Ehevertrag bei ausländischen Notar?
Moderator: FDR-Team
Ehevertrag bei ausländischen Notar?
Problem:
Kann ein Paar, das in Deutschland heiraten und auch dort gemeinsam leben möchte, im Ausland einen notariellen Ehevertrag schließen? Nehmen wir an, "er" ist türkischer Staatsbürger, "sie" ist Deutsche. Sie möchten in der Türkei bei einem deutschsprachigen Notar notariell Gütertrennung vereinbaren, auch andere Regelungen wie Pflichtteilsverzicht und auch, dass für die Ehe deutsches Recht und deutsche Gerichtsbarkeit zuständig sein soll.
Also, können die beiden wirksam in der Türkei einen solchen notariellen Ehevertrag schließen?
Kann ein Paar, das in Deutschland heiraten und auch dort gemeinsam leben möchte, im Ausland einen notariellen Ehevertrag schließen? Nehmen wir an, "er" ist türkischer Staatsbürger, "sie" ist Deutsche. Sie möchten in der Türkei bei einem deutschsprachigen Notar notariell Gütertrennung vereinbaren, auch andere Regelungen wie Pflichtteilsverzicht und auch, dass für die Ehe deutsches Recht und deutsche Gerichtsbarkeit zuständig sein soll.
Also, können die beiden wirksam in der Türkei einen solchen notariellen Ehevertrag schließen?
Re: Ehevertrag bei ausländischen Notar?
Nein, das ist nur bei einem deutschen Notar zulässig.Sabina8 hat geschrieben:Also, können die beiden wirksam in der Türkei einen solchen notariellen Ehevertrag schließen?
Re: Ehevertrag bei ausländischen Notar?
Okay, danke. Steht das auch irgendwo?
Re: Ehevertrag bei ausländischen Notar?
Ist das nicht die logische Konsequenz aus diesem?
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
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Re: Ehevertrag bei ausländischen Notar?
Meines Wissens kann man einen Ehevertrag sehr wohl auch im Ausland abschließen. Er muss nur den Wirksamkeitserfordernissen des deutschen Rechts entsprechen wenn er dann später mal in D Wirksamkeit entfalten soll. Und da könnte möglicherweise ein ausländischer Notar ein wenig Probleme haben das einschätzen zu können. Auch wenn er deutsch spricht.
Ich empfehle, Beiträge unserer Forentrolle BäckerHD, FelixSt und Dieter_Meisenkaiser konsequent zu ignorieren!
Re: Ehevertrag bei ausländischen Notar?
Siehe hier:
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Down ... onFile&v=3
Ob das dort jetzt so steht wie hier im Forum, muss man eben nachsehen, ich habe die über 80 Seiten nicht gelesen.
Re: Ehevertrag bei ausländischen Notar?
Guckst du Seite 79
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Re: Ehevertrag bei ausländischen Notar?
Seite 79:
"3. Form/Publizität
Der Ehevertrag muss notariell beurkundet oder mindestens notariell beglaubigt werden. Wird jedoch vor der Ehe ein Güterstand gewählt, genügt die einfache Schriftform und deren Einreichung beim Standesbeamten (Art. 203 bis 205 ZGB).
Ein Güterrechtsregister ist nicht bekannt."
Das betrifft türkisches Recht. Zu meiner Frage steht da nichts. Es geht ja darum, ob deutsche Gerichte einen in der Türkei notariell geschlossenen Ehevertrag anerkennen.
"3. Form/Publizität
Der Ehevertrag muss notariell beurkundet oder mindestens notariell beglaubigt werden. Wird jedoch vor der Ehe ein Güterstand gewählt, genügt die einfache Schriftform und deren Einreichung beim Standesbeamten (Art. 203 bis 205 ZGB).
Ein Güterrechtsregister ist nicht bekannt."
Das betrifft türkisches Recht. Zu meiner Frage steht da nichts. Es geht ja darum, ob deutsche Gerichte einen in der Türkei notariell geschlossenen Ehevertrag anerkennen.
Re: Ehevertrag bei ausländischen Notar?
Das kommt drauf an ob das Notarwesen in dem Land funktionsmäßig dem Deutschen entspricht. Keine Ahnung wie das bzgl. der Türkei aussieht.
Hausmann/Odersky, Internationales Privatrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, 4. Auflage 2021 Rn. 136 zu § 9Haben die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt daher bei Abschluss des Ehevertrags in Deutschland, so muss dieser gemäß § 1410 BGB zwingend bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Die Einhaltung der ausländischen Ortsform genügt – anders als in bis zum 28. 1. 2019 geschlossenen Ehen (Art. 11 Abs. 1 EGBGB) – in diesem Fall nicht mehr. Ausreichend dürfte jedoch die notarielle Beurkundung vor einem ausländischen Notar sein, wenn dieser – wie ein Notar in der deutschsprachigen Schweiz – einem deutschen Notar funktionsäquivalent, dh in der Lage ist, die Ehegatten über den Inhalt und die Bedeutung des Ehevertrags sachkundig und umfassend zu belehren. Insoweit dürften die von der Rechtsprechung zur Beurkundung von Gesellschaftsverträgen durch ausländische Notare entwickelten Grundsätze entsprechend gelten.
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