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Vaterschaftsanerkennung durch Deutsche Botschaft im Ausland

Verfasst: 20.10.14, 02:06
von mschuck
Vor einigen Jahren hat ein deutscher Staatsbürger die Vaterschaft in einer deutschen Botschaft eines ausländischen Minderjährigen (damals 17J.) anerkannt und beurkundet. Der heute erwachsene Ausländer wohnt in sienem Heimatland und nicht in Deutschland.
Könnte der deutsche Staatsbürger eine Annulierung bzw. Anfechtung dieser damaligen Vaterschaftsanerkennung durchführen. Welches ist die anfechtungsberechtigte Behörde wenn eine Anerkennung in einer deutschen Botschaft im Ausland durchgeführt wurde? Ist dies die Gerichtsbarkeit am deutschen Wohnort des deutschen Staatsbürgers?

Re: Vaterschaftsanerkennung durch Deutsche Botschaft im Ausl

Verfasst: 20.10.14, 07:33
von ratlose mama
Die Vaterschaft kann ernur dann anfechten, wenn ihm in den letzten 2 Jahren neue Tatsachen bekannt wurden, die eine Vaterschaft ausschließen

Re: Vaterschaftsanerkennung durch Deutsche Botschaft im Ausl

Verfasst: 20.10.14, 09:51
von Ronny1958
Es ist fraglich, ob hier überhaupt deutsches Recht zur Anwendung kommt.

Da aufgrund von Art. 20 EGBGB jede für die Anerkennung einer Vaterschaft in Betracht kommende Rechtsordnung berufen sein kann (es kommt dabei nicht darauf an, dass diese auch für die Feststellung der Vaterschaft zur Anwendung kam) wird es komplex werden.

Re: Vaterschaftsanerkennung durch Deutsche Botschaft im Ausl

Verfasst: 20.10.14, 10:22
von ratlose mama
Warum sollte nicht deutsches Recht gelten, wenn er die Vaterschaft in einer deutschen deutschen Botschaft anerkannt hat?

Re: Vaterschaftsanerkennung durch Deutsche Botschaft im Ausl

Verfasst: 20.10.14, 11:46
von Ronny1958
Weil das Kind Ausländer ist, möglicherweise die Mutter Ausländerin ist, weil die Anerkennung im Ausland stattfand oder weil sich das Kind heute im Ausland gewöhnlich aufhält?

Die möglichen Anknüpfungspunkte sind zahlreich.

Art. 19 ff EGBGB wird immer gerne vernachlässigt.

Möglicherweise ist die Anwendung einer ausländischen Rechtsordnung für den Anfechtenden sogar "gewinnbringender", etwa wenn sie derlei "Fallstricke" wie Anerkennungsfristen etc. gar nicht kennt.

Re: Vaterschaftsanerkennung durch Deutsche Botschaft im Ausl

Verfasst: 20.10.14, 11:52
von PurpleRain
ratlose mama hat geschrieben:Warum sollte nicht deutsches Recht gelten, wenn er die Vaterschaft in einer deutschen deutschen Botschaft anerkannt hat?
Auch in der Deutschen Botschaft gilt das Recht des Staates auf dessen Hoheitsgebiet die Botschaft steht. Der Staat verzichtet nur auf die Durchsetzung der Hoheitsgewalt.
Eine Erklärung in Deutsche Botschaft hat keine Personenstandsänderung im Register des ausländischen Staates zur Folge. Welche Vaterschaft ist denn dort eingetragen?
Eine Anerkennung nach Deutschem Recht wäre möglich, soweit der Staat eine dem Art. 19 Abs.1 2.Satz EGBGB entsprechende Regelung hat, dürfte aber erst wirksam werden, wenn die, für den Bereich in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zuständige Behörde diese Anerkennung auch registriert.
Wie Ronny bereits bemerkt hat, könnte die Sache ziemlich interessant werden. Möglicherweise müsste sogar nach Deutschem Recht vor einem ausländischem Gericht entschieden werden.

Re: Vaterschaftsanerkennung durch Deutsche Botschaft im Ausl

Verfasst: 21.10.14, 01:49
von mschuck
Vielen Dank für die Statements und Meinungen. Es ist so das dieser Ausländer immer in seinem Heimatland war und die Mutter ebenso. Allerdings denke ich auch, dass das deutsche Recht gilt, da es in der Deutschen Botschaft anerkannt wurde. Allerdings dieser Ausländer nie in Deutschland regisiert wurde, jedenfalls nicht von der Person die den ausländischen Jungen anerkannt hat. Es sei denn die deutsche Botschaft tut dies auf Amtswegen.

Re: Vaterschaftsanerkennung durch Deutsche Botschaft im Ausl

Verfasst: 21.10.14, 09:44
von Newbie2007
mschuck hat geschrieben:Allerdings denke ich auch, dass das deutsche Recht gilt, da es in der Deutschen Botschaft anerkannt wurde.
Was heißt denn "anerkannt". Hat die Botschaft aufgrund der Vaterschaftsanerkennung einen Pass für das Kind ausgestellt o. ä. ?

Wie schon gesagt wurde, so simpel ist es nicht.
1. Deutsches Recht gilt (wie man sich denken kann) nur in Deutschland und in Bezug auf den deutschen Staat, etwa wenn für das Kind ein deutscher Reisepass beantragt wird. Ob die nach deutschem Recht bestehende Vaterschaft auch im Geburts- und Aufenthaltsland des Kindes anerkannt wird (z. B. Eintragung des Vaters in der ausländischen Geburtsurkunde), hängt von den Gesetzen des des jeweiligen Landes ab.
2. Aus einer Vaterschaftsanerkennung folgt nicht automatisch, dass der Anerkennende der Vater ist. Wenn die Mutter anderweitig verheiratet ist, geht die Anerkennung ins Leere. Dies wird bei der Entgegennahme der Anerkennung in der Regel nicht weiter geprüft. Darüber hinaus gibt es Szenarien, wo das deutsche Recht ausdrücklich bestimmt, dass ausländisches Recht dem normalerweise anzuwendenden deutschen Recht vorgeht.
Ein bekanntes Beispiel: wenn die Mutter erst kurz vorher geschieden wurde und das Kind nach ausländischem Recht den Ex-Mann zum Vater hat, dann geht dessen, nach ausländischem Recht bestimmte, Vaterschaft vor (vgl. z. B. BayObLG, Beschluß vom 11. 1. 2002 - 1Z BR 51/01).
Auch das ist vermutlich von der Botschaft nicht weiter geprüft worden.

Bezüglich der Vaterschaftsanfechtung gibt es eine zusätzliche Komplikation, nämlich dass deutsche Gerichtsurteile grundsätzlich nur für den deutschen Rechtskreis gelten und nicht für andere Länder. Jedes Land entscheidet selbst, welche Gerichtsurteile, die in anderen Ländern gefällt wurden, für den eigenen Rechtskreis wirksam sind. Es kann theoretisch die paradoxe Situation auftreten, dass die Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht zwar dazu führt, dass das Kind auch nach dem Recht des Geburtslandes von dem Anerkennenden abstammt, die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung aber _nicht_ zum Erlöschen Vaterschaft führt.

Allerdings dieser Ausländer nie in Deutschland regisiert wurde, jedenfalls nicht von der Person die den ausländischen Jungen anerkannt hat.
Es sei denn die deutsche Botschaft tut dies auf Amtswegen.
Tut sie nicht, zumal für eine Registrierung des Kindes in Deutschland (d. h. eine deutsche Geburtsurkunde) die Vaterschaftsanerkennung allein nicht ausreichend ist, sondern es müssen die Geburtsurkunden der Eltern vorgelegt werden und es muss im Zweifelsfall auch nachgewiesen werden, dass im Zeitpunkt der Anerkennung keine andere Vaterschaft bestand.

Re: Vaterschaftsanerkennung durch Deutsche Botschaft im Ausl

Verfasst: 21.10.14, 10:49
von Ronny1958
Ist der Anerkennende der leibliche Vater?

Wieviel Zeit liegt zwischen der ANerkennung und heute?

Die Anerkennung wurde ganz sicher beim Standesamt I von Berlin registriert, außerdem muß beim deutschen Geburtseintrag des Anerkennenden (wenn dieser in DE geboren wurde) ein sog. Testamentsvermerk eingetragen worden sein; die Testamentskartei dürfte mittlerweile komplett bei der Bundesnotarkammer archiviert worden sein.
Bezüglich der Vaterschaftsanfechtung gibt es eine zusätzliche Komplikation, nämlich dass deutsche Gerichtsurteile grundsätzlich nur für den deutschen Rechtskreis gelten und nicht für andere Länder. Jedes Land entscheidet selbst, welche Gerichtsurteile, die in anderen Ländern gefällt wurden, für den eigenen Rechtskreis wirksam sind. Es kann theoretisch die paradoxe Situation auftreten, dass die Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht zwar dazu führt, dass das Kind auch nach dem Recht des Geburtslandes von dem Anerkennenden abstammt, die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung aber _nicht_ zum Erlöschen Vaterschaft führt.
Richtig, aber...je nachdem welche Rechtsordnungen noch zur Vaterschaftsanfechtung herangezogen werden können (sie muß wie oben erläutert nicht zwíngend nach deutschem Recht angefochten werde) könnte in der ausländischen Rechtsordnung bspw. eine wahrheitswidrige Anerkennung anders zu beurteilen sein, als im deutschen Recht.

Re: Vaterschaftsanerkennung durch Deutsche Botschaft im Ausl

Verfasst: 21.10.14, 16:26
von mschuck
Super, dann nochmals herzlichen Dank fuer Ihre Statements....