Erbschaftsteuer falläg vor Erbeschein?
Moderator: FDR-Team
Erbschaftsteuer falläg vor Erbeschein?
Hallo allerseits,
ich hörte folgende Sachlage von einem Bekannten, versichert, dass es so sei.
Er selbst, mit sehr geringem Einkommen, hatte eine Konto- bzw. Generalvollmacht für seine betagte Tante.
Er erledigte bislang immer alle ihre Geldgeschäfte. Nun stirbt die Tante und es wurde über einen RA (oder Notar?) deren Testament amtlich eigereicht, um einem Erbschein zu erhalten. Das Gesamtbetrag der Erbes (Sparvermögen) beträgt 400.000 E. Im Testament sind ausschließlich sowohl er und die Schwester der Tante zu gleichen Teilen begünstigt. Weitere Erbberechtigte gibt es, soweit den beiden Erben bekannt, nicht.
Nun das Probem: Seit langem fordert das Finanzamt die Erbschaftssteuer, es hat die Frist schon zweimal verlängert. Es steht zu befürchten, dass das Finanzamt keine weitere Verlängerung gewährt. Fristüberschreitungen sollen, so der Bekannte, recht teuer sein.
Andererseits: Der Bekannte hat so viel Geld nicht, und die Bank sagt, so lange er keinen Erbschein vorlegt, könne er über das Konto, wofür er eine Vollmacht hat, in der Höhe der Erbschaftssteuer nicht verfügen. Der Erbschein wurde vor 6 Monaten beantragt, und es dauert und dauert, sprich, er liegt heute immer noch nicht vor.
Für mich läuft das auf ein Paradox hinaus; Für die Bank ist nicht definitiv gesichert, dass er Erbe ist, weil es noch keinen Erbschein gibt. Fürs Finanzamt steht das allerdings fest, wie mir scheint, sonst wäre ja doch noch keine Erschaftssteuer fällig. *grübel`*
Ich verstehe es nicht. Lässt sich das erklären oder entwirren?
Danke für Antworten.
ich hörte folgende Sachlage von einem Bekannten, versichert, dass es so sei.
Er selbst, mit sehr geringem Einkommen, hatte eine Konto- bzw. Generalvollmacht für seine betagte Tante.
Er erledigte bislang immer alle ihre Geldgeschäfte. Nun stirbt die Tante und es wurde über einen RA (oder Notar?) deren Testament amtlich eigereicht, um einem Erbschein zu erhalten. Das Gesamtbetrag der Erbes (Sparvermögen) beträgt 400.000 E. Im Testament sind ausschließlich sowohl er und die Schwester der Tante zu gleichen Teilen begünstigt. Weitere Erbberechtigte gibt es, soweit den beiden Erben bekannt, nicht.
Nun das Probem: Seit langem fordert das Finanzamt die Erbschaftssteuer, es hat die Frist schon zweimal verlängert. Es steht zu befürchten, dass das Finanzamt keine weitere Verlängerung gewährt. Fristüberschreitungen sollen, so der Bekannte, recht teuer sein.
Andererseits: Der Bekannte hat so viel Geld nicht, und die Bank sagt, so lange er keinen Erbschein vorlegt, könne er über das Konto, wofür er eine Vollmacht hat, in der Höhe der Erbschaftssteuer nicht verfügen. Der Erbschein wurde vor 6 Monaten beantragt, und es dauert und dauert, sprich, er liegt heute immer noch nicht vor.
Für mich läuft das auf ein Paradox hinaus; Für die Bank ist nicht definitiv gesichert, dass er Erbe ist, weil es noch keinen Erbschein gibt. Fürs Finanzamt steht das allerdings fest, wie mir scheint, sonst wäre ja doch noch keine Erschaftssteuer fällig. *grübel`*
Ich verstehe es nicht. Lässt sich das erklären oder entwirren?
Danke für Antworten.
Re: Erbschaftsteuer falläg vor Erbeschein?
Wer hat das denn dem Finanzamt überhaupt gemeldet?
Ich persönlich würde, bevor ich einen Erbschein in der Hand habe, dem Finanzamt gar nichts melden, ich weiß dann ja gar nicht ob ich wirklich Erbe bin. Gerade in solchen Situationen von entfernten Verwandten, könnten ja weitere Verwandte ermittelt werden, die das Testament anfechten usw. usw..
Aber gut dafür ist es zu spät, nur mal als Anmerkung
Ich persönlich würde, bevor ich einen Erbschein in der Hand habe, dem Finanzamt gar nichts melden, ich weiß dann ja gar nicht ob ich wirklich Erbe bin. Gerade in solchen Situationen von entfernten Verwandten, könnten ja weitere Verwandte ermittelt werden, die das Testament anfechten usw. usw..
Aber gut dafür ist es zu spät, nur mal als Anmerkung
Re: Erbschaftsteuer falläg vor Erbeschein?
https://de.wikipedia.org/wiki/Erbschein ... ankverkehr
Wer Erbe ist, ergibt sich aus dem Testament. Ein Erbschein wird nur in Zweifelsfällen benötigt.
Die Probleme des Bekannten mit seiner Bank interessieren das FA nicht. Da es offensichtlich ein notarielles Testament gibt, gibt es für das FA keine Zweifel an der Erbfolge. Warum sollte es da nicht auf Abgabe einer Steuererklärung bestehen? Wenn es ein notarielles Testament gab, war der Notar ohnehin verpflichtet, dies dem FA anzuzeigen (§ 34 ErbStG).
Wer Erbe ist, ergibt sich aus dem Testament. Ein Erbschein wird nur in Zweifelsfällen benötigt.
Die Probleme des Bekannten mit seiner Bank interessieren das FA nicht. Da es offensichtlich ein notarielles Testament gibt, gibt es für das FA keine Zweifel an der Erbfolge. Warum sollte es da nicht auf Abgabe einer Steuererklärung bestehen? Wenn es ein notarielles Testament gab, war der Notar ohnehin verpflichtet, dies dem FA anzuzeigen (§ 34 ErbStG).
Re: Erbschaftsteuer falläg vor Erbeschein?
Ich würde vermuten, das die Meldung quasi automatisch geschehen ist, als das Testament bei Gericht eingereicht wurde.
Aber sowieso wäre der Erbe verpflichtet, die Erbschaft innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis zu melden, siehe § 30 Abs. 1 ErbStG.
Normalerweise sollte die Ausstellung eines Erbscheins nur wenige Wochen dauern. Vielleicht sollte man da mal ordentlich Dampf machen. Dass der Zugriff auf das geerbte Vermögen dauern kann, ist im Gesetz einfach nicht vorgesehen. Bzw. ist das halt das Problem des Erben.
Der Erbe kann noch froh sein, dass es sich nicht um Aktien handelt. Da kann die Situation auftreten, dass man Erbschaftssteuer für Aktienvermögen zahlt, das zu dem Zeitpunkt, zu dem man darauf Zugriff hat, gar nicht mehr den Wert hat, der der Erbschaftssteuer zugrundeliegt.
Aber sowieso wäre der Erbe verpflichtet, die Erbschaft innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis zu melden, siehe § 30 Abs. 1 ErbStG.
Normalerweise sollte die Ausstellung eines Erbscheins nur wenige Wochen dauern. Vielleicht sollte man da mal ordentlich Dampf machen. Dass der Zugriff auf das geerbte Vermögen dauern kann, ist im Gesetz einfach nicht vorgesehen. Bzw. ist das halt das Problem des Erben.
Der Erbe kann noch froh sein, dass es sich nicht um Aktien handelt. Da kann die Situation auftreten, dass man Erbschaftssteuer für Aktienvermögen zahlt, das zu dem Zeitpunkt, zu dem man darauf Zugriff hat, gar nicht mehr den Wert hat, der der Erbschaftssteuer zugrundeliegt.
Re: Erbschaftsteuer falläg vor Erbeschein?
Fordert das Finanzamt die Zahlung der Erbschaftsteuer oder fordert es die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung?Seit langem fordert das Finanzamt die Erbschaftssteuer, es hat die Frist schon zweimal verlängert.
Ich vermute Letzteres.
Wie lange liegt der Tod der Erblasserin denn schon zurück?
Re: Erbschaftsteuer falläg vor Erbeschein?
Der Notar muss bei der Beurkundung eines Testaments keine Mitteilung an das Finanzamt machen.
Mit der Eröffnung eines Testaments hat der Notar nix zu tun. Ein Testament muss zwingend beim Amtsgericht hinterlegt werden.
Re: Erbschaftsteuer falläg vor Erbeschein?
Nein es fordert die Zahlung der Erbschaftssteuer.
Es war ein "einfaches" Testament, das über einen Notar eingereicht wurde, um einen Erbschein zu erhalten. Das geschah vor ca. 6 Monaten. Wie geschrieben, das Finanzamt hat in der Vergangenheit die Zahlungsfrist schon zweimal verlängert.
Re: Erbschaftsteuer falläg vor Erbeschein?
@ Tom998 » 23.10.21, 13:10
Durch den von Ihnen angegebenen Link kam ich auf ein BGH Urteil
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1
wo es heißt:
"Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändi-
gen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr
erforderlichen Eindeutigkeit nachweist"
Das scheint (!) mir für den vorliegenden Fall zumindest relevant. Doch ich weiß nicht, was " eines eröffneten eigenhändigen Testaments" bedeutet, braucht es zur Eröffnung besondere Bedingugen? Und was meint "wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist"
Kennt sich da von den UserInnen aus?
Durch den von Ihnen angegebenen Link kam ich auf ein BGH Urteil
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1
wo es heißt:
"Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändi-
gen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr
erforderlichen Eindeutigkeit nachweist"
Das scheint (!) mir für den vorliegenden Fall zumindest relevant. Doch ich weiß nicht, was " eines eröffneten eigenhändigen Testaments" bedeutet, braucht es zur Eröffnung besondere Bedingugen? Und was meint "wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist"
Kennt sich da von den UserInnen aus?
Re: Erbschaftsteuer falläg vor Erbeschein?
Das Testament wurde doch bereits abgegeben. Dann sollte auch ein Eröffnungsprotokoll vom Nachlassgericht vorliegen oder hat man das noch nicht bekommen?braucht es zur Eröffnung besondere Bedingugen?
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Re: Erbschaftsteuer falläg vor Erbeschein?
§34 ErbStG regelt das aber auch für Gerichte!
Erscheint nicht ganz logisch! Wer hat den die ErbSt-Erklärung eingereicht und wann? Von wann ist der Bescheid?Foerster hat geschrieben: ↑23.10.21, 21:03 Nein es fordert die Zahlung der Erbschaftssteuer.
Es war ein "einfaches" Testament, das über einen Notar eingereicht wurde, um einen Erbschein zu erhalten. Das geschah vor ca. 6 Monaten. Wie geschrieben, das Finanzamt hat in der Vergangenheit die Zahlungsfrist schon zweimal verlängert.
Das FA kann die "Zahlungsfrist" nicht verlängern, des es handelt sich hier um eine gesetzliche, nicht verlängerbare Frist! Es kann die Zahlung höchsten unter Berechnung von Zinsen stunden. Auch darüber gibt es einen Bescheid! Eine Stundung kommt jedoch nur in Betracht, wenn auch eine Darlehensaufnahme für den Schuldner unmöglich ist. Wegen des ausstehenden Erbes, dürfte eine entsprechende Darlehensaufnahme jedoch möglich und zumutbar sein.
taxpert
Your friendly bavarian tax collector
Motto:
"Yeah, I'm the taxman
And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver)
"Bitte, Danke und Verzeihung wandern auf die Liste der bedrohten Wörter!"
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