Loser Personenzusammenschluss - Verein
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Loser Personenzusammenschluss - Verein
Ist ein loser Personenzusammenschluss (z. B. eine Line Dance-Gruppe) rechtlich gleichzusetzen mit einem Verein, obwohl es hier keine Satzung und auch keinen Vorstand gibt? Gibt es dazu rechtliche Grundlagen?
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Re: Loser Personenzusammenschluss - Verein
Definition nach § 2 VereinsG:
Ohne Satzung und Vorstand würde ich noch nicht von einem Verein reden, da keine organisierte Willensbildung vorliegt.
Die Rechtsgrundlagen findet man in den §§ 21 ff BGB.
1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.
Ohne Satzung und Vorstand würde ich noch nicht von einem Verein reden, da keine organisierte Willensbildung vorliegt.
Die Rechtsgrundlagen findet man in den §§ 21 ff BGB.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Re: Loser Personenzusammenschluss - Verein
Was haltet ihr von nachfolgender Auslegung?
Bei der Line-Dance Gruppe handelt es sich um eine Vereinigung im Sinne des Vereinsgesetzes in der sich mehrere natürliche Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck, der regelmäßigen Durchführung von Tanzstunden zum Erlernen des Country- und Western-Tanzes, insbesondere des Line-Dance, zusammengeschlossen haben.
§ 2 Abs.1 VereinsG
Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.
An das Merkmal der organisierten Willensbildung sind nach Kommentaren zu Artikel 9 des Grundgesetzes (Vereinigungsfreiheit) nur geringe Anforderungen zu stellen. Es ist nicht not-wendig, dass die Vereinigung regelmäßige Versammlungen abhält oder Organe herausbildet. Weder ist verfassungsrechtlich eine bestimmte Organisationsform noch eine einheitliche Leitung vorgeschrieben. Eine organisierte Willensbildung ist bereits dann gegeben, wenn, wie in der Line-Dance Gruppe gehandhabt, über die Angelegenheiten der Vereinigung in Mehrheitsbeschlüssen entschieden wird.
Bei der Line-Dance Gruppe handelt es sich um eine Vereinigung im Sinne des Vereinsgesetzes in der sich mehrere natürliche Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck, der regelmäßigen Durchführung von Tanzstunden zum Erlernen des Country- und Western-Tanzes, insbesondere des Line-Dance, zusammengeschlossen haben.
§ 2 Abs.1 VereinsG
Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.
An das Merkmal der organisierten Willensbildung sind nach Kommentaren zu Artikel 9 des Grundgesetzes (Vereinigungsfreiheit) nur geringe Anforderungen zu stellen. Es ist nicht not-wendig, dass die Vereinigung regelmäßige Versammlungen abhält oder Organe herausbildet. Weder ist verfassungsrechtlich eine bestimmte Organisationsform noch eine einheitliche Leitung vorgeschrieben. Eine organisierte Willensbildung ist bereits dann gegeben, wenn, wie in der Line-Dance Gruppe gehandhabt, über die Angelegenheiten der Vereinigung in Mehrheitsbeschlüssen entschieden wird.
Re: Loser Personenzusammenschluss - Verein
Nach einem Auszug aus dem Kommentar S/S/W (19. A.) sind die Voraussetzungen für einen Verein nicht vollständig gegeben, das es an einem VS mangelt:
Der Beitrag von Spezi erscheint mir daher nicht abwegig.
Begriff des Vereins
Ein Verein ist eine auf eine gewisse Dauer angelegter, körperschaftlich organisierter Zusammenschluss einer Anzahl von Personen, die ein gemeinschaftliches Ziel verfolgen (daher sind Fitness-Clubs und Partnerschaftsvermittlungsinstitute keine Vereine und die „Mitgliedschaft“ bei ihnen Miet-, Dienst- oder Werkvertrag; vgl. LG Freiburg, MDR 1981, 56; OLG Frankfurt, NJW 1984, 180; LG Frankfurt, NJW-RR 1992, 312). Während das BGB, das die innere Organisation des Vereins und seine Eintragung in das VR regelt, diesen Begriff voraussetzt, enthält das Vereinsgesetz (VereinsG) , das die Befugnisse des Staates regelt, gegen Vereine einzuschreiten, eine im Wesentlichen gleichlautende Begriffsbestimmung: „Verein … ist jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat“ (§ 2 I VereinsG). Der Verein ist daher die Urform aller privat-rechtlichen Körperschaften (vgl. BGH, NJW 1991, 1727, 1729). Eine körperschaftliche Organisation liegt vor, wenn die sich zusammenschließenden Einzelpersonen künftig als eine Einheit auftreten wollen, sie einen Gesamtnamen führt, durch einen VS vertreten wird und ihren Willen grundsätzlich (die Satzung kann aber eine andere Regelung treffen §§ 32, 40 BGB) durch Beschlussfassung ihrer Angehörigen nach Stimmenmehrheit äußert. Ferner gehört zum Wesen des Vereins, dass ein Wechsel im Mitgliederbestand stattfinden kann (für den e.V. ergibt sich das aus § 58 Nr. 1 BGB). Insbesondere die letztgenannten Merkmale unterscheiden den Verein von der Gesellschaft, die ebenfalls ein Personenzusammenschluss mit gemeinsamer Zweckverfolgung darstellt.
Der Beitrag von Spezi erscheint mir daher nicht abwegig.
Grüßle
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Veni, vidi, violini (ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
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