Hallo zusammen
ich möchte eien Antrag bei Gericht stellen, für die Vermögenssorge einer jungen Dame, die bald volljähig wird. Sie ist bereits völlig überschuldet. Bestellt gern im Internet (das ist so schön anonym )
Dort kann man das Geburtsdatum nicht herausfinden.
Kann mir hier jemand Tipps geben, was für einen solchen Antrag nötig ist. ich mache mir wirklich große Sorgen.
Im Voraus danke ich herzlich
Helbenixe
Vermögenssorge für Jugendliche
Moderator: FDR-Team
Re: Vermögenssorge für Jugendliche
Es müssen die Voraussetzungen für die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung vorliegen. Die Tatsache, dass die Dame überschuldet ist, reicht hierfür nicht aus
Grüßle
Elyss
Elyss
Re: Vermögenssorge für Jugendliche
und welche Verbindung haben sie zu der jungen Dame? Eltern / Erzeihungsberechtigter oder unbeteiligter Dritter?helbenixe hat geschrieben:ich möchte eien Antrag bei Gericht stellen, für die Vermögenssorge einer jungen Dame
Haben sie ihr evtl was vererbt und möchten über diesen Betrag eine Vermögensvorsorge?
Ansonsten ist ein Volljähriger für sein Handeln selbst verantwortlich.
hws
Re: Vermögenssorge für Jugendliche
Bisher ist es so, dass ich das Sorgerecht habe, für Aufenthalt, Gesundheit und Vermögen. Natürlich soll jeder für sein Handeln selbst verantwortlich sein. Leider hat sie es bisher nicht gelernt mit geld umzugehen. Denke jedoch auch, dass sie es kaum lernt. Aber dieser Eindruck ist subjektiv.
Helbenixe
Helbenixe
seppel
Re: Vermögenssorge für Jugendliche
Das allein ist alles kein Grund für die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung!
Grüßle
Elyss
Elyss
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Re: Vermögenssorge für Jugendliche
Hallo,
Solange Sie das Sorgerecht haben, sind die Einkäufe der jungen Dame schwebend unwirksam. Der Sorgeberechtigte kann den Verträgen widersprechen.
Eine Betreuung würde nur eingerichtet werden können, wenn derjenige aus Krankheitsgründen oder wegen geistiger Behinderung die Tragweite seiner Handlungen nicht mehr überblicken kann.
Nichtsdestotrotz kann man eine Betreuung anregen, dafür gibt es keine Formvorschriften. Schildern Sie einfach, wieso Sie eine Betreuung für angezeigt halten.
Grüße, Susanne
Solange Sie das Sorgerecht haben, sind die Einkäufe der jungen Dame schwebend unwirksam. Der Sorgeberechtigte kann den Verträgen widersprechen.
Eine Betreuung würde nur eingerichtet werden können, wenn derjenige aus Krankheitsgründen oder wegen geistiger Behinderung die Tragweite seiner Handlungen nicht mehr überblicken kann.
Nichtsdestotrotz kann man eine Betreuung anregen, dafür gibt es keine Formvorschriften. Schildern Sie einfach, wieso Sie eine Betreuung für angezeigt halten.
Grüße, Susanne
Grüße, Susanne
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Re: Vermögenssorge für Jugendliche
Zu den Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung siehe § 1896 BGB. Verschuldung führt in der Regel nicht zu einer Betreuung.helbenixe hat geschrieben:...
ich möchte eien Antrag bei Gericht stellen, für die Vermögenssorge einer jungen Dame, die bald volljähig wird. Sie ist bereits völlig überschuldet. ...
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