Versorgungsausgleich ausgesetzt, nun neues Rentenrecht.

Recht in der Ehe, eheliches Güterrecht, Adoptionsrecht, Kinderrechte, Sorgerecht, Unterhaltsrecht, Recht des Versorgungsausgleichs

Moderator: FDR-Team

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frase
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Versorgungsausgleich ausgesetzt, nun neues Rentenrecht.

Beitrag von frase »

Hallo in die Runde,

folgender Fall wäre zu beuerteilen.

Ehe 1992 geschieden, Versorgungsausgleich ausgesetzt.
Alte Berechnung (von 1993) der Rentenversicherung für die Ehezeit liegt vor, wurde aber eben nicht per Gricht entschieden.

Im Laufe der 30 Jahre haben sich die Grundlagen der Rentenpunktermittlung nun geändert.
Studienzeiten (Ehemann)wurden gestrichen, Kindererziehungszeiten (Ehefrau) zugerechnet usw..
Daher müsste sich die heutige Beurteilung verschieben.

In ca. 1 Jahr tritt der Leistungsfall (Altersrente) beim Ex-Ehemann ein.

1. Welche Berechnung gilt für den Versorgungsausgleich bei heutigem Antrag?

2. Wird das Familiengericht im Leistungsfall (steht so im Beschluss) nun selber tätigt oder braucht es einen Antrag?

3. Was passiert, wenn kein Antrag auf Versorgungsausgleich gestellt wird?

Allen ein frohes Fest und Danke für mögliche Einschätzungen.

Gruß frase
Old Piper
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Re: Versorgungsausgleich ausgesetzt, nun neues Rentenrecht.

Beitrag von Old Piper »

Moin und HoHoHo,

1. Ein VA wird immer nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht berechnet
2. Woher soll das Familiengericht wissen, wann bei einem der Protagonisten ein Leistungsfall eintritt? Also: Antrag
3. Dann passiert erstmal gar nichts. Irgendwann wird aber irgendwer schon noch einen Antrag stellen. Der VA wird dann von den Versorgungsträgern erst ab der Rechtskraft der Entscheidung ausgeführt. Für die Zeit davor bestehen ggf. zivilrechtliche Ansprüche der Ex'en gegeneinander.

Aber jetzt setzt euch erst mal untern Baum und feiert Weihnachten!
MfG
Old Piper
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frase
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Re: Versorgungsausgleich ausgesetzt, nun neues Rentenrecht.

Beitrag von frase »

Hallo, vielen Dank für die Einschätzung.

Wenn ich das nun richtig verstehe, ist die alte Berechnung der Rentenversicherung aus 93 zum VA vollkommen wertlos?

Die RV hat aber eine erneute Berechnung abgelehnt (nach aktueller Rentenberatung) und auf die alte Berechnung verwiesen.
Bei der Rentenberatung sind ja die Veränderungen im Rentenkonto erst aufgefallen, natürlich nur für einen der Betroffenen.

Wer und an wen muss der Antrag gestellt werden, geht es auch ohne Rechtsbeistand?

Gruß

frase
Old Piper
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Re: Versorgungsausgleich ausgesetzt, nun neues Rentenrecht.

Beitrag von Old Piper »

frase hat geschrieben: 26.12.22, 22:27Wer und an wen muss der Antrag gestellt werden, geht es auch ohne Rechtsbeistand?
Beim Familiengericht - und soweit ich informiert bin, besteht dort grundsätzlich Anwaltszwang.
Sinnvollerweise stellt derjenige den Antrag, der sich was davon verspricht.
MfG
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Re: Versorgungsausgleich ausgesetzt, nun neues Rentenrecht.

Beitrag von frase »

Hallo Old Piper,

ich erlaube mit mal hier den Fall weiter zu erörtern.

Es gibt eine Scheidungsfolgevereinbarung, in der die Parteien auf einen Versorgungsausgleich verzichtet haben.
Diese Vereinbarung ist von beiden Parteien unterschrieben aber nicht notariell beglaubigt.

Kann nun trotzdem noch ein Antrag auf Versorgungsausgleich gestellt werden?

Weiterhin hat der RV nun doch noch eine Neuberechnung für eine Partei (für die Ehezeit) erstellt, die nur noch knapp die Hälfte der damaligen Rentenpunkte ausweist.

Neuberechnung der anderen Partei liegt nicht vor, wird vermutlich auch nicht beantragt, da sicher hier nachteilige Ausgleiche zu erwarten wären.

Gruß

frase
CruNCC
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Re: Versorgungsausgleich ausgesetzt, nun neues Rentenrecht.

Beitrag von CruNCC »

frase hat geschrieben: 02.03.23, 17:00 Es gibt eine Scheidungsfolgevereinbarung, in der die Parteien auf einen Versorgungsausgleich verzichtet haben.
Diese Vereinbarung ist von beiden Parteien unterschrieben aber nicht notariell beglaubigt.
Somit ist diese Vereinbarung nichtig, da diese nicht formwirksam geschlossen wurde.
Old Piper
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Re: Versorgungsausgleich ausgesetzt, nun neues Rentenrecht.

Beitrag von Old Piper »

Mit Scheidungsfolgevereinbarungen ist das so 'ne Sache...
Wenn das einfach nur ein Zettel ist wo beide drauf unterschrieben haben, dann ist das nicht viel wert.
Derjenige, der den VA nicht will, kann sich natürlich darauf berufen, wenn der andere den Antrag auf Feststellung des VA stellt. Grundsätzlich muss das Familiengericht einer derartigen Vereinbarung jedoch zustimmen.
MfG
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Re: Versorgungsausgleich ausgesetzt, nun neues Rentenrecht.

Beitrag von frase »

Aha, ich hatte mich schon gewundert, warum der VA dann nicht schon vom Familiengericht durchgeführt wurde.

War wohl bis 2014 in solchen Fällen üblich.

Das damalige Familiengericht hatte im Beschluss den VA ausgesetzt, begründet das der VA nach §628 abgetrennt wurde.
Weiter heißt es dort: Zitat:

"Vorraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VAÜG liegen nicht vor. Im Leistungsfall ist der VA auf Antrag wiederaufzunehmen.
Im übrigen wird der VA gemäß § 2 Abs. 3 VAÜG wieder aufgenommen"

Nun, nach 30 Jahren entstehen halt rententechnisch völlig neue Bewertungsgrundlagen und es bleibt immer noch die Frage, was sollte man tun?

Keine der Parteien möchte später in der Schuld der anderen stehen und zivielrechtliche Ansprüche stellen oder begleichen müssen.

Eine saubere Klärung ist das Ziel.

Gruß

frase
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Re: Versorgungsausgleich ausgesetzt, nun neues Rentenrecht.

Beitrag von Old Piper »

frase hat geschrieben: 03.03.23, 10:52Nun, nach 30 Jahren entstehen halt rententechnisch völlig neue Bewertungsgrundlagen und es bleibt immer noch die Frage, was sollte man tun?

Keine der Parteien möchte später in der Schuld der anderen stehen und zivielrechtliche Ansprüche stellen oder begleichen müssen.

Eine saubere Klärung ist das Ziel.
Ist natürlich in erster Linie eine Frage, was man unter "saubere Klärung" versteht.
Wenn einer der beiden Ex'en einen VA durchgeführt haben will, muss er halt einen Antrag stellen - von Amts wegen wird da eher nix passieren.
Das VAÜG ist zwar zum 01.09.2009 außer Kraft gesetzt worden, die Wiederaufnahme ist aber nach § 50 VersAusglG weiterhin möglich.
Zivilrechtliche Ansprüche werden in einem VA-Verfahren nicht festgestellt, es wird bestenfall erwähnt, dass welche bestehen könnten. Ob man die anschließend geltend macht oder es auf sich beruhen lässt, bleibt dem potentiellen Anspruchsinhaber überlassen.
MfG
Old Piper
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