Kinderunterhalt, Anrechnung Wohnvorteil in Hinblick auf das BGH-Urteil von 2017

Recht in der Ehe, eheliches Güterrecht, Adoptionsrecht, Kinderrechte, Sorgerecht, Unterhaltsrecht, Recht des Versorgungsausgleichs

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der-winkler
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Kinderunterhalt, Anrechnung Wohnvorteil in Hinblick auf das BGH-Urteil von 2017

Beitrag von der-winkler »

Hallo,

A trennt sich von B.
Das gemeinsame Haus behält A und zahlt B aus. Die Kinder verbleiben ebenfalls bei A.

Kurz vor der Scheidung kauft B eine Eigentumswohnung , die er zum einen mit dem Geld von A aber auch durch einen Kredit finanziert.

Diese Wohnung bewohnt er selbst.

B zahlt Unterhalt an A laut Düsseldorfer Tabelle.

Nun geht es um das Urteil des BGH vom 18.01.2017 mit dem Aktenzeichen XII ZB 118/16

Beispielsweise zahlt B an Tigung und Zinsen für die Wohnung 700 Euro. An Miete würde er für eine vergleichbare Wohnung 600 Euro bezahlen.

Hat B nun einen Wohnvorteil von 600 Euro, den er auf sein Netteinkommen raufrechnen muss?
Wie schaut das mit dem im Urteil genannten 5% vom Bruttogehalt (Immobilie als Altersvorsorge) aus, darf er das wieder runter rechnen (Z.B 200 Euro).

Oder muss er die 600 Euro nicht zum Nettogehalt dazurechnen und kann die 220 vom Netto abziehen, oder gar die ganzen 700 Euro???

In allen Fällen würde sich die Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle ändern.