Hallo,
ist das überhaupt rechtens, wenn die Witwe A (befreiter Vorerbe)
der Tochter B (Es gibt noch die Kinder C und D) ein Haus auf Rentenbasis
überschreibt? Gilt das als Schenkung?
Ein Übergabevertrag (Lebenslange Rente, kein Niesbrauch) wurde von einem Anwalt aufgesetzt.
Die Tochter B wurde notariell ins Grundbuch als Hausbesitzerin eingetragen.
Die Kinder C und D haben sonstige Zuwendungen erhalten.
Die Witwe stirb 9 Jahre nach Hausüberschreibung.
Können die Kinder C und D noch Forderungen bzgl. des Hauses stellen, die
über die Pflichteilsergänzung hinausgehen?
Viele Grüße
Hausüberschreibung rechtens?
Moderator: FDR-Team
Re: Hausüberschreibung rechtens?
Wie hoch war denn die Rentenzahlung im Verhältnis zum Hauswert?Blueflash hat geschrieben:ein Haus auf Rentenbasis überschreibt?
Wie alt war Witwe A zum Zeitpunkt der Hausübertragung.
Gab es denn keinen Nacherbenvermerk im Grundbuch? Wenn nein, warum nicht?
Es könnte eine gemischte Schenkung sein.Blueflash hat geschrieben:Gilt das als Schenkung?
Beim Schenkungsanteil kann es sich um eine böswillige Schenkung im Sinne des § 2287 BGB. Dann kann sie zurückgefordert werden.Blueflash hat geschrieben:Können die Kinder C und D noch Forderungen bzgl. des Hauses stellen, die
über die Pflichteilsergänzung hinausgehen?
Re: Hausüberschreibung rechtens?
das geht dem Text nach nur bei "Vertragserben" also wenn zu Lebezeiten ein Erbschaftsvertrag abgeschlossen wurde. Ist der Sachverhaltsschilderung nach nicht der Fall.eine böswillige Schenkung im Sinne des § 2287 BGB. Dann kann sie zurückgefordert werden.
Grds. darf ein befreiter Vorerbe mit dem Erbe mache, was er will.
Ein Verkauf (ob bar oder auf Rentenbasis) ist daher durchaus möglich.
Ob es sich um eine (Teil-)Schenkung handelt, muss eine Analyse des Kaufvertrages ergeben.
Selbst, wenn es eine 100%-Schenkung gewesen sein sollte, so stünde den anderen Erben nur noch ein Ausgleich über 10% des Wertes vor 9 Jahren zu. (nach 10 Jahren wäre das 0% gewesen).
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
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Re: Hausüberschreibung rechtens?
Das stimmt natürlich nicht.hawethie hat geschrieben:Grds. darf ein befreiter Vorerbe mit dem Erbe machen, was er will.
Das trifft nicht zu. Ein befreiter Vorerbe darf keine Schenkungen vornehmen, da eine Befreiung vom § 2113 Abs. 2 BGB nicht zulässig ist (§ 2136 BGB). Die Schenkung kann daher vom Nacherben vollständig zurückgefordert werden. Mein Verweis auf § 2287 BGB war insofern falsch.hawethie hat geschrieben:Selbst, wenn es eine 100%-Schenkung gewesen sein sollte, so stünde den anderen Erben nur noch ein Ausgleich über 10% des Wertes vor 9 Jahren zu. (nach 10 Jahren wäre das 0% gewesen).
Re: Hausüberschreibung rechtens?
Ich frage mich allerdings, was ist dann der Unterschied zu einem nichtbefreiten Vorerbe?
Der Vorerbe ist seit 6 Jahren tot und die Schenkung
liegt ca. 15 Jare zurück.
Der Anwalt und der Notar, die die Übertragung
gemacht haben, können nicht zur Rechenschaft
gezogen werden?
Verjährung???
Viele Grüße
Der Vorerbe ist seit 6 Jahren tot und die Schenkung
liegt ca. 15 Jare zurück.
Der Anwalt und der Notar, die die Übertragung
gemacht haben, können nicht zur Rechenschaft
gezogen werden?
Verjährung???
Viele Grüße
Re: Hausüberschreibung rechtens?
OK, Schenkung nehm ich raus, aber grds. ist ein Verkauf (aus auf Leibrente) möglich, wenn realistische Konditionen angesetzt werden. (Ein "normales" EFH mit 50 TEUR anzusetzen und die Leibrente "frei Schnauze" auf 50 Jahre zu berechnen wäre anfechtbar).Das stimmt natürlich nicht.
Käme halt auf den Einzelfall an.
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Re: Hausüberschreibung rechtens?
Richtighawethie hat geschrieben:aber grds. ist ein Verkauf (aus auf Leibrente) möglich, wenn realistische Konditionen angesetzt werden.
Es gibt sehr klare Regeln wie eine lebenslange Rente in einen Kapitalwert (=Kaufpreis) umzurechnen ist. Da kommt dann bei einem älteren Menschen als Verkäufer eine ziemlich hohe monatliche Rente heraus. Wenn das tatsächlich so vereinbart wurde, dann ist es OK.hawethie hat geschrieben:Ein "normales" EFH mit 50 TEUR anzusetzen und die Leibrente "frei Schnauze" auf 50 Jahre zu berechnen wäre anfechtbar
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