Unterhaltsvorschuss und Rückzahlung

Recht in der Ehe, eheliches Güterrecht, Adoptionsrecht, Kinderrechte, Sorgerecht, Unterhaltsrecht, Recht des Versorgungsausgleichs

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Hertha1892
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Re: Unterhaltsvorschuss und Rückzahlung

Beitrag von Hertha1892 »

Das ist so nicht korrekt. Die LeistungsUNfähigkeit muss festgestellt werden, dann wird auch keine Rückzahlung für Leistungen während der Leistungsunfähigkeit fällig.

Nach 30 Jahren verjähren nur Unterhaltsrückstände, die in Summe tituliert wurden (z. B. Titel über 10.000 Euro für die Jahre 2016 und 2017).

Regelmäßige Zahlungen unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist (§§ 195, 197 BGB) bzw. man kann sich unter Umständen nach einem Jahr auf Verwirkung berufen.

Grüße Hertha1892
Lorenz1
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Re: Unterhaltsvorschuss und Rückzahlung

Beitrag von Lorenz1 »

Hertha1892 hat geschrieben: 26.06.19, 18:52 Das ist so nicht korrekt. Die LeistungsUNfähigkeit muss festgestellt werden, dann wird auch keine Rückzahlung für Leistungen während der Leistungsunfähigkeit fällig.

Nach 30 Jahren verjähren nur Unterhaltsrückstände, die in Summe tituliert wurden (z. B. Titel über 10.000 Euro für die Jahre 2016 und 2017).

Regelmäßige Zahlungen unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist (§§ 195, 197 BGB) bzw. man kann sich unter Umständen nach einem Jahr auf Verwirkung berufen.

Grüße Hertha1892
Hallo Hertha1892,

leider selbst schon so erlebt. Vater war mehrere Jahre nicht leistungsfähig und verstarb. Erbe musste durch das Kind ausgeschlagen werden, da es sonst den Unterhaltsvorschuss hätte zurückzahlen müssen. War auch rechtlich so korrekt. MfG Lorenz1
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