Frau F ist Beamtin, Mann M ist selbständiger Finanzberater und hat schlecht gewirtschaftet... 10 Jahre verheiratet. Keine Kinder, Vermögen gibt es kaum, aber Schulden für die Immobilie, die nur M gehört, da vor der Ehe erworben und F nicht im Grundbuch steht.
erster Fall: Scheidung.
M als Selbstständiger hat während der Ehezeit keine Altersvorsorge und keine Anwartschaften(Rentenanspruch) in die Ehe mitgebracht, F hat bald Pensionsanspruch.
Wie ist das mit dem Versorgungsausgleich? Da F kein Anspruch auf Immobilie hat geht sie da leer aus und muss noch Pension abdrücken für M?
zweiter Fall: M verstirbt
F bekommt keine Witwenrente für M und hat keine Absicherung, Eltern und Schwester des M wollen die Immobilie.
Was erbt F, wenn sie nicht im Grundbuch steht und kein Testament existiert?
Scheidung oder Tod Beamtin und Selbstständiger
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Re: Scheidung oder Tod Beamtin und Selbstständiger
Pensionsanspruch für die Dauer der Ehezeit geht auf den geschiedenen Ehepartner im Rahmen des Versorgungsausgleichs über, das ist geltendes Versorgungsrecht. Dabei dürfte es sich grob um die Hälfte der selbst erworbenen Ansprüche für die Dauer der Ehezeit handeln. Gehe ich von fiktiven 1, 8...% Anspruch je Dienstjahr aus, besteht (nur grob als Anhalt gerechnet) ein fiktiver Anspruch auf 9% der Pensionsansprüche (= 10 x 0,9).Wie ist das mit dem Versorgungsausgleich? Da F kein Anspruch auf Immobilie hat geht sie da leer aus und muss noch Pension abdrücken für M?
Ob im Rahmen des Zugewinnausgleichs die Wertsteigerung der Immobilie der geschiedenen Ehefrau Vorteile bringen können, kann ich nicht beantworten.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
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Re: Scheidung oder Tod Beamtin und Selbstständiger
Hallo,
zunächst als Ehefrau den "Voraus des Ehegatten" (§ 1932 BGB):
Über das Vermögen des Verstorbenen (die Immobilie, Bankguthaben und die Schulden) bilden die Ehefrau und die Eltern des Verstorbenen eine Erbengemeinschaft, an der der Ehefrau ein 3/4-Anteil zukommt und den Eltern je 1/8 (§§ 2032, 1931 i V. m. 1371 Abs. 1 BGB).
Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt F folgendes:zweiter Fall: M verstirbt
Was erbt F, wenn sie nicht im Grundbuch steht und kein Testament existiert?
zunächst als Ehefrau den "Voraus des Ehegatten" (§ 1932 BGB):
BGB hat geschrieben:die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke
Über das Vermögen des Verstorbenen (die Immobilie, Bankguthaben und die Schulden) bilden die Ehefrau und die Eltern des Verstorbenen eine Erbengemeinschaft, an der der Ehefrau ein 3/4-Anteil zukommt und den Eltern je 1/8 (§§ 2032, 1931 i V. m. 1371 Abs. 1 BGB).
Grüße, Susanne
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