechtsfolgen für ein Kind haben?
Beide Ehepartner haben doch von den Immobilien profitiert, waren Schuldner und haben es gemeinsam versteuert.
Es ist m.E. nicht vergleichbar mit einer geschenkten, vererbten Immobilie, die nur ein Ehepartner erhalten hat.
Re: Erbrecht, wenn die Eltern sterben
passt mit demblue cloud hat geschrieben: ↑21.06.21, 14:26 Unzweifelhaft in dem Beispiel soll jedoch sein, dass die erwähnten relevanten Immobilien aus dem gemeinsamen Vermögen der Eheleute angeschafft worden sind.
aber nicht zusammen.blue cloud hat geschrieben: ↑20.06.21, 16:08 Die Hypothek soll von den Mieteinnahmen und dem alleinigen Verdienst des Ehemannes bedient worden und inzwischen getilgt sein.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Re: Erbrecht, wenn die Eltern sterben
JaKann denn der, ich übertreibe, zufällige Eigentumseintrag im Grundbuch bei Eheleuten solche Rechtsfolgen für ein Kind haben?
Laut Ausgangsfrage hat nur der Ehemann das Darlehen bedient.Beide Ehepartner haben doch von den Immobilien profitiert, waren Schuldner und haben es gemeinsam versteuert.
Re: Erbrecht, wenn die Eltern sterben
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gibt es kein gemeinsames Vermögen. Jeder hat und behält sein eigenes Vermögen.blue cloud hat geschrieben: ↑21.06.21, 14:26 Unzweifelhaft in dem Beispiel soll jedoch sein, dass die erwähnten relevanten Immobilien aus dem gemeinsamen Vermögen der Eheleute angeschafft worden sind.
Der Eigentumseintrag erfolgt nicht "zufällig", sondern aufgrund eines notariell beurkundeten Vertrages.Kann denn der, ich übertreibe, zufällige Eigentumseintrag im Grundbuch bei Eheleuten solche Rechtsfolgen für ein Kind haben?
Maßgeblich ist, wer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.
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Re: Erbrecht, wenn die Eltern sterben
ok, die Wortwahl war vielleicht nicht korrekt. Natürlich hat ein Notar den Grundbucheintrag veranlasst.
Bis zur Geburt des Kindes sollen beide Eheleute gearbeitet haben, nach der Geburt hat die Ehefrau den Job beendet und sich, wie damals nicht ungewöhnlich, um Haushalt und Kind gekümmert.
Die Anschaffung im Beispiel erfolgte definitiv aus dem zur Zeit des Kaufes vorhandenen Vermögen. Das Kind soll zu dem Zeitpunkt bereits erwachsen gewesen sein, die Ehefrau hat jedoch weiterhin nicht gearbeitet.
Bis zur Geburt des Kindes sollen beide Eheleute gearbeitet haben, nach der Geburt hat die Ehefrau den Job beendet und sich, wie damals nicht ungewöhnlich, um Haushalt und Kind gekümmert.
Die Anschaffung im Beispiel erfolgte definitiv aus dem zur Zeit des Kaufes vorhandenen Vermögen. Das Kind soll zu dem Zeitpunkt bereits erwachsen gewesen sein, die Ehefrau hat jedoch weiterhin nicht gearbeitet.
Re: Erbrecht, wenn die Eltern sterben
Passen die bisherigen Antworten nicht oder wieso wird nun der Sachverhalt verändert?blue cloud hat geschrieben: ↑22.06.21, 08:16 Die Anschaffung im Beispiel erfolgte definitiv aus dem zur Zeit des Kaufes vorhandenen Vermögen.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
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Re: Erbrecht, wenn die Eltern sterben
vermutlich war meine Fragestellung nicht korrekt oder umfassend.
Vielleicht verstehe ich es auch mit meinem Wissen (noch) nicht...
Versuche die Antworten zusammen zu fassen.
1. Eheleute stehen im Grundbuch, bei Tod eines Elternteils erhält das Kind 1/2 des mütterlichen Anteils, also ein Viertel der Immobilie.
Es ist unerhbelich ob zum Zeitpunkt des Todes oder im Extremfall nach Jahren/Jahrzehnten Ansprüche des Kindes geltend gemacht werden.
2. Müssten sich damit nicht auch etwaige Ansprüche aus dem Vermögen der Eheleute ( z.B. gemeinsames Sparbuch, Girokonto etc) zum Todeszeitpunkt der Mutter ergeben?
3. Es steht nur ein Elternteil im Grundbuch (Vater). Das Kind erbt bei Tod der Mutter nichts, obwohl die Mutter am Kauf (als Ehefrau) beteiligt war und aus dem "Familieneinkommen" der Kauf finanziert wurde und beide Partner z.B. für eine Hypothek hafteten.
Danke nochmals.
Vielleicht verstehe ich es auch mit meinem Wissen (noch) nicht...
Versuche die Antworten zusammen zu fassen.
1. Eheleute stehen im Grundbuch, bei Tod eines Elternteils erhält das Kind 1/2 des mütterlichen Anteils, also ein Viertel der Immobilie.
Es ist unerhbelich ob zum Zeitpunkt des Todes oder im Extremfall nach Jahren/Jahrzehnten Ansprüche des Kindes geltend gemacht werden.
2. Müssten sich damit nicht auch etwaige Ansprüche aus dem Vermögen der Eheleute ( z.B. gemeinsames Sparbuch, Girokonto etc) zum Todeszeitpunkt der Mutter ergeben?
3. Es steht nur ein Elternteil im Grundbuch (Vater). Das Kind erbt bei Tod der Mutter nichts, obwohl die Mutter am Kauf (als Ehefrau) beteiligt war und aus dem "Familieneinkommen" der Kauf finanziert wurde und beide Partner z.B. für eine Hypothek hafteten.
Danke nochmals.
Re: Erbrecht, wenn die Eltern sterben
Ich hatte bereits geschrieben, dass der gesamte Nachlass der Mutter vererbt wird.blue cloud hat geschrieben: ↑22.06.21, 12:47 1. Eheleute stehen im Grundbuch, bei Tod eines Elternteils erhält das Kind 1/2 des mütterlichen Anteils, also ein Viertel der Immobilie.
Es ist unerhbelich ob zum Zeitpunkt des Todes oder im Extremfall nach Jahren/Jahrzehnten Ansprüche des Kindes geltend gemacht werden.
2. Müssten sich damit nicht auch etwaige Ansprüche aus dem Vermögen der Eheleute ( z.B. gemeinsames Sparbuch, Girokonto etc) zum Todeszeitpunkt der Mutter ergeben?
Das Kind erbt nach wie vor beim Tod der Mutter - aber eben nicht die Immobilie.3. Es steht nur ein Elternteil im Grundbuch (Vater). Das Kind erbt bei Tod der Mutter nichts, obwohl die Mutter am Kauf (als Ehefrau) beteiligt war und aus dem "Familieneinkommen" der Kauf finanziert wurde und beide Partner z.B. für eine Hypothek hafteten.