Hallo,
Tochter wird im Oktober 18 Jahre und lebt bei Stiefmutter im Haushalt mit 2 Halbbrüdern.
Leiblicher Vater lebt alleine und ist nicht unterhaltsfähig.
Leibliche Mutter zahlt 355,00 € auf Konto von Tochter und diese überweist davon 300,00 € an Stiefmutter für Kost und Logis,
55,00 € behält Tochter als Taschengeld.
Meine Fragen:
1) Wer hat Anspruch auf das Kindergeld?
2) Wie hoch ist der Anspruch von Tochter auf Kindesunterhalt durch leibliche Mutter, die wieder verheiratet ist und ca: 1500€ netto monatlich verdient?
3) Wie hoch ist der Anspruch von Stiefmutter für Kost und Logis?
4) Welcher Person stehen bei der Volljährigkeit von Tochter das Kindergeld und der Unterhalt zu?
Für Antworten schon mal herzlichen Dank.
Unterhaltsleistung
Moderator: FDR-Team
Re: Unterhaltsleistung
zu 3, da gibt's keine Formel für. Verhandlungssache, wobei so wie ich das lese hat die Tochter da eine verrammt schlechte Position. Die Stiefmutter wird weder rechtlich noch moralisch einen bei sich wohnen lassen müssen.
zu 4, das Kind. Beim Kindergeld gibt's afair die Möglichkeit sich das als Kind direkt auszahlen zu lassen.
Was macht das Kind? Ausbildung, Schule, chillen?
zu 4, das Kind. Beim Kindergeld gibt's afair die Möglichkeit sich das als Kind direkt auszahlen zu lassen.
Was macht das Kind? Ausbildung, Schule, chillen?
Re: Unterhaltsleistung
charlyxxl hat geschrieben:Hallo,
Tochter, Schülerin, wird im Oktober 18 Jahre und lebt bei Stiefmutter im Haushalt mit 2 Halbbrüdern.
Leiblicher Vater lebt alleine und ist nicht unterhaltsfähig.
Leibliche Mutter zahlt 355,00 € auf Konto von Tochter und diese überweist davon 300,00 € an Stiefmutter für Kost und Logis,
55,00 € behält Tochter als Taschengeld.
Meine Fragen:
1) Wer hat Anspruch auf das Kindergeld?
2) Wie hoch ist der Anspruch von Tochter auf Kindesunterhalt durch leibliche Mutter, die wieder verheiratet ist und ca: 1500€ netto monatlich verdient?
3) Wie hoch ist der Anspruch von Stiefmutter für Kost und Logis?
4) Welcher Person stehen bei der Volljährigkeit von Tochter das Kindergeld und der Unterhalt zu?
Für Antworten schon mal herzlichen Dank.
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Re: Unterhaltsleistung
Was macht das Kind? Ausbildung, Schule, chillen?
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Re: Unterhaltsleistung
Schülerin Gymnasium
Re: Unterhaltsleistung
Eltern oder bei Ü18 und wohnhaft bei Fremden, die Tochter selbstcharlyxxl hat geschrieben:
Meine Fragen:
1) Wer hat Anspruch auf das Kindergeld?
nach DT ca. 570 Euro. Eventuell hat die Schülerin Anspruch auf Bafög o.ä.2) Wie hoch ist der Anspruch von Tochter auf Kindesunterhalt durch leibliche Mutter, die wieder verheiratet ist und ca: 1500€ netto monatlich verdient?
wie genannt, hier gibt es keine Richtwerte. Fairerweise würde eine erwachsene Person, die offenbar Ex-Partnerin des leiblichen Vaters ist, den Anteil an Miete raus rechnen und eine angemessene Summe für Nahrungsmittel zugrunde legen. Angemessen heißt, dass die Schülerin noch ihren sonstigen Bedarf decken kann.3) Wie hoch ist der Anspruch von Stiefmutter für Kost und Logis?
wie schon vorher, der Tochter, aber nach Volljährigkeit kann sie frei darüber verfügen4) Welcher Person stehen bei der Volljährigkeit von Tochter das Kindergeld und der Unterhalt zu?
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Re: Unterhaltsleistung
Das ist falsch. Kindergeld bezieht bei Kindern im Haushalt der, bei dem das Kind lebt. Lebt das Kind nicht mehr bei einem Elternteil ist der Elternteil Kindergeldberechtigt, der die höhere Unterhaltsleistung erbringt. Wenn die Stiefmutter mit dem Vater noch verheiratet ist, ist sie kindergeldberechtigt, Par 63 Abs. 1 S. 1 Nr.1 EStG.
Da die Tochter nicht im Haushalt eines Elternteils wohnt, greift bereits der Selbstbehalt iHv 1300 Euro (nicht privilegiert). Außerdem haben minderjährige Geschwister Vorrang (privilegiert).
Grüße Hertha1892
Da die Tochter nicht im Haushalt eines Elternteils wohnt, greift bereits der Selbstbehalt iHv 1300 Euro (nicht privilegiert). Außerdem haben minderjährige Geschwister Vorrang (privilegiert).
Grüße Hertha1892
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