Richter stiftet zur Falschbeurkundung an??

Recht in der Ehe, eheliches Güterrecht, Adoptionsrecht, Kinderrechte, Sorgerecht, Unterhaltsrecht, Recht des Versorgungsausgleichs

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papamoll
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Richter stiftet zur Falschbeurkundung an??

Beitrag von papamoll »

Hallo,

mal angenommen, in einem Familienrechtsstreit geht es um die Beschulung eines Kindes. Einer Streitpartei gefällt die ursprünglich getroffene Schulauswahl (neue Schule, weil Klasse 5) nicht mehr, weil sie ausgezogen ist und klagt auf alleiniges Schulbestimmungsrecht. Bis zur Entscheidung des Gerichtes bestünde ein rechtskräftiger Verwaltungsakt und das Kind müsste eigentlich in der ursprünglich von beiden Elternteilen gewählten Schule unterrichtet werden. Wie wäre das rechtlich einzuordnen, wenn ein(e) Richter(in) nun sagt: "lassen sie bis zur Entscheidung des Gerichts das Kind einfach krank schreiben". Selbstverständlich, ohne dass das Kind wirklich krank ist. Eine Schulunfähigkeitsbescheinigung ist eine Urkunde und wenn man diese falsch ausstellt, sollte das doch wohl eine Falschbeurkundung sein, oder?

Meiner Meinung nach, dürfte es eigentlich nicht möglich sein, dass ein(e) Richter(in) zu so etwas einer Partei rät, denn das wäre ja eine Aufforderung, eine Straftat zu begehen. Aber einer Richterin/einem Richter könnte - sofern sie/er dass wirklich machen würde - trotzdem rechtlich nichts passieren und macht das daher doch? Die Richter(innen) genießen doch bei so was sicherlich Immunität. Könnte dann der Richterin/dem Richter zumindest Befangenheit nach §42 ZPO unterstellt werden?

Der Arzt, der eine falsche Schulunfähigkeitsbescheinigung ausstellt, könnte wegen Falschbeurkundung angezeigt werden, der Elternteil zur Anstiftung zur Falschbeurkundung? Bzw. gibt es eine Schulpflicht, die bis auf Art. 7 GG begründet ist. Dann hätte der Arzt Beihilfe zur Nichtbeschulung geleistet und der Elternteil müsste sich der Entziehung der Schulpflicht des Kindes verantworten. Was wäre ungefähr als Strafmaß realistisch?

Danke für Info im voraus.
FM
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Re: Richter stiftet zur Falschbeurkundung an??

Beitrag von FM »

Ist im Arbeitsrecht Standard - jeden Tag schlagen Richter in den Güteverhandlungen vor, aus einer verhaltensbedingten Kündigung eine betriebsbedingte zu machen. Beide Seiten sind zufrieden: Der Arbeitgeber ist den Mitarbeiter trotzdem los, der Mitarbeiter bekommt ungekürzt sein Arbeitslosengeld. Und der Richter muss nur ein Protokoll diktieren, kein Urteil schreiben.
Evariste
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Re: Richter stiftet zur Falschbeurkundung an??

Beitrag von Evariste »

FM hat geschrieben: 23.10.21, 21:34 Ist im Arbeitsrecht Standard
Das ist doch ein bisschen was anderes, weil es dort um das Vertragsverhältnis zwischen den beiden Parteien geht und diese weitgehende Gestaltungsfreiheit haben.

Im vorliegenden Fall wird de facto die Schulpflicht unterlaufen. Schulpflichtverletzung ist eine Ordnungswidrigkeit, und der Richter, der so etwas ernsthaft vorschlägt, wäre Beteiligter im Sinne von von § 14 OWiG (Anstiftung gibt es bei Ordnungswidrigkeiten nicht).

Daneben käme noch Anstiftung zum Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse, § 279 StGB, in Frage.
hambre
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Re: Richter stiftet zur Falschbeurkundung an??

Beitrag von hambre »

Eine Schulunfähigkeitsbescheinigung ist eine Urkunde
Richtig
und wenn man diese falsch ausstellt, sollte das doch wohl eine Falschbeurkundung sein, oder?
Falsch

Es läge lediglich ein Verstoß gegen die Schulpflicht vor und das wäre "nur" eine Ordnungswidrigkeit. Aber auch dazu sollte ein Richter nicht auffordern.
Der Arzt, der eine falsche Schulunfähigkeitsbescheinigung ausstellt, könnte wegen Falschbeurkundung angezeigt werden
Nein, wie kommst Du darauf? Der Arzt könnte in so einem Fall aber wegen Ausstellung eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses belangt werden ( § 277 StGB).
Bzw. gibt es eine Schulpflicht, die bis auf Art. 7 GG begründet ist.
Da schaut man besser in das Schulgesetz des Bundeslandes, in dem das Kind lebt.
Dann hätte der Arzt Beihilfe zur Nichtbeschulung geleistet
So einen Tatbestand gibt es nicht.
Was wäre ungefähr als Strafmaß realistisch?
Die Höhe des Bußgeldes für die Eltern hängt vom Bundesland ab.
Chavah
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Re: Richter stiftet zur Falschbeurkundung an??

Beitrag von Chavah »

Um welchen Zeitraum geht es eigentlich?

Chavah
Evariste
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Re: Richter stiftet zur Falschbeurkundung an??

Beitrag von Evariste »

hambre hat geschrieben: 24.10.21, 00:15
Der Arzt, der eine falsche Schulunfähigkeitsbescheinigung ausstellt, könnte wegen Falschbeurkundung angezeigt werden
Nein, wie kommst Du darauf? Der Arzt könnte in so einem Fall aber wegen Ausstellung eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses belangt werden ( § 277 StGB).
Naja, "wie kommst Du darauf". Es ist durchaus naheliegend. Nur dass es für Gesundheitszeugnisse ein Lex Specialis (§ 277 StGB bzw. § 278 für den Verwender) gibt, das Vorrang hat. Die Problematik wurde in letzter Zeit u. a. im Zusammenhang mit der Corona-Krise diskutiert.
hambre hat geschrieben: 24.10.21, 00:15
Dann hätte der Arzt Beihilfe zur Nichtbeschulung geleistet
So einen Tatbestand gibt es nicht.
Ja und Nein.

Ja - es gibt keine "Beihilfe" im Ordnungswidrigkeitrecht:
Wikipedia hat geschrieben: Ferner gibt es im Ordnungswidrigkeitenrecht anders als im Strafrecht keine Teilnahme (Anstiftung oder Beihilfe), vielmehr werden gemäß § 14 Abs. 1 OWiG alle Tatbeteiligten als „Täter“ behandelt (sogenannte Einheitstäter).
Nein - die Verletzung der Schulpflicht ist in jedem Bundesland eine Ordnungswidrigkeit und der Arzt wird hier zum Mittäter, wenn er bei sowas mithilft, begeht also ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit. (In der Praxis dürfte das nachrangig sein gegenüber der Strafbarkeit aus § 277 StGB.)
FM
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Re: Richter stiftet zur Falschbeurkundung an??

Beitrag von FM »

Evariste hat geschrieben: 23.10.21, 23:10
FM hat geschrieben: 23.10.21, 21:34 Ist im Arbeitsrecht Standard
Das ist doch ein bisschen was anderes, weil es dort um das Vertragsverhältnis zwischen den beiden Parteien geht und diese weitgehende Gestaltungsfreiheit haben.
Aber nicht bei den öffentlich-rechtlichen Pflichten wie den Angaben in der Arbeitsbescheinigung. Da geht es darum, der Bundesagentur etwas vorzutäuschen, damit sie zahlen muss. Und da ist schon seltsam, dass Gerichte die Variante "war eben betriebsbedingt" (obwohl eindeutig nicht der Fall) nicht nur dokumentieren, sondern sogar vorschlagen.
Chavah
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Re: Richter stiftet zur Falschbeurkundung an??

Beitrag von Chavah »

Ich gehe mal davon aus, dass die Entscheidung unmittelbar bevor steht. Andernfalls hätte die Richterin ja diese "Empfehlung" nicht ausgesprochen. Bleibt die Frage, ob es in der Situation sinnvoll ist, das Kind jetzt für ein paar Tage nicht zur Schule zu schicken. Wenn eine Änderung bevor steht, dann kann es im Interesse des Kindes durchaus angemessen sein, dass Kind kurzfristig zu Haus zu lassen. Denn es weiß doch, um was es geht. Und das Spannungsverhältnis kann auch groß sein. Da braucht es je nach Schulregeln auch keinen Arzttermin mit Attest, da langt auch eine einfache Entschuldigung.

Meine Kinder hatten z.B. bei mir pro Halbjahr drei Tage frei, an denen sie nicht zur Schule gehen mussten. Und ich ihnen eine Entschuldigung schrieb. Einfach, damit sie nicht schwänzten und auch nicht mit Bauchschmerzen hingehen mussten. Das System hat sehr gut funktioniert.

Jetzt hier schon mit Schulpflicht und was auch immer zu argumentieren, das geht doch ohne Detailkenntnisse an der Sache vorbei.

Chavah
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Re: Richter stiftet zur Falschbeurkundung an??

Beitrag von Evariste »

FM hat geschrieben: 24.10.21, 10:51 Da geht es darum, der Bundesagentur etwas vorzutäuschen, damit sie zahlen muss. Und da ist schon seltsam, dass Gerichte die Variante "war eben betriebsbedingt" (obwohl eindeutig nicht der Fall) nicht nur dokumentieren, sondern sogar vorschlagen.
Erstens, rechtlich gesehen ist es keine Täuschung. Eine betriebsbedingte Kündigung ist eine betriebsbedingte Kündigung. Die "inneren Motive" des AG (warum wurde gerade dieser AN betriebsbedingt gekündigt und nicht der andere? warum wurde überhaupt jemand betriebsbedingt gekündigt?) spielen sozialrechtlich keine Rolle.

Zweitens sind solche Fälle selten eindeutig. Wenn es immer 100%ig eindeutig wäre, bräuchte man keine Vergleiche.

Drittens muss es ja keineswegs zum Schaden der Allgemeinheit sein. Bei der Umwandlung einer fristlosen Kündigung in eine betriebsbedingte Kündigung beginnt die Arbeitslosigkeit später, weil die normalen Kündigungsfristen gelten. Und jemand, der betriebsbedingt gekündigt wurde, vielleicht noch ein gutes Zeugnis erhalten hat, ist leichter in eine neue Stellung zu vermitteln.
FM
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Re: Richter stiftet zur Falschbeurkundung an??

Beitrag von FM »

Evariste hat geschrieben: 24.10.21, 15:58 Erstens, rechtlich gesehen ist es keine Täuschung. Eine betriebsbedingte Kündigung ist eine betriebsbedingte Kündigung. Die "inneren Motive" des AG (warum wurde gerade dieser AN betriebsbedingt gekündigt und nicht der andere? warum wurde überhaupt jemand betriebsbedingt gekündigt?) spielen sozialrechtlich keine Rolle.
Das ist schon ein klarer Unterschied. Betriebsbedingt ist es, wenn z.B. die Aufträge weniger werden oder wenn eine Filiale geschlossen wird. Verhaltensbedingt ist es, wenn der Arbeitgeber mit dem konkreten Mitarbeiter nicht zufrieden ist, aber der Arbeitsplatz nicht wegfällt.

Wenn aber eine verhaltensbedingte Kündigung pro Forma in eine betriebsbedingte umgewandelt wird, damit der Mitarbeiter keine Sperrzeit bekommt und auf die weitere Durchführung des Kündigungsschutzverfahrens verzichtet, dient das ausschließlich der Täuschung der Arbeitsagentur. Könnte man auch als Beihilfe zum (Sozial-)Betrug bezeichnen, ist aber Alltag an den Arbeitsgerichten. Der Sozialbetrug ist entweder, dass die verhaltensbedingte Kündigung doch berechtigt gewesen wäre, oder falls nicht, dass der Arbeitnehmer auf Rechtsschutz dagegen verzichtet also die Arbeitsstelle freiwillig aufgegeben hat.

Im Ausgangsfall: "lassen Sie bis zur Entscheidung des Gerichts das Kind einfach krank schreiben" - also auch die ausdrückliche Aufforderung des Gerichts zu einer falschen Darstellung (und zwar nicht nur eine "Entschuldigung" der Eltern, sondern ausdrücklich ein falsches ärztliches Gesundheitszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde). Wenn der Familienrichter aus anderen Gründen der Meinung ist, das Kind solle in der Zwischenzeit die bisherige Schule nicht besuchen, kann er auch genau das in einem Schreiben an die Schulbehörde mitteilen - wobei dann allerdings nicht das Familiengericht sondern die Schulbehörde und ggf. das Verwaltungsgericht entscheidet, ob der Grund ausreicht.
papamoll
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Re: Richter stiftet zur Falschbeurkundung an??

Beitrag von papamoll »

Sorry, es geht nicht um Arbeitsrecht, sondern um Familienrecht. ;-)

Meine Info bzgl. "falsche Schulunfähigkeitsbescheinigung ist eine Urkundenfälschung" hatte ich von https://www.ksbk.de/images/ksbk-einschu ... schung.pdf. Die genaue rechtliche Grundlage wird dort zwar nicht angegeben, aber mir scheint, dass da eine gewisse Sicherheit bei den Aussagen dahinter steckt.

https://www.laekh.de/heftarchiv/ausgabe ... he-risiken:
Die Landesärztekammer Hessen meint: "der Patient fordert schließlich in der Regel eine Beihilfe zum Betrug ein". Nach dortiger Aussage scheint § 278 StGB nur dann zur Anwendung zu kommen, wenn der Arzt ein unrichtiges Zeugnis zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherung ausstellt. Eine Schule dürfte aber keine Behörde sein, sondern eine Institution.

https://www.laek-thueringen.de/aerzte/r ... heinigung/:
Die Landesärztekammer Thüringen meint: "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist im rechtlichen Sinn als Urkunde zu qualifizieren". Hm, auf Schulunfähigkeitsbescheinigung wird hier nicht eingegangen, aber was Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Arbeiter/Angestellte ist, sollte doch das gleiche, wie Schulunfähigkeitsbescheinigung für Schüler sein, oder?

Sollte das rechtlich wirklich so unklar definiert sein, ob eine Schulunfähigkeitsbescheinigung eine Urkunde ist oder nicht? Wenn die Frage wirklich nach Landesrecht unterschiedlich beantwortet werden müsste, würde mich das Landesrecht von Sachsen interessieren.
papamoll
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Re: Richter stiftet zur Falschbeurkundung an??

Beitrag von papamoll »

FM hat geschrieben: 24.10.21, 19:53 Im Ausgangsfall: "lassen Sie bis zur Entscheidung des Gerichts das Kind einfach krank schreiben" - also auch die ausdrückliche Aufforderung des Gerichts zu einer falschen Darstellung (und zwar nicht nur eine "Entschuldigung" der Eltern, sondern ausdrücklich ein falsches ärztliches Gesundheitszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde). Wenn der Familienrichter aus anderen Gründen der Meinung ist, das Kind solle in der Zwischenzeit die bisherige Schule nicht besuchen, kann er auch genau das in einem Schreiben an die Schulbehörde mitteilen - wobei dann allerdings nicht das Familiengericht sondern die Schulbehörde und ggf. das Verwaltungsgericht entscheidet, ob der Grund ausreicht.
Ja, das sehe ich eigentlich auch so: ein Familienrichter hätte, wenn er es den richtig findet, dass das Kind erst mal gar keine Schule besucht, doch das Mittel der richterlichen Anordnung zur Hand bzw. würde das anderweitig schriftlich fixieren. Ich meine, es könnte sonst jeder zum Arzt gehen und behaupten: "gestern hat mir Richter XY dazu angeraten, mein Kind von ihnen krank schreiben zu lassen". Aber warum sollte dann das Kind nicht eine Schule besuchen, für die es eine Schulzuweisung hat, nur weil ein Elternteil die ursprüngliche Schulauswahl nun nicht mehr paßt? Doch nur, damit sich das Kind nicht schon an eine Schule gewöhnt, in die es ein Elternteil gern geschickt hätte und der andere Elternteil nicht. Wäre das dann nicht ein Grund nach §42 ZPO einen Befangenheitsantrag zu stellen?
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Re: Richter stiftet zur Falschbeurkundung an??

Beitrag von papamoll »

hambre hat geschrieben: 24.10.21, 00:15
Der Arzt, der eine falsche Schulunfähigkeitsbescheinigung ausstellt, könnte wegen Falschbeurkundung angezeigt werden
Nein, wie kommst Du darauf? Der Arzt könnte in so einem Fall aber wegen Ausstellung eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses belangt werden ( § 277 StGB).
Tja, das ist dann wohl die Frage, ob eine Schulunfähigkeitsbescheinigung im rechtlichen Sinne als Urkunde oder "nur" als Gesundheitszeugnis angesehen wird. Nach § 277 StGB wäre eine Fälschung von Gesundheitszeugnissen nur dann strafbar, wenn man es zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften benutzt.

https://de.wikipedia.org/wiki/Gesundheitszeugnis#Zweck:
Interessant ist der Zweck eines Gesundheitszeugnisses: "Gesundheitszeugnisse dienen als Nachweis vor allem bei Versicherungen wie Berufsunfähigkeitsversicherungen, Krankenversicherungen oder Risikolebensversicherungen oder bei der Bewerbung bei Arbeitgebern. Versicherungen verlangen Gesundheitszeugnisse in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen, um die zu versichernde Gefahr einer Erkrankung einschätzen zu können. Arbeitgeber verlangen insbesondere dann Gesundheitszeugnisse bei der Einstellung von Arbeitnehmern (Einstellungsuntersuchung), wenn beispielsweise gefahrgeneigte Arbeit vorliegt. Die herrschende Meinung erkennt das Recht des Arbeitgebers, vom Bewerber eine ärztliche Einstellungsuntersuchung zu verlangen, an. Mit Hilfe der Einstellungsuntersuchung kann die körperliche oder gesundheitliche Eignung des Bewerbers für den zu besetzenden Arbeitsplatz festgestellt werden. Gesundheitszeugnisse bestätigen nicht, dass eine Person gesund ist. Sie bescheinigen lediglich, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung der überprüfende Arzt nichts feststellen konnte, was einer Bescheinigung im Wege stehe."

In diesem Sinne dürfte eine Schulunfähigkeitsbescheinigung kein Gesundheitszeugnis sein.
FM
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Re: Richter stiftet zur Falschbeurkundung an??

Beitrag von FM »

Das Familiengericht kann keine andere Schule anordnen, wenn sich öffentlich-rechtlich eine ganz bestimmte Schule ergibt. Das ist -je nach Land - meist bei Grundschulen der Fall. Der Hinweis:
"bestünde ein rechtskräftiger Verwaltungsakt"
deutet darauf hin. Einen Verwaltungsakt kann nicht das Familiengericht aufheben, sondern nur das Verwaltungsgericht.

Anders ist es bei weiterführenden Schulen. Da ist es (in vielen oder allen Ländern) nicht gesetzlich festgelegt, sondern von den Eltern zu entscheiden. Dann kann auch das Familiengericht zuständig sein.
Nach § 277 StGB wäre eine Fälschung von Gesundheitszeugnissen nur dann strafbar, wenn man es zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften benutzt.
Staatliche und kommunale Schulen sind jedenfalls Behörden, Ersatzschulen meist auch (beliehene Unternehmer).
Evariste
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Re: Richter stiftet zur Falschbeurkundung an??

Beitrag von Evariste »

FM hat geschrieben: 24.10.21, 19:53 Wenn aber eine verhaltensbedingte Kündigung pro Forma in eine betriebsbedingte umgewandelt wird, damit der Mitarbeiter keine Sperrzeit bekommt und auf die weitere Durchführung des Kündigungsschutzverfahrens verzichtet, dient das ausschließlich der Täuschung der Arbeitsagentur.
Es gibt viele Gründe für so eine Umwandlung, z. B. weil der AG zu der Erkenntnis kommt, dass die verhaltensbedingte Kündigung nicht gerichtsfest ist und er weitere Rechtstreitigkeiten vermeiden will. Und dem AN geht es in der Regel nicht nur um die Sperrzeit, sondern darum, dass eine verhaltensbedingte Kündigung ein großes Problem für den weiteren Berufsweg sein kann. Oder oder ... es gibt viele andere Gründe.
FM hat geschrieben: 24.10.21, 19:53 Der Sozialbetrug ist entweder, dass die verhaltensbedingte Kündigung doch berechtigt gewesen wäre, oder falls nicht, dass der Arbeitnehmer auf Rechtsschutz dagegen verzichtet also die Arbeitsstelle freiwillig aufgegeben hat.
Mal grundsätzlich: "Täuschung" oder "Betrug" setzt die bewusste Erregung eines Irrtums voraus. Worin soll der hier bestehen? Der Arbeitsagentur stehen alle wesentlichen Informationen zur Verfügung bzw. sie kann sie abfragen.

Schauen wir die beiden Szenarien mal im Detail an:

1. "dass die verhaltensbedingte Kündigung doch berechtigt gewesen wäre."
Wenn der AG die verhaltensbedingte Kündigung vor Gericht nicht aufrecht erhält, woraus soll sich eine Sperrzeit dann stützen? Dass vielleicht doch etwas dran gewesen sein könnte? Bekommt man also auch dann eine Sperrzeit, wenn der AG völlig unberechtigt eine verhaltensbedingte Kündigung ausspricht? Oder soll die BA hier eigene Ermittlungen anstellen, um herauszufinden, wer wirklich "schuld" war? Wohin soll das führen? Dann müssten im nächsten Schritt alle betriebs- und krankheitsbedingte Kündigungen daraufhin überprüft werden, ob hier der AN eine "Mitschuld" hat.

2. "dass der Arbeitnehmer auf Rechtsschutz dagegen verzichtet also die Arbeitsstelle freiwillig aufgegeben hat."
Dazu gibt es Unmengen an Rechtsprechung, dass die Zustimmung zu einem gerichtlichen Vergleich nicht mit einer freiwilligen Aufgabe der Arbeitsstelle gleichzusetzen ist. Niemand muss bis zum bitteren Ende prozessieren, um seine Arbeitsstelle zu erhalten. Entsprechenden Versuchen der BA (die gab es) haben die Gerichte immer wieder eine Absage erteilt.

Siehe z. B. BSG, Ur­teil vom 17.10.2007, B 11a AL 51/06 R:
Maßge­bend für die­se Auf­fas­sung des Se­nats ist, dass der Ar­beit­neh­mer nach Er­halt ei­ner rechts­wid­ri­gen Kündi­gung zur Ver­mei­dung ei­ner Sperr­zeit nicht ge­zwun­gen ist, ge­gen die­se durch Kündi­gungs­schutz­kla­ge vor­zu­ge­hen (BS­GE 77, 48, 53 = SozR 3-4100 § 119 Nr 9; BS­GE 89, 250, 253 = SozR 3-4100 § 119 Nr 24). Denn die Sperr­zeit we­gen Ar­beits­auf­ga­be knüpft le­dig­lich an ein ak­ti­ves Ver­hal­ten des Ar­beit­neh­mers an (BS­GE 92, 74, 78 = SozR 4-4300 § 144 Nr 6, Rd­Nr 11). Wen­det sich der Ar­beit­neh­mer aber doch - wie im vor­lie­gen­den Fall der Kläger - an das Ar­beits­ge­richt, so ist im Re­gel­fall kein sach­li­cher Grund dafür er­sicht­lich, von ihm zu ver­lan­gen, den Rechts­streit un­ter al­len Umständen wei­ter zu ver­fol­gen (vgl Ei­cher SGb 2005, 553, 556; Li­li­en­feld/Spell­brink RdA 2005, 88, 91; Spell­brink BB 2006, 1274, 1276). Ist schon das Un­ter­las­sen der Kla­ge­er­he­bung, das zur Wirk­sam­keit der Kündi­gung und da­mit zur Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses führt, als sperr­zeitunschädlich an­zu­se­hen, so muss dies grundsätz­lich auch für den Fall gel­ten, dass der Ar­beit­neh­mer ein ge­richt­li­ches Ver­fah­ren be­en­det - sei es durch Rück­nah­me, sei es durch Ver­gleich (vgl Voelz­ke, Die Her­beiführung des Ver­si­che­rungs­falls im So­zi­al­ver­si­che­rungs­recht, 2004, S 217; Kühl, Die Sperr­zeit bei Ar­beits­auf­ga­be, 2007, S 105, 107).
Natürlich gibt es Ausnahmen, aus dem gleichen Urteil:
Ei­ne Ma­ni­pu­la­ti­on zu Las­ten der Ver­si­cher­ten­ge­mein­schaft läge z. B. dann vor, wenn die Par­tei­en des Ar­beits­verhält­nis­ses den Weg über ei­ne of­fen­kun­dig rechts­wid­ri­ge Kündi­gung (z. B. un­ter­las­se­ne Anhörung des Be­triebs­rats) oder über ei­ne vom Ar­beit­neh­mer in­iti­ier­te Kündi­gung durch den Ar­beit­ge­ber je­weils mit an­sch­ließen­der Kla­ge vor dem Ar­beits­ge­richt ein­ver­nehm­lich mit dem Ziel be­schrit­ten hätten, den Ein­tritt ei­ner Sperr­zeit zu ver­mei­den (vgl auch Durchführungs­an­wei­sun­gen der BA zu § 144 SGB III, Ab­schnit­te 144.13, 144.15 und 144.16).
Das ist aber ein sehr spezielles Szenario, wo sich AN und AG vor Gericht von Anfang nur zum Schein streiten.

<Sorry für das Off-Topic. Meinetwegen kann der Beitrag auch wieder gelöscht werden. Ich wollte nur die Behauptungen von FM nicht stehen lassen. Man ist hier im Forum immer sehr schnell mit dem "Betrugs"-Vorwurf zur Hand und gibt dabei mitunter dem Bauchgefühl gegenüber der Rechtslage den Vorrang.>
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