Kann ein Vorstand nun eigenmächtig Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen und diese von den Beiträgen befreien? Es fehlt in der Satzung auch den Hinweis einer Ehrenordnung oder dergleichen.
Da nie darüber berichtet wurde, dass Ehrenmitglieder keinen Beitrag zahlen ist dies erst nach Jahren beim Vorstandswechsel aufgefallen.
Auch den Kassenprüfern ist dies nicht aufgefallen, da es ja keine Buchungen hierüber geben kann.
Welche Rechtsfolgen sind daraus für den Verein oder den Vorstand denkbar?
Müssen aus Gründen der Gemeinnützigkeit die Beiträge nachträglich geltend gemacht werden?
Haftet der Vorstand ggf. falls die Beitragspflichten verjährt sind?
Kann das Finanzamt ggf. die Gemeinnützigkeit aberkennen etc.
(Begünstigungsverbot)
1.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.