Wohnrecht im Zugewinnausgleich

Recht in der Ehe, eheliches Güterrecht, Adoptionsrecht, Kinderrechte, Sorgerecht, Unterhaltsrecht, Recht des Versorgungsausgleichs

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papamoll
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Wohnrecht im Zugewinnausgleich

Beitrag von papamoll »

Eine Ehe, die im Zugewinn geführt wurde, befindet sich in der Scheidung. Während der Ehe kauft der Mann eine Eigentumswohnung im Alleineigentum und gewährt der Frau ein grundbuchrechtlich gesichertes Wohn- und Nutzungsrecht und ein Vorkaufsrecht im Scheidungsfall an dieser Wohnung. Die Wohnung wurde überwiegend mit den Finanzmitteln der Frau bezahlt, aus Gründen ihres unternehmerischen Risikos, um bei einer möglichen Insolvenz ihrer Firma das Wohneigentum aus dem Haftungskapital herauszuhalten. Angenommen, die Wohnung ist 100.000 € wert. Das Wohnrecht der Frau beziffert sich auf 40.000 €. Damit beträgt der Verkehrswert der Wohnung nur noch 60.000 €. Wie würde hier der Zugewinnausgleich durchgeführt bzw. die Vermögen getrennt, wenn die Frau die Wohnung behalten will?

Reicht es, wenn die Frau den Mann mit 30.000 € für die Wohnung ausbezahlt? Sie bezahlte ja auch ehemals den überwiegenden Teil der Wohnung. Oder gehört in die Zugewinnrechnung auch mit hinein, dass die Frau während der Ehe ein Wohnrecht erlangte und sie den Mann dieses Wohnrecht hälftig mit 20.000 € vergüten muß? Aus meiner Sicht denke ich eher letzteres, allerdings ist sie bzw. war die ganze Zeit mit nur einem Wohnrecht m.E.n. schlechter gestellt, als hätte sie ein 50%iges Miteigentum gehabt. Sie hat kein Mitspracherecht, was die Wohnung betrifft und wäre sie in der Ehe gestorben, hätten noch nicht einmal ihre Erben irgend etwas vom Wert des Wohnrechts gehabt, weil die Wohnung dem Mann allein gehörte. Während der Ehe trug sie die größere finanzielle Last, sagen wir mal 90.000 € und müßte sie dem Ex-Mann noch mal 50.000 € ausbezahlen. Wird das so berechnet oder ihr Wohnrecht beim Zugewinnausgleich doch nicht angerechnet?
MGH
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Re: Wohnrecht im Zugewinnausgleich

Beitrag von MGH »

Erstmal zur Klarstellung:
Wessen Geld (wenn es sich um laufende Einkünfte handelt) während einer Zugewinngemeinschaft für den Kauf der Wohnung, der Essensvorräte, der Kinderausstattung, der Urlaubsreisen oder anderer Dinge verwendet wurde, ist erstmal rechnerisch egal. Man nimmt das Anfangsvermögen beider, korrigiert dieses (z. B. um Schenkungen der Eltern o.ä.) nimmt das Endvermögen und die Differenz ist der Zugewinn, der dann auszugleichen ist.

Wenn die Finanzmittel der Frau aus der Ehezeit erwirtschaftet wurden kann man vereinfacht rechnen:
Anfangsvermögen beiderseits z. B. 0 EUR
Endvermögen Er 60.000 EUR (Verkaufswert der belasteten Immobilie), Sie 40.000 (Wohnrecht)
Da kein Anfangsvermögen vorhanden war (und zur einfachen Berechnung auch kein anderes Vermögen zum Schluss vorhanden ist), ist der jeweilige Zugewinn das o.g. Endvermögen. Die Differenz daraus sind 20.000, wovon der Mann der Frau die Hälfte (10.000) abgeben muss.

Wenn die Frau die Wohnung behalten möchte, müsste sie Ihrem Ex-Mann 50.000 auszahlen, da bei dieser Konstellation bei Ihr ein Zugewinn von 100.000 entstehen würde.

Da aber bei der Ermittlung des Immobilienwerts, des Wohnrechts und anderer in Raum sehenden Werte (Unternehmen der Frau?) sowie auch beim Anfangsvermögen oder Schenkungen durchaus "Spielräume" bestehen, sollte diese Berechnung mit den echten Angaben ein Fachanwalt nochmals erarbeiten, bevor dann alles vor Gericht zerpfückt wird...
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