Wenn der Ex nicht gehen will

Recht in der Ehe, eheliches Güterrecht, Adoptionsrecht, Kinderrechte, Sorgerecht, Unterhaltsrecht, Recht des Versorgungsausgleichs

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Chaosprinzessin
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Wenn der Ex nicht gehen will

Beitrag von Chaosprinzessin »

Hallo allerseits,

Anneliese und Bertram sind verheiratet, leben jedoch in Trennung. Bertram ist nicht mehr in Annelieses Haus, es gehört schon immer ihr zu 100%, gemeldet. Zu Weihnachten klopft Bertram an Annelieses Tür. Er sagt, er möchte die Kinder besuchen und nach ein paar Tagen wieder verschwinden. Anneliese öffnet ihm die Tür, Weihnachten vergeht, Silvester vergeht. Bertram ist mittellos und froh über ein warmes Plätzchen, findet es bequem, sich bei Annneliese durchzufuttern, und gibt ihr nun zu verstehen, dass er zu bleiben gedenkt, bis Corona vorbei ist.

Das möchte Anneliese auf keinen Fall. Wie kriegt sie ihn aus dem Haus?

Auf Eure Antworten bin ich wie immer sehr gespannt!

LG
Zuletzt geändert von Chaosprinzessin am 04.01.21, 10:40, insgesamt 1-mal geändert.
ExDevil67
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Re: Wenn der Ex nicht gehen will

Beitrag von ExDevil67 »

Chaosprinzessin hat geschrieben: 04.01.21, 10:36 Wie kriegt sie ihn aus dem Haus?
In dem Frau von ihrem Hausrecht gebraucht macht und ihn unmissverständlich auffordert wieder zu gehen. Im Zweifel dürfte auch die Polizei behilflich sein bei der Umsetzung.
Chaosprinzessin
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Re: Wenn der Ex nicht gehen will

Beitrag von Chaosprinzessin »

Ok, danke. Also einfach die Polizei anrufen und bitten, ihn abzuholen?
Celestro
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Re: Wenn der Ex nicht gehen will

Beitrag von Celestro »

zumindest die vorherige "unmißverständliche" Aufforderung an den Ex muss man schon selbst erledigen
ExDevil67
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Re: Wenn der Ex nicht gehen will

Beitrag von ExDevil67 »

Und "abholen" wird die Polizei ihn eher auch nicht. Die werden ggf die Aufforderung zu gehen wiederholen und wenn nicht den Besucher freundlich bis SEHR bestimmt zur Tür hinausbegleiten.
Wobei es sich rein praktisch anbieten dürfte die Wartezeit zwischen Anruf und Eintreffen der Polizei zu nutzen um freundlicherweise dem Besucher die Tasche zu packen. Nicht das man 5 Minuten später ihm die Tür öffnen muss weil er seine Sachen haben will.
Hertha1892
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Re: Wenn der Ex nicht gehen will

Beitrag von Hertha1892 »

Wann ist Bertram denn ausgezogen? Bei dem Haus handelt es sich unabhängig von den Eigentumsverhältnissen um die Ehewohnung, § 1361b BGB. Erst wenn der Ehemann mehr als 6 Monate ausgezogen war und keine Rückkehrabsichten bekundet hat, gilt die unwiderlegbare Vermutung, dass er die Ehewohnung aufgegeben und dem anderen Ehegatten zur alleinigen Nutzung überlassen hat.

Praktisch, wenn er länger als 6 Monate raus war und das belegbar ist: Irgendwann wird er ja mal raus gehen. Tür zu, Klingel aus und Sachen vor die Tür stellen. Vorher alle Schlüssel sichern, nachher vorsichtshalber Schloss tauschen. Mit den Kindern reden.

Wenn es weniger als 6 Monate sind: Anwalt.

Grüße Hertha1892
lottchen
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Re: Wenn der Ex nicht gehen will

Beitrag von lottchen »

Auch wenn sich der Ehemann bereits umgemeldet hat und dort gar nicht mehr seinen Wohnsitz hat wie in diesem Fall hier?
Ich empfehle, Beiträge unserer Forentrolle BäckerHD, FelixSt und Dieter_Meisenkaiser konsequent zu ignorieren!
Hertha1892
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Re: Wenn der Ex nicht gehen will

Beitrag von Hertha1892 »

Ja. Meldung dokumentiert nur einen Istzustand, der eben nach dem Meldegesetz mitgeteilt werden muss. Deshalb verliert man ja keine Rechte. Er kann sich ja einfach erneut ummelden.

(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

Wenn der andere Ehegatte das nicht will, muss er auf Zuweisung der Ehewohnung klagen. Das ist aber kein Selbstgänger. Kann klappen, wenn das Kindeswohl sonst gefährdet wäre.

Grüße Hertha1892
Chavah
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Re: Wenn der Ex nicht gehen will

Beitrag von Chavah »

Hier ist doch zwischen öffentlichem Recht und Zivilrecht zu unterscheiden. Das Melderecht, also das öffentliche Recht, begründet keine zivilrechtlichen Ansprüche in so einem Fall. Es kann allenfalls ein Indiz sein. Aber, wenn sich jemand nicht ummeldet, länger nachweislich nicht in der vormals ehelichen Wohnung lebt, dann hilft das auch nicht mehr.

Und die Polizei ist nicht dazu da, zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen oder zivilrechtlich gesehen Fakten zu schaffen.

Ich würde hier mit anwaltlicher Hilfe im Eilverfahren versuchen, die sofortige Räumung durchzusetzen. Wenn die Trennung noch nicht sechs Monate her ist, dann muss man mehr vortragen.

Nur, für mich wäre Eile geboten. Denn je länger man diesen Zustand duldet, desto problematischer wird es, ihn schnell aus dem Haus raus zu bekommen.

Chavah
Evariste
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Re: Wenn der Ex nicht gehen will

Beitrag von Evariste »

Chavah hat geschrieben: 05.01.21, 21:34 Und die Polizei ist nicht dazu da, zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen oder zivilrechtlich gesehen Fakten zu schaffen.
Ja, sicher, aber ...
Ich würde hier mit anwaltlicher Hilfe im Eilverfahren versuchen, die sofortige Räumung durchzusetzen. Wenn die Trennung noch nicht sechs Monate her ist, dann muss man mehr vortragen.
Das scheint mir genau verkehrt herum zu sein. Wenn der Mann sagt "laut BGB ist das immer noch unsere gemeinsame Ehewohnung, ich darf hierher zurückkehren bzw. weiter hier wohnen", dann ist das ein zivilrechtlicher Anspruch, den der Mann vor Gericht durchsetzen muss und für den die Polizei nicht zuständig ist. Im vorliegenden Szenario, wenn der Mann da nachweislich nicht mehr wohnt und nur zu Besuch ist, geht es nicht um zivilrechtliche Ansprüche, sondern um die Ausübung des Hausrechts durch die Frau. Dieses ist auch durch das Strafrecht geschützt. Und da ist dann die Polizei sehr wohl im Boot.

Mal ein paar Paragrafen, § 123 Abs. 1 StGB:
Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 858 Abs. 1 BGB:
Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
§ 859 Abs. 1 BGB:
Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
In der Praxis kann es natürlich passieren, dass sich die Polizei verwirren lässt (oder keine Lust hat), aber das ist eine andere Frage.
Chavah
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Re: Wenn der Ex nicht gehen will

Beitrag von Chavah »

Die Ausübung des Hausrechts ist ein zivilrechtlicher Anspruch. Fakt ist, sie hat ihn bei sich aufgenommen, das ist doch der Klassiker für eine gerichtliche Klärung. Wie soll sie ihn denn sonst raus bekommen?

Chavah
Tastenspitz
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Re: Wenn der Ex nicht gehen will

Beitrag von Tastenspitz »

Chavah hat geschrieben: 06.01.21, 08:26 Wie soll sie ihn denn sonst raus bekommen?
NmE. ist er ein Gast der nicht gehen will. :twisted:
Den schickt man einkaufen und wenn er zurück ist, bleibt die Türe zu.
Habseligkeiten liegen gepackt vor der Tür.
Ende.
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
Evariste
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Re: Wenn der Ex nicht gehen will

Beitrag von Evariste »

Chavah hat geschrieben: 06.01.21, 08:26 Die Ausübung des Hausrechts ist ein zivilrechtlicher Anspruch.
Das ist sicher richtig, weil eine Verletzung des Hausrechts auch eine Besitzstörung darstellt und wir damit im Zivilrecht sind. Aber es ist eben mehr als ein zivilrechtlicher Anspruch.

Hier mal was zum Lesen, OLG Hamm, Beschluss vom 28.11.2006, Az.3 Ss 509/06:
Soweit das Amtsgericht schließlich in der rechtlichen Würdigung davon ausgeht, dass kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff durch den Zeugen M. vorgelegen habe, ist dies unzutreffend. Auch das Hausrecht ist ein notwehrfähiges Rechtsgut, das mit scharfen Mitteln verteidigt werden darf (vgl. Senatsbeschluss vom 08.06.2005 - 3 Ss 204/05 -; BGH, StV 1982, 219; BGH NStZ 1995, 177; BGH NStZ 2002, 426; OLG Düsseldorf NJW 1997, 3383). Grundsätzlich ist der Angegriffene berechtigt, den Angriff sofort zu beenden oder zumindest abzuschwächen und die gegenwärtige Gefahr endgültig abzuwenden; der Angegriffene darf sich dabei grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und dessen Einsatz eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt (st. Rspr., vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O., Rdnr. 16 c zu § 32 m.w.N.; BGH NStZ 2004, 615). Dass das Sprühen mit dem Pfefferspray eine unverhältnismäßige Verteidigungshandlung war, lässt sich aufgrund der Urteilsfeststellungen nicht nachvollziehen, zumal eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter grundsätzlich nicht stattfindet und es auf die Gleichwertigkeit des angegriffenen und des durch die Notwehrhandlung verletzten Rechtsgutes nicht ankommt; Verhältnismäßigkeit braucht lediglich zwischen dem Angriff und der Abwehr gegeben zu sein, nicht aber hinsichtlich der möglicherweise durch die Notwehr eingetretenen Folgen (vgl. Tröndle/Fischer, Rdnr. 16 zu § 32 m.w.N.).
Chavah hat geschrieben: 06.01.21, 08:26 Fakt ist, sie hat ihn bei sich aufgenommen, das ist doch der Klassiker für eine gerichtliche Klärung. Wie soll sie ihn denn sonst raus bekommen?
Laut Sachverhalt hat sie ihn nicht "aufgenommen" in dem Sinn, dass er ab sofort da wohnen soll, sondern er ist nur zu Besuch da:
Chaosprinzessin hat geschrieben: 04.01.21, 10:36 Er sagt, er möchte die Kinder besuchen und nach ein paar Tagen wieder verschwinden.
Besuch kann man jederzeit auffordern, wieder zu gehen. Ohne Angabe von Gründen. Und man kann das Hausrecht nötigenfalls mit Gewalt durchsetzen.

Zugegeben, es gibt zwei Probleme.
1. In Anbetracht der Kinder in der Wohnung will man die Angelegenheit vielleicht nicht beliebig eskalieren. Sonst könnte man einfach einen Schlägertrupp anheuern, der den Mann vor die Tür setzt.
2. Die herbeigerufene Polizei kann den Sachverhalt nicht gut einschätzen und wenn der Ex der Polizei geschickt vorlügt, er sei zu seiner Frau "zurückgekehrt" (= Wohnsitznahme), dann könnte es sein, dass die Polizei davor zurückschreckt, ihn mit Gewalt aus der Wohnung zu entfernen.
Im Ergebnis könnte es also sein, dass man doch zum Anwalt muss.
Hertha1892
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Re: Wenn der Ex nicht gehen will

Beitrag von Hertha1892 »

Es wäre erst mal extrem hilfreich zu wissen, wie lange er ausgezogen war. Dass er dort nicht mehr gemeldet war kann als Indiz herangezogen werden.

Grüße Hertha1892
lottchen
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Re: Wenn der Ex nicht gehen will

Beitrag von lottchen »

Ich befürchte trotzdem dass egal, was wir hier zu wissen denken, die Chance dass die Polizei den Mann auf die Straße setzt 50:50 ist. Bzw. die eine Streife würde es vielleicht tun, die andere nicht. Es ist die (je nach Ansicht ehemalige) eheliche Wohnung und er ist der Ehemann und Vater der Kinder. Der aber dort nicht mehr gemeldet ist. Die Polizei wird vor Ort keine Gerichtsurteile wälzen, die werden die Sichtweise von Mann und Frau anhören und dann entscheiden, was sie denken, was richtig ist. Frau kann es versuchen. Sie kann dem Mann auch die Sachen vor die Tür stellen wenn er nicht da ist (oder hat er seit Weihnachten das Haus nicht mehr verlassen?, hat er einen Schlüssel?) und dann abwarten, ob der Mann die Polizei holt und wieder Zutritt zum Haus begehrt.
Ich empfehle, Beiträge unserer Forentrolle BäckerHD, FelixSt und Dieter_Meisenkaiser konsequent zu ignorieren!
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