Ab wann verwirkt die Unterhaltspflicht von Eltern?

Recht in der Ehe, eheliches Güterrecht, Adoptionsrecht, Kinderrechte, Sorgerecht, Unterhaltsrecht, Recht des Versorgungsausgleichs

Moderator: FDR-Team

Antworten
tamara23
Topicstarter
noch neu hier
Beiträge: 2
Registriert: 13.03.23, 15:37

Ab wann verwirkt die Unterhaltspflicht von Eltern?

Beitrag von tamara23 »

Hallo,

bei meiner Recherche habe ich festgestellt, dass es kein festes Alter zum Verlust des Unterhaltsanspruchs gegenüber den Eltern gibt.

Nehmen wir einmal an Person X, ist weit über 30, ohne Ausbildung, hat 3x ein Studium begonnen aber nicht abgeschlossen, war auch nie verheiratet.

Haben die Eltern in so einem Fall noch eine Pflicht, die Tochter zu unterstützen? Wie ist die Rechtslage oder gibt es dazu Urteile?

Danke! :)
ktown
FDR-Moderator
Beiträge: 28600
Registriert: 31.01.05, 08:14
Wohnort: Auf diesem Planeten

Re: Ab wann verwirkt die Unterhaltspflicht von Eltern?

Beitrag von ktown »

Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
lottchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 4586
Registriert: 04.07.12, 14:01

Re: Ab wann verwirkt die Unterhaltspflicht von Eltern?

Beitrag von lottchen »

Bei 3 begonnenen Studiengängen, die alle nicht abgeschlossen wurden, kann man nun wirklich nicht mehr von "zielorientiertem Studium" und von "einmaliger Umorientierung des Kindes" sprechen. Und somit entfällt auch jede Unterhaltspflicht der Eltern.
Ich empfehle, Beiträge unserer Forentrolle BäckerHD, FelixSt und Dieter_Meisenkaiser konsequent zu ignorieren!
FM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 23270
Registriert: 05.12.04, 16:06

Re: Ab wann verwirkt die Unterhaltspflicht von Eltern?

Beitrag von FM »

tamara23 hat geschrieben: 13.03.23, 15:41 Wie ist die Rechtslage oder gibt es dazu Urteile?
Wahrscheinlich gibt es dazu Hunderte von Urteilen, die sich aber immer auf andere Einzelfälle beziehen. Und gerade bei einem solchen Thema ist jeder Einzelfall anders. Das für den eigenen Fall gültige Urteil bekommt man vom örtlich zuständigem Familiengericht. Dazu müsste eben das Kind die Eltern auf Unterhalt verklagen und darlegen, warum trotz der ungewöhnlichen Umstände noch Anspruch bestehen soll, und die Eltern können dem Gericht erklären warum nicht. Aber Grund für die Klage hat das Kind nur, wenn die Eltern nicht mehr zahlen.
Bei 3 begonnenen Studiengängen, die alle nicht abgeschlossen wurden, kann man nun wirklich nicht mehr von "zielorientiertem Studium" und von "einmaliger Umorientierung des Kindes" sprechen.
Das mag meistens zutreffen, aber denkbar ist auch:
Zunächst Jura studiert, nach einigen Semestern festgestellt: interessiert mich überhaupt nicht und schaffe ich nie.
Dann Tiermedizin, und nach 4 Jahren wird eine Tierhaarallergie festgestellt.
Dann katholische Theologie, aber nach einigen Jahren aufgrund der im Studium gewonnenen Erkenntnisse aus der Kirche ausgetreten.
Da keine Berufschance mehr, nun Wechsel zu evangelischer Theologie.

Jeder einzelne Grund wäre wohl schwerwiegend genug.
tamara23
Topicstarter
noch neu hier
Beiträge: 2
Registriert: 13.03.23, 15:37

Re: Ab wann verwirkt die Unterhaltspflicht von Eltern?

Beitrag von tamara23 »

@Lottchen, ktwon und FM danke für die Antworten.

Könnte man eigentlicht nicht auch davon ausgehen, dass alleine schon durch das fortgeschrittene Alter von Person X (über 30) der Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern erloschen ist? Man könnte ja argumentieren, dass es Eltern unzumutbar sein müsste, ihre Kinder bis 40 noch mit Unterhalt zu unterstützen.

Zu der Thematik insgesamt: könnte man vielleicht auch den Verlust des Bafög-Anspruchs mit Verlust des Unterhaltsanspruchs gleichsetzen?
FM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 23270
Registriert: 05.12.04, 16:06

Re: Ab wann verwirkt die Unterhaltspflicht von Eltern?

Beitrag von FM »

tamara23 hat geschrieben: 13.03.23, 20:54 Könnte man eigentlicht nicht auch davon ausgehen, dass alleine schon durch das fortgeschrittene Alter von Person X (über 30) der Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern erloschen ist? Man könnte ja argumentieren, dass es Eltern unzumutbar sein müsste, ihre Kinder bis 40 noch mit Unterhalt zu unterstützen.
Das Alter alleine ist kein absoluter Ausschlussgrund. Es sind ja auch umgekehrt Kinder für ihre Eltern unterhaltspflichtig, wenn diese von Altersarmut oder Pflegebedürftigkeit betroffen sind. Und es gibt auch Kinder, die auf Dauer nicht erwerbsfähig sind.
Zu der Thematik insgesamt: könnte man vielleicht auch den Verlust des Bafög-Anspruchs mit Verlust des Unterhaltsanspruchs gleichsetzen?
Nein. Das BAföG orientiert sich zwar in groben Zügen am Unterhaltsrecht, aber viele Details sind doch ganz anders geregelt. Die Entscheidung zum Unterhalt kann nur das Familiengericht im Einzelfall treffen.
Hertha1892
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 956
Registriert: 24.08.15, 10:54

Re: Ab wann verwirkt die Unterhaltspflicht von Eltern?

Beitrag von Hertha1892 »

@Tamara: Verwandte in gerader Linie sind einander generell lebenslang zu Unterhalt verpflichtet, § 1601 BGB.

Es müsste also gerichtlich als grob unbillig erklärt werden, dass die tatsächliche Zahlungsverpflichtung weiterhin besteht.

Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob im Rang andere Berechtigte vor der Auszubildenden stehen.

Grüße Hertha1892
CruNCC
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 3901
Registriert: 01.01.07, 21:55
Wohnort: Baden-Württemberg

Re: Ab wann verwirkt die Unterhaltspflicht von Eltern?

Beitrag von CruNCC »

Hertha1892 hat geschrieben: 14.03.23, 07:07 @Tamara: Verwandte in gerader Linie sind einander generell lebenslang zu Unterhalt verpflichtet, § 1601 BGB.
Aber keineswegs unbeschränkt.
Froggel
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 4145
Registriert: 19.05.05, 16:17
Wohnort: Niedersachsen

Re: Ab wann verwirkt die Unterhaltspflicht von Eltern?

Beitrag von Froggel »

Hertha1892 hat geschrieben: 14.03.23, 07:07Es müsste also gerichtlich als grob unbillig erklärt werden, dass die tatsächliche Zahlungsverpflichtung weiterhin besteht.
Was aber leicht passieren kann, da folgende §§, die das Ganze wieder einschränken. Zum Beispiel:
§ 1602 Bedürftigkeit
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
§ 1610 Maß des Unterhalts
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
§ 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
Wenn also einem arbeitsfaulen Kind der Unterhalt von seinen Eltern gestrichen wird, sollte es sich nicht darauf verlassen, dass das Gerichtsurteil, so es denn klagen würde, auch zu seinen Gunsten ausfällt.
Ich bin kein Jurist.
- alle Angaben ohne Gewähr -
Antworten