Erbschein
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Erbschein
Hallo,
wenn z.B. nur ein direkter Erbe vorhanden ist, kann man den Erbschein irgendwie legal umgehen ? Welche Möglichkeiten könnte es geben ?
wenn z.B. nur ein direkter Erbe vorhanden ist, kann man den Erbschein irgendwie legal umgehen ? Welche Möglichkeiten könnte es geben ?
Re: Erbschein
Wenn zum Erbe keine Immobilien gehören und man bereits zu Lebzeiten des Erblassers über den Tod hinaus Zugriff auf dessen Konto hatte benötigt man ggf. keinen Erbschein.
Ich empfehle, Beiträge unserer Forentrolle BäckerHD, FelixSt und Dieter_Meisenkaiser konsequent zu ignorieren!
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Re: Erbschein
Gibt es da evtl. Fristen, wo man einen Erbschein beantragen muss? Was ist, wenn man die Fristen verpasst hat ? Gibt dann möglicherweise die gesetzliche Erbfolge (was bereits jetzt so wäre)
Re: Erbschein
Es spielt keine Rolle wieviele Erben vorhanden sind.Michelmeier hat geschrieben: ↑14.03.23, 14:02 Hallo,
wenn z.B. nur ein direkter Erbe vorhanden ist, kann man den Erbschein irgendwie legal umgehen ? Welche Möglichkeiten könnte es geben ?
Ein Erbschein ist eine Art "Ausweis" zum Nachweis z.B. gegenüber Banken.
Entweder man benötigt einen Erbschein oder eben nicht.
Zwingend notwendig ist ein Erbschein, wenn es kein oder nur ein privatschriftliches Testament gibt und eine Immobilie vorhanden ist.
Re: Erbschein
Nein, es gibt keine Fristen.Michelmeier hat geschrieben: ↑14.03.23, 15:16 Gibt es da evtl. Fristen, wo man einen Erbschein beantragen muss?
Re: Erbschein
Oder allgemeiner: gegenüber jedem von dem man etwas haben will mit der Begründung, man sei der Erbe. Von der Bank will man eben die Verfügung über das Kontoguthaben.
Aber auch der Mieter des Verstorbenen muss es nicht einfach glauben, wenn jemand behauptet er wäre der Erbe und die Miete sei nun an ihn zu zahlen. Oder der Vermieter des Verstorbenen oder das Unternehmen bei dem der Verstorbene einen Handy-Vertrag hatte, wenn man den Vertrag kündigen will. Oder Versicherungen, die man kündigen will. Die alle KÖNNEN es zwar glauben und Kündigungen usw. akzeptieren, aber sie müssen es nicht. Wenn der Erbe dann erst nach Jahren den Nachweis bringt, läuft es bis dahin eben weiter.
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Re: Erbschein
Wenn kein Testament vorhanden ist, gilt die gesetzliche Erbfolge. Grade Linie soweit vorhanden oder die zweite Linie.
Die Erbfolge könnte man doch über das Familienstammbuch ersehen, ob es noch Geschwister gibt und evtl. Nachweis vom Standesamt der Stadt, ob noch unerheblich Kinder vorhanden sind oder gibt es hier ein Denkfehler.
Die Erbfolge könnte man doch über das Familienstammbuch ersehen, ob es noch Geschwister gibt und evtl. Nachweis vom Standesamt der Stadt, ob noch unerheblich Kinder vorhanden sind oder gibt es hier ein Denkfehler.
Re: Erbschein
Der Denkfehler liegt darin, daß man nicht nachweisen kann, daß es kein Testament gibt.
Re: Erbschein
Es ging hier um die Frage, ob es als Nachweis gegenüber der Bank ausreicht, daß man aufgrund der gesetzlichen Erbfolge Erbe ist da es kein Testament gibt. Da man der Bank aber eben nicht nachweisen kann, daß es kein Testament gibt, reicht der Verweis auf die gesetzliche Erbfolge nicht aus.
Da ist eine ganz andere Baustelle.
Re: Erbschein
Und bei anderen Forderungen würde ich das ebenso sehen. Wenn ich jemanden 100 Euro schulde und der Gläubiger ist verstorben, kann ich nicht einfach das Geld an jemand überweisen, der einfach nur behauptet er wäre der einzige Erbe. Sonst muss ich womöglich einige Zeit später noch mal zahlen. Auch die gesetzliche Erbfolge (der Schuldner weiß gar nicht ob die zutrifft) hilft nur weiter, wenn der Schuldner die Familienverhältnisse genau kennt. Aber woher soll er wissen, ob neben dem einen Sohn da nicht noch irgendwo eine (vielleicht nichteheliche) Tochter ist? Das muss schon das Nachlassgericht ermitteln und (per Erbschein) bestätigen.fodeure hat geschrieben: ↑15.03.23, 22:48 Es ging hier um die Frage, ob es als Nachweis gegenüber der Bank ausreicht, daß man aufgrund der gesetzlichen Erbfolge Erbe ist da es kein Testament gibt. Da man der Bank aber eben nicht nachweisen kann, daß es kein Testament gibt, reicht der Verweis auf die gesetzliche Erbfolge nicht aus.
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